Gesetz vom 26. April 1873, betreffend den Vorgang bei Aenderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 1.
Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.
Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 2.
Jede der im §. 1 erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des §. 43 des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46)
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§ 3.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.
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