Kundmachung vom 10. Februar 2026 der Beschlüsse Nr. 282/2021, 283/2021, 285/2021 bis 299/2021, 306/2021, 307/2021, 309/2021 bis 313/2021 und 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Oktober 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Oktober 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 282/2021, 283/2021, 285/2021 bis 299/2021, 306/2021, 307/2021, 309/2021 bis 313/2021 und 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/862 der Kommission vom 28. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen EG-Düngemitteltyps in Anhang I[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0862: Verordnung (EU) 2021/862 der Kommission vom 28. Mai 2021 (ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 74)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/862 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/797, (EU) 2021/806 und (EU) 2021/807 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0057: Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/57 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0979: Verordnung (EU) 2021/979 der Kommission vom 17. Juni 2021 (ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 121)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/979 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 1199: Verordnung (EU) 2021/1199 der Kommission vom 20. Juli 2021 (ABl. L 259 vom 21.7.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/1199 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV wird nach Nummer 12zzzzzzt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzu. 32020 R 1763: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1763 der Kommission vom 25. November 2020 zur Genehmigung von Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 17)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1763 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzu (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1763 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzv. 32021 R 0345: Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 163)
- 12zzzzzzw. 32021 R 0347: Durchführungsverordnung (EU) 2021/347 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 170)
- 12zzzzzzx. 32021 R 0348: Durchführungsverordnung (EU) 2021/348 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 174)
- 12zzzzzzy. 32021 D 0327: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/327 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 64 vom 24.2.2021, S. 10)
- 12zzzzzzz. 32021 D 0333: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/333 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 58)
- 12zzzzzzza. 32021 D 0354: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 219)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/345, (EU) 2021/347 und (EU) 2021/348 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/327, (EU) 2021/333 und (EU) 2021/354 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzza (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzzb. 32021 R 0364: Durchführungsverordnung (EU) 2021/364 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (ABl. L 70 vom 1.3.2021, S. 6)
- 12zzzzzzzc. 32021 R 0365: Durchführungsverordnung (EU) 2021/365 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Genehmigung von Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (ABl. L 70 vom 1.3.2021, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/364 und (EU) 2021/365 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzc (Durchführungsverordnung (EU) 2021/365 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzd. 32021 D 0713: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 der Kommission vom 29. April 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 21)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/713 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0566: Durchführungsverordnung (EU) 2021/566 der Kommission vom 30. März 2021 (ABl. L 118 vom 7.4.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/566 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 13zzzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32021 R 0574: Durchführungsverordnung (EU) 2021/574 der Kommission vom 30. März 2021 (ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 9)"
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzr (Durchführungsverordnung (EU) 2021/464 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzs. 32021 R 0567: Durchführungsverordnung (EU) 2021/567 der Kommission vom 6. April 2021 zur Genehmigung des wässrigen Extrakts aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine Lupinus albus als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 118 vom 7.4.2021, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/567 und (EU) 2021/574 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0850: Verordnung (EU) 2021/850 der Kommission vom 26. Mai 2021 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 44)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/850 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 1099: Verordnung (EU) 2021/1099 der Kommission vom 5. Juli 2021 (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/1099 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^35].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32018 L 0852: Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/852 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Der Text von Nummer 40 (Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission) erhält folgende Fassung:"32010 R 0838: Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 838/2010 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10g (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1382 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "10h. 32021 D 1476: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1476 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Andorra ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 33)
- 10i. 32021 D 1477: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1477 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Albanien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 36)
- 10j. 32021 D 1478: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1478 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Färöern ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 39)
- 10k. 32021 D 1479: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1479 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Monaco ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 42)
- 10l. 32021 D 1480: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1480 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Panama ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 45)
- 10m. 32021 D 1481: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1481 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Marokko ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 48)
- 10n. 32021 D 1482: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Israel ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 51)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11g (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1382 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "11h. 32021 D 1476: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1476 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Andorra ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 33)
- 11i. 32021 D 1477: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1477 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Albanien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 36)
- 11j. 32021 D 1478: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1478 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Färöern ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 39)
- 11k. 32021 D 1479: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1479 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Monaco ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 42)
- 11l. 32021 D 1480: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1480 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Panama ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 45)
- 11m. 32021 D 1481: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1481 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Marokko ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 48)
- 11n. 32021 D 1482: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Israel ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 51)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1476, (EU) 2021/1477, (EU) 2021/1478, (EU) 2021/1479, (EU) 2021/1480, (EU) 2021/1481 und (EU) 2021/1482 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^48].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^50].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czsb (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5czt. 32021 D 1067: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945-6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (ABl. L 232 vom 30.6.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1067 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^52].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 19
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66xi (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission) folgende Fassung:"32021 D 0891: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/891 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^55].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 20
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21alk (Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^57].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 21
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21alo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21alp. 32021 D 0927: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 14)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/927 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^59].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 22
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21apm (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21apn. 32020 D 1722: Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 26)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2020/1722 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^61].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 23
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0662: Verordnung (EU) 2021/662 der Kommission vom 22. April 2021 (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/662 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^63].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 24
Art. 1
Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 21aza (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32021 D 0488: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/488 der Kommission vom 22. März 2021 (ABl. L 100 vom 23.3.2021, S. 15)"
-
- Unter Nummer 21azd (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32021 D 0488: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/488 der Kommission vom 22. März 2021 (ABl. L 100 vom 23.3.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/488 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^65].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 25
Art. 1
Nach Art. 1 Abs. 8d von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz eingefügt:
"8e)
- a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2021 an den sich aus dem folgenden Rechtsakt der Union möglicherweise ergebenden Tätigkeiten und an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden die ,Agentur‘), jedoch nicht an den Tätigkeiten im Rahmen der staatlichen Satellitenkommunikation (GOVSATCOM), der Weltraumlageerfassung (SSA) und der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST):
- b) Die EFTA-Staaten leisten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Bst. a genannten Tätigkeiten.
- c) Der unter Bst. b genannte finanzielle Beitrag deckt auch die Kosten der Einbeziehung der EFTA-Staaten in die Mission für die Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und der Ausweitung der geografischen Abdeckung der EGNOS-Dienste auf die Hoheitsgebiete der teilnehmenden EFTA-Staaten ab. Eine solche Ausweitung der geografischen Abdeckung, soweit die technischen Möglichkeiten diese zulassen, darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.
- d) Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
- e) Die teilnahmeberechtigten EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.
- f) Die teilnahmeberechtigten EFTA-Staaten beteiligen sich - ohne Stimmrecht - in Bezug auf die relevanten Teile des Programms am Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur und ihre Beteiligung unterliegt Beschränkungen im Einklang mit dem im Programm festgelegten Grundsatz ,Kenntnis nur, wenn nötig‘.
- g) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
- h) Die EFTA-Staaten räumen der Agentur und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.
- i) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
- j) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.
- k) Nach Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.
- l) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen.
- m) Die teilnahmeberechtigten EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt - ohne Stimmrecht - an den Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Umsetzung der Komponenten Galileo, EGNOS, Copernicus sowie der Unterkomponenten SSA Weltraumwetterereignisse (SWE) und SSA erdnahe Objekte (NEO) der unter Bst. a genannten Tätigkeiten unterstützen.
Die Beteiligung an diesen Ausschüssen in der Zusammensetzung ,Sicherheit‘ wird im Einklang mit dem im Programm festgelegten Grundsatz ,Kenntnis nur, wenn nötig‘ eingeschränkt.
- n) Liechtenstein ist von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags dazu ausgenommen.
- o) Island beteiligt sich an und leistet einen finanziellen Beitrag zu folgenden Tätigkeiten im Rahmen des Programms: EGNOS, Copernicus und SSA-Unterkomponenten SWE und NEO."
Art. 2
Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
-
- Der Text der Nummern 36 und 37 wird gestrichen.
-
- Die folgenden Nummern werden angefügt:
- "44. Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates)
-
- Verwaltungsrat der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates)"
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^68].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/797 der Kommission vom 8. März 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/806 der Kommission vom 10. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung, in Anhang I[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/807 der Kommission vom 10. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Kaliumsorbat in Anhang I[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/979 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Anhänge VII bis XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/1199 der Kommission vom 20. Juli 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Granulaten oder Mulchen zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1763 der Kommission vom 25. November 2020 zur Genehmigung von Formaldehyd als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5[^15] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/347 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von aus Calciumhypochlorit freigesetztem Aktivchlor als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/348 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Genehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 und 10[^17] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/327 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18[^18] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/333 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 der Kommission vom 25. Februar 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8[^20] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/364 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Genehmigung von aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltem Aktivchlor als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/365 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Genehmigung von Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 der Kommission vom 29. April 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18[^25] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/566 der Kommission vom 30. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Clopyralid, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Mepanipyrim, Metarhizium anisopliae (var. anisopliae) Stamm BIPESCO 5/F52, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Streptomyces K61 (vormals "S. griseoviridis"), Trichoderma asperellum (vormals "T. harzianum") Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals "T. viride") Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram[^27] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/567 der Kommission vom 6. April 2021 zur Genehmigung des wässrigen Extrakts aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine Lupinus albus als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission[^29] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/574 der Kommission vom 30. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/375 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Prosulfuron[^30] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/850 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^32] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/1099 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^34] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle[^36] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte[^38] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen ÜNB und Regulierungsbehörden soll sichergestellt werden, dass sensible Informationen, wie detaillierte Informationen zu Umspannwerken, der genauen Lage unterirdischer Leitungen, Informationen zu Steuersystemen sowie detaillierte Schwachstellenanalysen, die für Sabotagezwecke genutzt werden können, wirksam geschützt werden.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission[^39] ist in der EU nicht mehr in Kraft und sollte daher aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
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- Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1476 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Andorra ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^41] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1477 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Albanien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^42] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1478 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von den Färöern ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^43] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1479 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Monaco ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^44] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1480 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Panama ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^45] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1481 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Marokko ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^46] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission vom 14. September 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Staat Israel ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union[^47] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 der Kommission vom 11. August 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäss der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^49] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission vom 17. Juni 2021 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945-6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)[^51] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903[^53] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 nicht für Liechtenstein.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission[^54] aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1204 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 in Bezug auf die Antrags- und Auswahlverfahren für den Innovationsfonds[^56] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/927 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025[^58] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission vom 16. November 2020 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2021 zu vergebenden Zertifikate[^60] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/662 der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats[^62] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/488 der Kommission vom 22. März 2021 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/174 und (EU) 2020/1167 im Hinblick auf die Verwendung der genehmigten innovativen Technologien in bestimmten Personenkraftwagen und in leichten Nutzfahrzeugen, die mit Flüssiggas, komprimiertem Erdgas und E85 betrieben werden können[^64], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU[^66] ausgeweitet werden.
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- Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2021/696 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird, oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
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- Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten von Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
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- Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
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- Die Vertragsparteien erkennen die bestehende formelle Zusammenarbeit bei den verschiedenen Weltraumprogrammen der Europäischen Union an. Sie möchten auf dieser starken Partnerschaft aufbauen und die Zusammenarbeit auf alle relevanten Komponenten des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten neuen Weltraumprogramms der Union ausweiten.
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- Hinsichtlich der Beteiligung Norwegens sollte auch das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen berücksichtigt werden[^67].
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- Die Protokolle 31 und 37 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 74.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 176 vom 19.5.2021, S. 1.
[^4]: ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 78.
[^5]: ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 81.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 216 vom 18.6.2021, S. 121.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 259 vom 21.7.2021, S. 1.
[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^13]: ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 17.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 163.
[^16]: ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 170.
[^17]: ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 174.
[^18]: ABl. L 64 vom 24.2.2021, S. 10.
[^19]: ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 58.
[^20]: ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 219.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. L 70 vom 1.3.2021, S. 6.
[^23]: ABl. L 70 vom 1.3.2021, S. 9.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 21.
[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^27]: ABl. L 118 vom 7.4.2021, S. 1.
[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^29]: ABl. L 118 vom 7.4.2021, S. 6.
[^30]: ABl. L 120 vom 8.4.2021, S. 9.
[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^32]: ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 44.
[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^34]: ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 29.
[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^36]: ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141.
[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^38]: ABl. L 250 vom 24.9.2010, S. 5.
[^39]: ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 1.
[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^41]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 33.
[^42]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 36.
[^43]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 39.
[^44]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 42.
[^45]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 45.
[^46]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 48.
[^47]: ABl. L 325 vom 15.9.2021, S. 51.
[^48]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^49]: ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 4.
[^50]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^51]: ABl. L 232 vom 30.6.2021, S. 1.
[^52]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^53]: ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3.
[^54]: ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49.
[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^56]: ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 4.
[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^58]: ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 14.
[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^60]: ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 26.
[^61]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^62]: ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 1.
[^63]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^64]: ABl. L 100 vom 23.3.2021, S. 15.
[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^66]: ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69.
[^67]: ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 12.
[^68]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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