Gesetz vom 27. October 1862, zum Schutze des Hausrechtes
Gilt heute als Verfassungsgesetz (Art. 149 B-VG iVm Art. 9 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger).
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 des Kaiserlichen Patents, RGBl. Nr. 260/1852 idF RGBl. Nr. 3/1860.
Präambel/Promulgationsklausel
Ueber Antrag beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich zum Schutze des Hausrechtes gegen Uebergriffe der Organe der öffentlichen Gewalt, Folgendes zu verordnen:
§. 1.
Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist den Betheiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
§. 2.
Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr am Verzuge auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamten der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, welche er dem Betheiligten vorzuweisen hat.
Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen Jemanden ein Vorführungs- oder Verhaftbefehl erlassen, oder wenn Jemand auf der That betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Betheiligung an einer solchen hinweisen.
In beiden Fällen ist dem Betheiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen.
§. 3.
Zum Behufe der polizeilichen und finanziellen Aufsicht dürfen von den Organen derselben Hausdurchsuchungen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphes bezüglich der Ermächtigung zur Hausdurchsuchung und der Bescheinigung über deren Vornahme.
XII. Hauptstück der StPO
§. 5.
Die Hausdurchsuchungen zum Behufe der polizeilichen Aufsicht sind, sowie jene zum Zwecke der Strafgerichtspflege, nach den Vorschriften der Strafproceßordnung vorzunehmen.
Die Vornahme der Hausdurchsuchungen zum Behufe der finanziellen Aufsicht hat nach den Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes zu geschehen.
§. 6.
Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Betheiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu ertheilen.
Der Leiter Meines Justizministeriums und die Minister der Polizei und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
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