Kundmachung vom 20. August 2024 der Beschlüsse Nr. 261/2023, 262/2023, 264/2023, 266/2023 bis 273/2023, 276/2023 bis 289/2023 und 291/2023 bis 297/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-08-23
Letzte Aktualisierung 2023-10-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 129
Änderungshistorie JSON API

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 32 die Beschlüsse Nr. 261/2023, 262/2023, 264/2023, 266/2023 bis 273/2023, 276/2023 bis 289/2023 und 291/2023 bis 297/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/454 der Kommission vom 2. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Toltrazuril hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0454: Durchführungsverordnung (EU) 2023/454 der Kommission vom 2. März 2023 (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 38)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/454 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16 (Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1520: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1520 der Kommission vom 17. Juni 2022 (ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 16)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1520 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12w (Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 2400: Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 24)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/2400, berichtigt in ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 169, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzd (Durchführungsverordnung (EU) 2023/680 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

  • "12zzzzzzzzze. 32023 R 1078: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1078 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Genehmigung von aus Sauerstoff erzeugtem Ozon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 5 und 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 7)
  • 12zzzzzzzzzf. 32023 R 1079: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1079 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Genehmigung von (13Z)-Hexadec-13-en-11-in-1-yl-acetat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 11)
  • 12zzzzzzzzzg. 32023 D 1084: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1084 der Kommission vom 1. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt A-Quasan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 91)
  • 12zzzzzzzzzh. 32023 D 1085: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1085 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 94)
  • 12zzzzzzzzzi. 32023 D 1086: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1086 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 96)
  • 12zzzzzzzzzj. 32023 D 1087: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1087 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Lambda-Cyhalothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 98)
  • 12zzzzzzzzzk. 32023 D 1088: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1088 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 100)
  • 12zzzzzzzzzl. 32023 D 1097: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Nichtgenehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 6.6.2023, S. 27)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1078 und (EU) 2023/1079 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1084, (EU) 2023/1085, (EU) 2023/1086, (EU) 2023/1087, (EU) 2023/1088 und (EU) 2023/1097 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^15]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 12w (Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Nach Nummer 12zzzzzzzzzn (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/471 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
  • "12zzzzzzzzzo. 32023 D 1424: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 17)
  • 12zzzzzzzzzp. 32023 R 1421: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 9)
  • 12zzzzzzzzzq. 32023 R 1429: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1429 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 175 vom 10.7.2023, S. 12)"
    1. Der Text von Nummer 12zzzzzzzzf (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission) wird gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1608, der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1421 und (EU) 2023/1429 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/1423 und (EU) 2023/1424 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^22]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
    1. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1429 der Kommission) werden folgende Nummern angefügt:
  • "13zzzzzzzzzzzzzf. 32023 R 0149: Durchführungsverordnung (EU) 2023/149 der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 20 vom 23.1.2023, S. 30)
  • 13zzzzzzzzzzzzzg. 32023 R 0223: Durchführungsverordnung (EU) 2023/223 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 5)
  • 13zzzzzzzzzzzzzh. 32023 R 0199: Durchführungsverordnung (EU) 2023/199 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AT10 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 27 vom 31.1.2023, S. 22)
  • 13zzzzzzzzzzzzzi. 32023 R 0200: Durchführungsverordnung (EU) 2023/200 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Nichtgenehmigung von ätherischem Zitronenöl (ätherischem Öl aus Citrus limon) als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 27 vom 31.1.2023, S. 26)
  • 13zzzzzzzzzzzzzj. 32023 R 0216: Durchführungsverordnung (EU) 2023/216 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AGR2 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 7)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/114, (EU) 2023/115, (EU) 2023/116, (EU) 2023/149, (EU) 2023/223, (EU) 2023/199, (EU) 2023/200 und (EU) 2023/216 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^31]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1490: Verordnung (EU) 2023/1490 der Kommission vom 19. Juli 2023 (ABl. L 183 vom 20.7.2023, S. 7)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1490 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^33]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1545: Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 (ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1545 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^35]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird der Text von Nummer 5 (Richtlinie 89/629/EWG des Rates) gestrichen.

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2023/145 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^38]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 D 0910: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/910 der Kommission vom 3. Mai 2023 (ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 22)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/910 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^40]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 D 1473: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1473 der Kommission vom 17. Juli 2023 (ABl. L 181 vom 18.7.2023, S. 47)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1473 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^42]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11d (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^44]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6s (Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0003: Verordnung (EU) 2023/3 der Kommission vom 3. Januar 2023 (ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1)"

Art. 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 26t (Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0003: Verordnung (EU) 2023/3 der Kommission vom 3. Januar 2023 (ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1)"

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/3 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^46]

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1d (Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/865 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^48]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang VII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1d (Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

  • "1e. 32023 D 0423: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom 24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäss den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 62)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/423 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^50]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Der Text von Nummer 1p (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission) erhält folgende Fassung:

"32023 R 0894: Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1)"

    1. Der Text von Nummer 1r (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission) erhält folgende Fassung:

"32023 R 0895: Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 (ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1597)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/894 und (EU) 2023/895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^55]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zz (Durchführungsverordnung (EU) 2023/967 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

  • "1zza. 32023 R 1672: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1672 der Kommission vom 30. August 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2023 bis 29. September 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 95)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1672 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^57]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzi (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2328 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

  • "14azzj. 32023 R 0206: Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^59]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 14azzk (Delegierte Verordnung (EU) 2023/511 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

  • "14azzl. 32023 R 1577: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 1)
  • 14azzm. 32023 R 1578: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1578 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an die interne Methode und die externen Quellen, die im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall herangezogen werden (ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 7)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1577 und (EU) 2023/1578 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^62]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 31bazd (Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Unter Nummer 31baz (Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Unter Nummer 31baze (Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/944, (EU) 2023/945 und (EU) 2023/960 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^66]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 21

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6 (Verordnung Nr. 11 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0569: Verordnung (EG) Nr. 569/2008 des Rates vom 12. Juni 2008 (ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 569/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^68]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 22

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 D 1198: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1198 der Kommission vom 21. Juni 2023 (ABl. L 158 vom 21.6.2023, S. 73)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1198 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^70]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 23

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 24g (Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

  • "24ga. 32021 R 2179: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassenverkehrssektor (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 68)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^72]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 24

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Der Text von Nummer 56j (Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:

"32022 L 0993: Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein."

    1. Nach Nummer 56jx (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/501 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
  • "56jy. 32022 D 1973: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1973 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über die Anerkennung des Vereinigten Königreichs gemäss der Richtlinie (EU) 2022/993 in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 99)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2022/993 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1973 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^76]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 25

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

    1. Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
    1. Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^78]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 26

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1111: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1111 der Kommission vom 6. Juni 2023 (ABl. L 147 vom 7.6.2023, S. 142)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1111 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^80]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 27

Art. 1

In Anhang XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4b (Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/822 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^82]

Er gilt ab dem 1. Juni 2023.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 28

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1199: Verordnung (EU) 2023/1199 der Kommission vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1199 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^84]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 29

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2y (Beschluss (EU) 2021/1870 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2023/1540 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^86]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 30

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0838: Verordnung (EU) 2023/838 der Kommission vom 23. März 2023 (ABl. L 108 vom 21.4.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/838 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^88]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 31

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 1634: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1634 der Kommission vom 5. Juni 2023 (ABl. L 203 vom 16.8.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1634 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^90]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 32

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 D 1562: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1562 der Kommission vom 27. Juli 2023 (ABl. L 190 vom 28.7.2023, S. 13)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1562 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^92]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1520 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 658/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung der Höhe der Gebühren, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten in Bezug auf Humanarzneimittel zu entrichten sind, an die Inflationsrate[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2022/2400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe[^5], berichtigt in ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 169, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1078 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Genehmigung von aus Sauerstoff erzeugtem Ozon als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 4, 5 und 11 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1079 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Genehmigung von (13Z)-Hexadec-13-en-11-in-1-yl-acetat als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1084 der Kommission vom 1. Juni 2023 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt A-Quasan gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1085 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52, zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1086 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1087 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Lambda-Cyhalothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1088 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1097 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Nichtgenehmigung von Cyanamid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1608 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihrer Salze und von PFHxS-verwandten Verbindungen[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1429 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Genehmigung von Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission[^21], der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/114 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benzovindiflupyr, Buprofezin, Cyflufenamid, Fluazinam, Flutolanil, Lambda-Cyhalothrin, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Metsulfuron-methyl, Phosphan und Pyraclostrobin[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/115 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Dimoxystrobin[^24] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/116 der Kommission vom 16. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/149 der Kommission vom 20. Januar 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benfluralin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/223 der Kommission vom 27. Januar 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^27] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/199 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AT10 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^28] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/200 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Nichtgenehmigung von ätherischem Zitronenöl (ätherischem Öl aus Citrus limon) als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^29] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/216 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Trichoderma atroviride AGR2 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^30] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2023/1490 der Kommission vom 19. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln[^32] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln[^34] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Beschluss (EU) 2023/145 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Aufhebung der Richtlinie 89/629/EWG des Rates[^36] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Richtlinie 89/629/EWG des Rates[^37], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss (EU) 2023/145 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/910 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für profilierte Bitumentafeln oder -platten und andere Bauprodukte[^39] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1473 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Membranen zur Verwendung als Dach- oder Wandunterlage oder beides und andere Bauprodukte[^41] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194 der Kommission vom 20. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte, in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte aufgeführte Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung[^43] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2023/3 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2019/1781 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen[^45] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/865 der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 in Bezug auf Befähigungsnachweise und Berufsqualifikationen in bestimmten Mitgliedstaaten[^47] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/423 der Kommission vom 24. Februar 2023 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf reglementierte Berufe gemäss den Richtlinien 2005/36/EG und (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Integration der Datenbank reglementierter Berufe in dieses System[^49] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450[^51] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452[^52] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission[^53], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission[^54], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1672 der Kommission vom 30. August 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2023 bis 29. September 2023 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit[^56] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind[^58], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes[^60] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1578 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an die interne Methode und die externen Quellen, die im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall herangezogen werden[^61], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten[^63] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/945 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten[^64] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/960 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/588 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf den jährlichen Geltungsbeginn der Berechnungen der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in Aktien, Aktienzertifikaten und börsengehandelten Fonds für die Zwecke der Tick-Grössen[^65] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EG) Nr. 569/2008 des Rates vom 12. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäss Art. 79 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft[^67] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1198 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen[^69] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission vom 9. Dezember 2021 zu den Funktionen der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarktinformationssystems für die Entsendung von Kraftfahrern im Strassenverkehrssektor[^71] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Richtlinie (EU) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten[^73] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1973 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über die Anerkennung des Vereinigten Königreichs gemäss der Richtlinie (EU) 2022/993 in Bezug auf das Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute[^74] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^75], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2022/993 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit[^77] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Der Durchführungsbeschluss C(2023) 1569 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1111 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt[^79], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2023/822 der Kommission vom 17. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer[^81] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2023/1199 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[^83] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Beschluss (EU) 2023/1540 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Änderung und Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1870 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte[^85] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnung (EU) 2023/838 der Kommission vom 23. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind[^87], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1634 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge[^89] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1562 der Kommission vom 27. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[^91] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
    1. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 38.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 16.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 24.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 7.

[^8]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 11.

[^9]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 91.

[^10]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 94.

[^11]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 96.

[^12]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 98.

[^13]: ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 100.

[^14]: ABl. L 146 vom 6.6.2023, S. 27.

[^15]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^16]: ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 24.

[^17]: ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 15.

[^18]: ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 17.

[^19]: ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 9.

[^20]: ABl. L 175 vom 10.7.2023, S. 12.

[^21]: ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 83.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 15 vom 17.1.2023, S. 9.

[^24]: ABl. L 15 vom 17.1.2023, S. 13.

[^25]: ABl. L 15 vom 17.1.2023, S. 15.

[^26]: ABl. L 20 vom 23.1.2023, S. 30.

[^27]: ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 5.

[^28]: ABl. L 27 vom 31.1.2023, S. 22.

[^29]: ABl. L 27 vom 31.1.2023, S. 26.

[^30]: ABl. L 30 vom 2.2.2023, S. 7.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 183 vom 20.7.2023, S. 7.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 1.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 21 vom 23.1.2023, S. 3.

[^37]: ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 22.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^41]: ABl. L 181 vom 18.7.2023, S. 47.

[^42]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^43]: ABl. L 158 vom 21.6.2023, S. 62.

[^44]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^45]: ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 1.

[^46]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^47]: ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 1.

[^48]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^49]: ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 62.

[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^51]: ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1.

[^52]: ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1597.

[^53]: ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1.

[^54]: ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285.

[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^56]: ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 95.

[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^58]: ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 1.

[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^60]: ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 1.

[^61]: ABl. L 193 vom 1.8.2023, S. 7.

[^62]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^63]: ABl. L 131 vom 16.5.2023, S. 1.

[^64]: ABl. L 131 vom 16.5.2023, S. 17.

[^65]: ABl. L 129 vom 16.5.2023, S. 1.

[^66]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^67]: ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 1.

[^68]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^69]: ABl. L 158 vom 21.6.2023, S. 73.

[^70]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^71]: ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 68.

[^72]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^73]: ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 45.

[^74]: ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 99.

[^75]: ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

[^76]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^77]: ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 47.

[^78]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^79]: ABl. L 147 vom 7.6.2023, S. 142.

[^80]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^81]: ABl. L 102I vom 17.4.2023, S. 1.

[^82]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^83]: ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 1.

[^84]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^85]: ABl. L 187 vom 26.7.2023, S. 76.

[^86]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^87]: ABl. L 108 vom 21.4.2023, S. 1.

[^88]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^89]: ABl. L 203 vom 16.8.2023, S. 1.

[^90]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^91]: ABl. L 190 vom 28.7.2023, S. 13.

[^92]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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