Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen vom 25. November 1853, betreffend die politische und gerichtliche Organisirung des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1920-11-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Kreise sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden regeln, ist ihnen durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 29. April 1860 (Einstellung der Amtswirksamkeit der Kreisbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 80/1860) gewählt.

2.

Soweit die Bestimmungen der Verordnung die Zahl und Abgrenzung der Bezirke sowie die Standorte und die Einrichtung der Bezirksämter regeln, ist ihnen durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Als Außerkrafttretensdatum für jene Bestimmungen, denen zur Gänze derogiert worden ist, wurde der 30. August 1868 (Beginn der Amtswirksamkeit der politischen Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 101/1868 und Zeitpunkt der Aktivierung der neu organisierten Bezirksgerichte gemäß der Verordnung RGBl. Nr. 117/1868) gewählt.

3.

Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich, dRGBl. I S 998/1938 (GBlÖ Nr. 350/1938), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß § 71 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit den Allerhöchsten Entschließungen vom 6. Juli, 28. August und 14. September d. J. die Zahl und Abgränzung der Kreise, der Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirke im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, sowie die Standorte und die Einrichtung der Kreisbehörden, Gerichtshöfe und Bezirksämter daselbst Allergnädigst zu genehmigen geruht.

In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Bestimmungen und mit Beziehung auf die Verordnung vom 19. Jänner 1853 (Nr. 10, Reichs-Gesetz-Blatt, S. 65), wird Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Abs. I ist durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, zur Gänze materiell derogiert worden.

I.

Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns wird in vier Kreise, mit dem Sitze der Kreisbehörden in Linz, Ried, Steyer und Wels, eingetheilt.

Die Landeshauptstadt Linz bleibt unmittelbar der Statthalterei untergeordnet.

Abs. II ist durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, zur Gänze materiell derogiert worden. Für die Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz ist die Kreiseinteilung jedoch nach wie vor von mittelbarer Bedeutung.

II.

Jeder Kreis theilt sich in Bezirke, und zwar:

a)

der Kreis Linz (Mühlkreis) in die Bezirke:

1.

Aigen, 2. Freistadt, 3. Grein, 4. Haslach, 5. Lembach, 6. Leonfelden, 7. Linz (Umgebung), 8. Mauthhausen, 9. Neufelden, 10. Ottensheim, 11. Perg, 12. Pregarten, 13. Rohrbach, 14. Urfahr, 15. Weißenbach.

b)

Der Kreis Ried (Innkreis) in die Bezirke:

1.

Braunau, 2. Engelszell, 3. Mattighofen, 4. Mauerkirchen, 5. Obernberg, 6. Raab, 7. Ried, 8. Schärding, 9. Wildshut.

c)

Der Kreis Steyer (Traunkreis) in die Bezirke:

1.

Enns, 2. Florian, 3. Kirchdorf, 4. Kremsmünster, 5. Neuhofen, 6. Steinbach (Unter-Grünburg), 7. Steyer, 8. Weyr, 9. Windischgarsten; und

d)

der Kreis Wels (Hausruckkreis) in die Bezirke:

1.

Efferding, 2. Frankenmarkt, 3. Gmunden, 4. Grieskirchen, 5. Haag, 6. Ischl, 7. Lambach, 8. Mondsee, 9. Peuerbach, 10. Schwanenstadt, 11. Vöklabruck, 12. Waizenkirchen, 13. Wels.

Abs. III ist durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, zur Gänze materiell derogiert worden. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2002 wurde er „– soweit [er] noch in Geltung [steht] –“ nochmals „aufgehoben“.

III.

Das Flächenmaß und die Bevölkerung der Bezirke, sowie die einzelnen zu jedem Bezirke gehörigen Gemeinden sind in der beiliegenden Uebersicht enthalten.

1.

Abs. IV ist durch die Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichtes in Linz (Donau), dRGBl. I S 166/1939 (GBlÖ Nr. 198/1939), materiell derogiert worden.

2.

Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich, dRGBl. I S 998/1938 (GBlÖ Nr. 350/1938), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß § 71 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.

IV.

Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, welches zum Sprengel des Oberlandesgerichtes in Wien gehört, werden als Gerichtshöfe erster Instanz:

1.

das Landesgericht in Linz,

2.

das Kreisgericht in Ried,

3.

das Kreisgericht in Steyer,

4.

das Kreisgericht in Wels errichtet.

Abs. IV ist durch die Verordnung über die Errichtung eines Oberlandesgerichtes in Linz (Donau), dRGBl. I S 166/1939 (GBlÖ Nr. 198/1939), materiell derogiert worden.

IV.

Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, welches zum Sprengel des Oberlandesgerichtes in Wien gehört, werden als Gerichtshöfe erster Instanz:

1.

das Landesgericht in Linz,

2.

das Landesgericht in Ried,

3.

das Landesgericht in Steyer,

4.

das Landesgericht in Wels errichtet.

1.

Zu den Kreisen siehe die – bereits seit dem Jahr 1868 nicht mehr in Geltung stehenden – Abs. I bis III und die tabellarischen Übersichten.

2.

Sofern Abs. V zweiter Satz nicht bloß hinweishaften Charakter hat, ist ihm durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119/1873, und durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110/1895, zur Gänze formell-materiell derogiert worden.

3.

Gemäß der Verordnung über die Änderung der Bezeichnung von Gerichten im Lande Österreich, dRGBl. I S 998/1938 (GBlÖ Nr. 350/1938), führten im Lande Österreich die Landes- und Kreisgerichte die Bezeichnung „Landgerichte“. Gemäß § 71 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, sind an die Stelle der Landgerichte wieder Landes- und Kreisgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938 getreten.

V.

Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz.

In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt.

Die Sprengel der Kreisgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein.

1.

Zu den Kreisen siehe die – bereits seit dem Jahr 1868 nicht mehr in Geltung stehenden – Abs. I bis III und die tabellarischen Übersichten.

2.

Sofern Abs. V zweiter Satz nicht bloß hinweishaften Charakter hat, ist ihm durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119/1873, und durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110/1895, zur Gänze formell-materiell derogiert worden.

V.

Der Sprengel des Landesgerichtes zu Linz umfaßt den Mühlkreis und die Landeshauptstadt Linz.

In wieferne seine Gerichtsbarkeit in bestimmten Rechtssachen sich über das ganze Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns erstreckt, ist in den einzelnen Vorschriften der Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 und der Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 bestimmt.

Die Sprengel der Landesgerichte zu Ried, Steyer und Wels stimmen mit den gleichnamigen Kreisen überein.

Abs. VI ist durch § 98 Abs. 2 des Gesetzes, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz), RGBl. Nr. 217/1896, zur Gänze formell-materiell derogiert worden (siehe die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung der Minister der Justiz und des Handels über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897). Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2002 wurde er „– soweit [er] noch in Geltung [steht] –“ nochmals „aufgehoben“.

VI.

Die Handelsgerichtsbarkeit wird von jedem Gerichtshofe erster Instanz für seinen Sprengel unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt.

Abs. VII ist durch Art. I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm), RGBl. Nr. 110/1895, zur Gänze formell-materiell derogiert worden (siehe die Beilage Nr. 1 zu der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Minister der Justiz und des Ackerbaues über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Kreise der Bergbaukundigen, RGBl. Nr. 128/1897). Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2002 wurde er „– soweit [er] noch in Geltung [steht] –“ nochmals „aufgehoben“.

VII.

Zur Besorgung der Berggerichtsbarkeit im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns ist das Kreisgericht zu Steyer bestimmt.

1.

Gemäß § 8 des Gesetzes, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, wurde die Organisation der städtisch-delegierten Bezirksgerichte durch dieses Gesetz nicht berührt.

2.

Abs. VIII zweiter und dritter Satz ist durch das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, zur Gänze materiell derogiert worden.

VIII.

In Linz, Ried, Steyer und Wels wird zugleich ein städtisch-delegirtes Bezirksgericht bestellt, welches mit dem daselbst bestehenden Gerichtshofe die Gerichtsbarkeit in den genannten Orten sowohl, als auch in den Bezirken ihrer Umgebung ausübt.

In den Bezirken Linz (Umgebung), Ried, Steyer und Wels haben daher die Bezirksämter nur die Geschäfte der politischen Verwaltung zu versehen.

In allen übrigen Bezirken wird die zuständige Gerichtsbarkeit und politische Verwaltung von den darin bestellten Bezirksämtern ausgeübt.

Abs. IX ist zunächst durch § 1 des Gesetzes, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell und in weiterer Folge durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119/1873, zur Gänze formell-materiell derogiert worden. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 422/2002 wurde er „– soweit [er] noch in Geltung [steht] –“ nochmals „aufgehoben“.

IX.

Als Untersuchungsgerichte über Verbrechen und Vergehen werden bestimmt:

a)

Im Kreise Linz:

1.

das Landesgericht in Linz für die Stadt Linz und für die Bezirke Linz (Umgebung), Mauthhausen, Ottensheim und Urfahr;

2.

das Bezirksamt in Aigen für die Bezirke Aigen und Haslach;

3.

das Bezirksamt in Freistadt für die Bezirke Freistadt, Pregarten und Weißenbach;

4.

das Bezirksamt in Grein für die Bezirke Grein und Perg;

5.

das Bezirksamt in Leonfelden für den gleichnamigen Bezirk;

6.

das Bezirksamt in Rohrbach für die Bezirke Rohrbach, Lembach und Neufelden.

b)

Im Kreise Ried:

1.

das Kreisgericht in Ried für die Bezirke Ried und Obernberg;

2.

das Bezirksamt Schärding für die Bezirke Schärding und Raab;

3.

das Bezirksamt Engelszell;

4.

das Bezirksamt Braunau;

5.

das Bezirksamt Mattighofen;

6.

das Bezirksamt Mauerkirchen;

7.

das Bezirksamt Wildshut – jedes für den gleichnamigen Bezirk.

c)

Im Kreise Steyer:

1.

das Kreisgericht Steyer für die Bezirke Steyer, Kremsmünster und Neuhofen;

2.

das Bezirksamt Florian für die Bezirke Florian und Enns;

3.

das Bezirksamt Kirchdorf für die Bezirke Kirchdorf und Steinbach (Unter-Grünburg);

4.

das Bezirksamt Weyer für den Bezirk Weyer, und

5.

das Bezirksamt Windischgarsten für den gleichnamigen Bezirk.

d)

Im Kreise Wels:

1.

das Kreisgericht Wels für die Bezirke Wels, Grieskirchen und Waizenkirchen;

2.

das Bezirksamt Frankenmarkt für den Bezirk Frankenmarkt und Mondsee;

3.

das Bezirksamt Gmunden für die Bezirke Gmunden und Ischl;

4.

das Bezirksamt Lambach für den Bezirk Lambach;

5.

das Bezirksamt Efferding für den gleichnamigen Bezirk;

6.

das Bezirksamt Schwanenstadt für den Bezirk Schwanenstadt und Haag;

7.

das Bezirksamt Vöklabruck, und

8.

das Bezirksamt Peuerbach – jedes für den eigenen Bezirk.

1.

Die Aktivierung der neu organisierten politischen Landesbehörden ist durch die Verordnung RGBl. Nr. 112/1854 erfolgt.

2.

Abs. X ist hinsichtlich der Kreisbehörden und der Bezirksämter durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden.

X.

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