Verordnung des Staatsministeriums vom 8. December 1860, wirksam für Böhmen, Galizien und die Bukowina, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, das Küstenland, Mähren, Schlesien, Tirol mit Vorarlberg, dann für das lombardisch-venetianische Königreich, womit die, mit Allerhöchster Entschließung vom 6. October 1860 genehmigten Grundzüge für die Organisirung des Staatsbaudienstes kundgemacht werden
Zum Inkrafttreten: Aus dokumentalistischen Gründen wurde das formelle Inkrafttretensdatum genommen (vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852).
Präambel/Promulgationsklausel
Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. October 1860 die aus der Anlage ersichtlichen Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes Allergnädigst zu genehmigen und den Minister des Innern mit der Durchführung derselben zu beauftragen geruht.
In Folge der mit Allerhöchster Entschließung vom 20. October 1860 erfolgten Auflösung des Ministeriums des Innern ist der durch diese Vorschrift bestimmte Wirkungskreis dieses Ministeriums an das Staatsministerium übergangen.
Der Zeitpunct der Wirksamkeit dieser Vorschrift beim Centraldienste und in den einzelnen Kronländern wird nach Durchführung der vorbereitenden Maßregeln besonders kundgemacht werden.
Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes.
§. 1.
Die Verwaltung des öffentlichen Bauwesens wird als ein Zweig der politischen Administration von dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden besorgt, mit Ausnahme der dem Dienstbereiche einer anderen Centralbehörde ausdrücklich zugewiesenen Bausachen.
§. 2.
Insbesondere gehören in den Wirkungskreis der politischen Verwaltung:
die Besorgung der Baulichkeiten für die Amtsgebäude und Unterkünfte der politischen Behörden;
die Leitung, Pflege und Ueberwachung des Communicationswesens, der Land und Wasserstraßen überhaupt, mit Ausnahme der dießfalls in den Bereich der Finanzverwaltung gehörigen Gegenstände, bei welchen übrigens von den politischen Behörden die vom politischen und polizeilichen Standpuncte ihnen zukommende Einflußnahme auszuüben ist;
die unmittelbare Verwaltung der aus dem Aerarial-Straßen-Wasserbaufonde dotirten Baulichkeiten und Anschaffungen;
die Besorgung der Baulichkeiten bei den aus öffentlichen Mitteln errichteten Straf- und Besserungsanstalten;
die durch besondere Vorschriften geregelte Einflußnahme auf jene Bauten, welche unter Beitragsleistung der Aerarial-Straßen- und Wasserbaufonde, oder anderer vom Staatsschatze dotirter oder sonst der Verwaltung oder Aufsicht der politischen Behörden unterstehender öffentlicher oder Stiftungsfonde ausgeführt oder erhalten werden;
nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Anordnungen die Einflußnahme auf die Verwaltung der Communications- und anderer die Staatsinteressen näher berührenden Bauten, deren Kosten im Wege der Concurrenz der Länder oder deren administrative Theilgebiete, der Gemeinden, bestimmter Nutzungsrayons u. dgl. bestritten werden, und insbesondere die Gewährung der anzusuchenden Unterstützung bei der Projectirung und Ausführung solcher Bauten, in soferne die für derlei Verrichtungen zunächst bestimmten nicht in landesfürstlichen Diensten stehenden Techniker örtlich oder zeitlich hiefür nicht zu Gebote stehen;
die Mitwirkung in bautechnischen, dem Bereiche anderer Ministerien oder deren Unterbehörden angehörigen Geschäften, in soferne diese mit eigenen hiezu befähigten Organen nicht versehen sind;
die Personalangelegenheiten der im Staatsbaudienste Angestellten, und
die Handhabung der Straßen- und Wasserpolizei und aller Zweige der Baupolizei überhaupt.
§. 3.
Dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden werden Baukundige zugetheilt, welche als Mitglieder derselben und deren administrativen Vorständen untergeordnet die ihnen zugewiesenen technischen Geschäfte zu besorgen haben.
Die Baubehörden als solche und die bleibenden mit mehr oder weniger selbständigem Wirkungskreise bestehenden technischen Aemter oder Exposituren haben aufzuhören.
§. 4.
Das technische Personale ist in der Regel bloß für Leistungen zu verwenden, die wirklich fachwissenschaftliche Kenntnisse bedingen, und diese Leistungen sind mittelst bestimmter, die Aufgabe ein für allemal oder von Fall zu Fall möglichst genau bezeichnenden Aufträge und Anfragen in Anspruch zu nehmen; die Verfassung von Sachverhalten und Auszügen aus Administrativacten, die Erstattung von Aeußerungen oder Stellung von Anträgen über administrative national-ökonomische oder juristische Fragen gehört nicht zu ihrer Aufgabe.
§. 5.
Technische Agenden sind:
Vermessungen, namentlich für Zwecke der Projectirung, Ausführung, Reparatur oder Adaptierung von Bauten und Anlagen aller Art;
die Anfertigung, Prüfung und Verbesserung der Baupläne, Vorausmaße und Kostenüberschläge und der sonstigen Baubehelfe;
die unmittelbare Beaufsichtigung, Leitung und fachkundige Controle der Herstellungen;
die Rechnungslegung hierüber;
die Collaudirung der Ausführungen und die Prüfung der Collaudirungsacte;
die Ueberwachung des Zustandes der bestehenden öffentlichen Bauten, insbesondere wenn die Gebrechen von einem Nichttechniker nicht erkannt werden können;
die Beantwortung der bei der Ausübung der politischen Administration vorkommenden Fragen aus dem Gebiete der Baukunst und ihrer Hilfswissenschaften sammt der Vornahme der hiezu erforderlichen Messungen und Versuche, und Lieferung der zur Erklärung nothwendigen Zeichnungen, Berechnungen u.s.w.;
die Führung der zur Evidenz der Verwaltung des Bauwesens nothwendigen Vormerkungen.
Zu den technischen Agenden werden ferner die Prüfungen aus der Baukunde und ihren Vorbereitungs- und Hilfswissenschaften gerechnet.
Auch bleibt den technischen Vorständen die berathende Einflußnahme auf die wichtigeren Personalangelegenheiten der Angestellten des Staatsbaudienstes vorbehalten, namentlich in Betreff der Anforderungen des technischen Dienstbereiches und der wissenschaftlichen, wie der technisch-praktischen Befähigung der betreffenden Individuen.
§. 6.
Die technischen Beamten bei dem Ministerium des Innern und bei den politischen Landesbehörden bilden eigene unter der Leitung von technischen von einander unabhängigen Vorständen gestellte Departments dieser Behörden, welchen sie, als Bestandtheile derselben, einverleibt sind, ohne nach Außen hin für sich allein und im eigenen Namen einen dienstlichen Verkehr pflegen zu können oder sonst als selbständige Behörden oder Amtsabtheilungen zu erscheinen.
Bei dem Ministerium des Innern werden drei solche technische Departments bestellt, wovon eines die scientifisch-technischen Agenden des Straßen- und Wasserbaues, das andere die des Hochbaues und der höheren Architektur, das dritte die technisch-ökonomischen Geschäfte aller Baufächer zu besorgen hat.
Bei den Statthaltereien haben je zwei solcher Departments zu bestehen, eines für die eigentlich technischen, das andere für die ökonomischen Agenden des Bauwesens.
Die Personalangelegenheiten der angestellten Techniker, das Gebührenwesen derselben und die auf die Kanzlei- und Amtserfordernisse des Baudienstes bezüglich Geschäfte werden in administrativen Departments des Ministeriums oder der Landesstellen, nach Umständen im Einvernehmen mit den technischen Departmentsvorstehern erlediget.
§. 7.
Die scientifisch-technischen Departments haben die fachwissenschaftliche und kunstgerechte Anfertigung, Prüfung oder Verbesserung der Bauprojekte und einzelner Ueberschläge zu besorgen, und insbesondere dafür zu haften, daß die Gattung, die Dimensionen und die Zusammenfügung der Bestandtheile der Bauwerke, die Beschaffenheit der Materialien, die Art und die Zeit der Ausführung, die Gesammtheit der inneren Construction und deren äußere Gestaltung, überhaupt alle Bedingungen der Herstellung oder Instandhaltung der Bauwerke, den Grundsätzen der Baukunst im Allgemeinen und der besonderen Bestimmung des Bauwerkes, und wo es darauf ankommt, den Anforderungen eines geläuterten Kunstsinnes entsprechen.
Sie haben ferner die Oberleitung oder Leitung der Ausführungen und der Arbeiten für die fortwährende Instandhaltung der Baulichkeiten zu besorgen oder durch ihre Mitglieder besorgen zu lassen, die technisch-wissenschaftlichen Aeußerungen bei Commissionen oder im Wege der inneren Amtscorrespondenz, oder als Auskünfte im kurzen Wege zu erstatten, oder die erstatteten zu begutachten.
§. 8.
Die technisch-ökonomischen Departments haben die Prüfung der Bauprojecte und Ueberschläge rücksichtlich des Kostenpunctes zu besorgen, insbesondere zu beurtheilen, ob in dieser Beziehung die Erfordernisse nicht über das Maß des Nothwendigen hinaus veranschlagt, und ob sie überhaupt richtig berechnet sind; ob sich der Zweck der Herstellung in derselben oder einer andern Weise ohne Aufgebung der Grund-Idee des Bauplanes nicht etwa mit geringeren Mitteln erreichen lasse, oder ob die Kosten nicht zu geringe angenommen worden sind, und daher seinerzeit eine Mehrauslage als wahrscheinlich zu erwarten sei. Ihnen liegt ob, die Evidenz über die Geldgebarung und die Führung der Vormerkungen über die administrative Statistik des Bauwesens überhaupt und des Communicationswesens insbesondere, und die Erstattung der darauf Bezug nehmenden Auskünfte und Aeußerungen.
§. 9.
Collaudirungen werden je nach der Bestimmung der berufenen Behörde von Mitgliedern der einen oder der anderen technischen Departments besorgt; die Collaudirungsacte aber sind jedenfalls vom ökonomischen Department, und in der Regel, namentlich bei wichtigeren Bauführungen, auch vom eigentlich technischen Department zu prüfen.
§. 10.
Die Rechnungen über bewirkte Herstellungen und bestrittene Auslagen zu prüfen, wobei es auf die Vergleichung mit den Anweisungsverordnungen, Journalen, Conti und den Einnahms- und Ausgabsdocumenten und die Würdigung des Inhaltes der letzteren ankommt, ohne technische Kenntnisse zu bedingen, ist Aufgabe der buchhalterischen Controle und der hiefür besonders bestehenden Behörden.
§. 11.
In den Verwaltungsgebieten, welche in Kreise (Comitate, Provinzen) getheilt sind, bilden diese zugleich die Baubezirke, innerhalb welcher die politische Behörde des Amtsgebietes unter der Leitung der Landesstelle die Geschäfte des ... (Anm.: gegenstandslos) und die sonstigen technischen Kräfte erfordern, nicht ausdrücklich den untersten politischen Instanzen zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen und den letzteren die benöthigte technische Aushilfe zu gewähren hat.
§. 12.
In jenen Verwaltungsgebieten, wo die obige Gebietseintheilung nicht besteht, werden zwei oder mehrere politische Amtsbezirke in einen Baubezirk vereint, und einer der darin befindlichen Bezirksbehörden die Besorgung des ... (Anm.: gegenstandslos) in dem gesammten Baubezirke mit den Befugnissen einer Kreisbehörde hiefür (§. 11) übertragen.
Bei diesen haben die übrigen, in demselben Baubezirke befindlichen Aemter unterster politischer Instanz die Gewährung der technischen Aushilfe für die außer dem ... (Anm.: gegenstandslos) in ihrem Wirkungskreise vorkommenden sonstigen Bauangelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
§. 13.
Den Kreisbehörden (Comitatsbehörden, Delegationen) oder den mit deren Wirkungskreise für den ... (Anm.: gegenstandslos) ausgerüsteten Bezirksbehörden werden Baubeamte zugetheilt, die gleich den Administrativbeamten zu deren Personalstande gehörig, die ihnen übertragenen technischen Geschäfte im Baubezirke unter der unmittelbaren Leitung ihres politischen Amtsvorstandes zu besorgen haben.
§. 14.
Für die fortwährende Pflege und Ueberwachung der ärarischen Straßen- und Wasserbauten, der Canäle, Weidenpflanzungen und sonstiger Anlagen oder wichtigerer Einzelnobjecte, der Materialien und Requisitenvorräthe wird den mit Baubeamten dotirten Aemtern unterer Instanz ein ausübendes Personale untergeordnet.
Dieses besteht aus Unterbeamten und aus Dienern. Die Unterbeamten müssen den Besitz der in dem betreffenden Bauzweige erforderlichen populären Vorbildung durch eine Prüfung, deren Vornahme mittelst einer besonderen Vorschrift näher bestimmt wird, beglaubigen.
Diesen beigegeben sind die bleibend mit fixen Bezügen angestellten, provisionsfähigen empirischen Diener.
Die Zahl der letzteren ist überall dahin zu beschränken, daß nur diejenigen Verrichtungen, welche eine besondere, bloß durch längere Uebung anzueignende mechanische Fertigkeit bedingen, und das betreffende Individuum ohne längere periodisch eintretende Unterbrechungen fortwährend beschäftigen, derlei permanent bestellten Individuen übertragen, die übrigen aber durch Aushilfsarbeiter verrichtet werden, welche hiezu nach Tagen, Monaten oder der Dauer der Bauzeit, oder für bestimmte Leistungen gedungen werden. Die einfache Aufsicht zur Hintanhaltung von Beschädigungen oder Entwendungen ist, wo es nur immer thunlich, bereits bestehenden Sicherheitsorganen oder sonst verläßlichen in der nächsten Umgebung ansäßigen Privaten mit oder ohne besonderes Entgelt als Nebenbeschäftigung zuzuweisen.
§. 15.
Die Rangstufen, Titel und Bezüge, welche den Baubeamten und dem Baudienstpersonale zukommen, werden durch das beiliegende Schema bestimmt. Die Besetzungen der Beamtenstellen erfolgen in der Regel im Wege des Concurses.
§. 16.
Die technischen Beamten in jedem politischen Verwaltungs- (Statthalterei) Gebiete bilden einen Gesammtstatus, innerhalb welchem sie ohne Unterschied der Verwendung in den scientifisch- oder ökonomisch-technischen Dienstzweigen im Beförderungs- oder Gradualwege vorrücken. In höheren Gehaltsstufen der nämlichen Dienst- und Diätenclasse findet die Gradualvorrückung nach dem Dienstrange Statt.
Bei Beförderungen in und aus dem Status der technischen Beamten des Ministeriums und der Statthalterei ist, so viel möglich, ein reger Wechselverkehr zu beachten.
§. 17.
Die technischen Mitglieder einer Behörde sind den administrativen Beamten der gleichen Rangstufe in allen Beziehungen gleich; sie können aber den Vorsteher der politischen Behörde in der Amtsleitung nicht vertreten.
§. 18.
Den technischen Beamten gebührt die Uniform, welche für das dem Ministerium des Innern unterstehende Personale vorgeschrieben ist.
§. 19.
Die Vorstände der technischen Departments im Ministerium des Innern (§. 6) sind Ministerial- oder Sectionsräthe dieses Ministeriums, denselben werden Bauräthe und technische Beamte der übrigen systemisirten Rangstufen zugetheilt.
§. 20.
In den Verwaltungsgebieten stehen den scientifisch-technischen Departments je nach der Größe derselben und der Wichtigkeit der darin behandelten Geschäfte Oberbauräthe oder Bauräthe vor. Unter der Leitung derselben haben Bauräthe oder Oberingenieure mit dem ihnen zugetheilten Hilfspersonale die nach Thunlichkeit gesondert zu behandelnden Geschäfte der drei Bauzweige zu besorgen.
Die Vorsteher der technisch-ökonomischen Departments bei den Statthaltereien sind um eine Rangstufe tiefer gestellt als die Vorsteher der scientifisch-technischen Departments der betreffenden Landesstellen.
Der Departmentsleiter wird, so oft eine Stellvertretung nothwendig, und nicht eine andere Verfügung getroffen wird, von demjenigen Beamten des nämlichen Departments vertreten, welcher demselben im Range zunächst steht.
§. 21.
Die Oberingenieure in den Verwaltungsgebieten sind, außer dem ausnahmsweisen Falle, wo die Ausdehnung oder hervorragende Wichtigkeit eines Baubezirkes die Besetzung der ersten Baubeamtenstellen in demselben durch einen Oberingenieur nothwendig macht, für den Dienst der Statthaltereien bestimmt.
§. 22.
Der technische Dienst in den Baubezirken wird durch Ingenieure, Bauadjuncten und Baupraktikanten versehen.
§. 23.
Zur Aufnahme als Baupraktikant ist die Kenntniß der im betreffenden Verwaltungsgebiete landesüblichen Sprachen und die Zurücklegung der bautechnischen Studien erforderlich, ohne daß jedoch die Vorbildung in der Geschichte, Geographie, Naturgeschichte, Mineralogie, Chemie und Statistik nachgewiesen zu werden braucht.
Die Erlangung einer besoldeten Anstellung im Baudienste ist ohne Unterschied der Verwendung im eigentlich technischen oder im ökonomischen Fache von der befriedigenden Ablegung der Staatsbauprüfung bedingt.
Die Staatsbauprüfung, unter deren Examinatoren sich Mitglieder sowohl des scientifisch- als auch des ökonomisch-technischen Dienstzweiges zu befinden haben, und welche nach der Ministerialverordnung vom 1. März 1850 abzuhalten ist, kann für jedes der drei Baufächer abgesondert abgelegt werden.
§. 24.
Nebst der Ablegung der Staatsbauprüfung ist zur Beförderung zum Bauadjuncten die Zurücklegung einer wenigstens einjährigen Praxis im ausübenden technischen Dienste nach Thunlichkeit in allen drei Bauzweigen erforderlich. Sie hat in der Substituirung eines Beamtenpostens im ausübenden Dienste oder in der Besorgung von unmittelbaren Bauleitungen zu bestehen, und darf in Unterbrechungen, jedoch nur innerhalb der gewöhnlichen Bauzeit, zurückgelegt werden.
§. 25.
Um zum Oberingenieur befördert werden zu können, muß der Baubeamte eine durch eine besondere Verordnung näher zu bestimmende strenge Prüfung aus einem der drei Baufächer mit Erfolg bestanden haben.
§. 26.
Die Bestimmungen über die Reisekosten, Diäten, Bauzulagen und Reisepauschalien der Baubeamten und die Taggelder der Baupraktikanten sind in besonderen Vorschriften enthalten. Bis zur Erlassung einer allgemeinen Verordnung darüber haben die technischen Beamten des Ministeriums die Reisekosten und Diäten nach den für die administrativen Ministerialbeamten gleicher Diätenclasse bestehenden Bestimmungen zu verrechnen und für die technischen Beamten bei den Statthaltereien, den Kreisbehörden (Delegationen, Comitatsbehörden), und in den Baubezirken sind die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 3. Juli 1854, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 169, über die Tag- und Meilengelder der politischen Beamten bei den Kreis- und Bezirksbehörden in Anwendung zu bringen. Für die Beamten des ausübenden Dienstes werden einstweilen dieselben Bezüge dieser Gattung aufrecht erhalten, welche den empirischen Baubestellten, an deren Stelle sie treten, nach den dafür bestehenden Normen zukommen.
§. 27.
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