Gesetz vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)
Abkürzung
GOG
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Abkürzung
GOG
Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der
Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
Erster Abschnitt.
Gerichtspersonen.
Richterliche Beamte§. 1.
Die bei den Gerichtshöfen und Bezirksgerichten zur Ausübung richterlicher Functionen angestellten Beamten sind entweder selbstständige richterliche Beamte (Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt vom 21. December 1867, R. G. Bl. Nr. 144), oder richterliche Hilfsbeamte.
Abkürzung
GOG
Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der
Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
§. 2.
(1) Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes sind: die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe;
die Räthe und anderen stimmführenden Mitglieder der Gerichtshöfe (§. 30);
die Bezirksrichter (Vorsteher der Bezirksgerichte) und die bei den Bezirksgerichten angestellten Einzelrichter (§. 5 der Jurisdictionsnorm und §. 25 des gegenwärtigen Gesetzes).
(2) Den Hilfsrichtern können alle richterlichen Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens sowie des Strafverfahrens zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Abkürzung
GOG
Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der
Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
§. 3.
Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.
Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.
Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der
Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
§. 3.
(1) Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.
(2) Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.
Befähigung zum Richteramte.
§. 4.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
Richterlicher Vorbereitungsdienst und Richteramtsprüfung
§. 5.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 6.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
§. 7.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 8.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 9.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 10.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 11.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 12.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 13.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 14.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 15.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
Dem Abs. 3 wurde materiell derogiert durch das Gesetz, RGBl.
Nr. 1/1911.
Gerichtspraxis.
§. 16.
Die Aufnahme in die Gerichtspraxis (Rechtspraxis) steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu. Gegen die Verweigerung ist binnen 14 Tagen die Beschwerde an das Justizministerium zulässig.
Wer um Aufnahme in die Gerichtspraxis ansucht, hat zu erklären, ob er sich dem Richteramte oder einem anderen juridischen Berufe zu widmen gedenkt. Bei Eintritt in die Gerichtspraxis ist die Ausführung der übertragenen Geschäfte und die Verschwiegenheit in Sachen des Dienstes eidlich zu geloben.
Der Gerichtshof, bei welchem von Advocaturscandidaten (§. 2, lit. a der Advocatenordnung) die einjährige Gerichtshofspraxis zu vollstrecken ist, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Während derselben sind die Rechtspraktikanten nach Weisung des Vorstehers dieses Gerichtshofes so zu verwenden, daß sie Gelegenheit erhalten, sich die für die Ausübung des Advocatenberufes erforderlichen Kenntnisse anzueignen.
§. 17.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.
Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom Oberlandesgerichte der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die Gerichtspraxis bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werden.
Abkürzung
GOG
Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten.
§. 18.
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
Dienstverhältnis der Gerichtspersonen.
§. 19.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1,
1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie
Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.
Fachmännische Laienrichter.
§. 20.
Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.
Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.
Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.
Die See- und Berggerichtsbarkeit ist aufgehoben (siehe Art. II Z 1,
1a, 2, 21 lit. b und 23, Art. VI Z 1 bis 3 und 4 lit. a sowie
Art. XVII § 3 Z 5 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
Nr. 135/1983); insoweit ist die Bestimmung gegenstandslos.
Fachmännische Laienrichter.
§. 20.
(1) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters ist ein Ehrenamt. Zu demselben befähigt ist jeder unbescholtene Inländer, der infolge seines Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels-, Schiffahrts- oder Bergbaubetriebes und der dafür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügt, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht im Genusse seiner bürgerlichen Rechte oder der Verfügung über sein Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt ist.
(2) Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande werden auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die bei Erstattung dieser Vorschläge zu beobachtenden Grundsätze sind dem Verordnungswege vorbehalten.
(3) Das Amt eines fachmännischen Laienrichters anzunehmen, ist niemand verpflichtet.
Siehe die Derogation durch den § 172 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 21.
Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).
Siehe die Derogation durch den § 172 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 21.
(1) Die fachmännischen Laienrichter werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Gerichtshofes, für den sie ernannt wurden, beeidet. Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
(2) Nach der Eidesleistung kommen den fachmännischen Laienrichtern für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Richters zu. Sie können weder zeitweise ihres Amtes enthoben noch an eine andere Stelle versetzt werden; zur Amtsentsetzung ist zu schreiten, wenn der fachmännische Laienrichter die Eigenberechtigung verliert, ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes dauernd vernachlässigt, oder innerhalb seiner Amtsperiode durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt wird. Die Amtsentsetzung kann, außer den Fällen strafrechtlicher Verurtheilung und des Verlustes der Eigenberechtigung, nur nach vorausgegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis des Oberlandesgerichtes verhängt werden (Gesetz vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46).
Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen
§. 22.
Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 der Strafprocessordnung; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.
Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen
§. 22.
(1) Ein Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
(2) In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
(3) Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§. 74 der Strafprocessordnung; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.
Abkürzung
GOG
Materiell derogiert durch Art. 65 f. B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie
durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch
das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 365/1985.
Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.
§. 23.
Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.
Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.
Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.
In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.
Materiell derogiert durch Art. 65 f. B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie
durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch
das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 365/1985.
Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.
§. 23.
(1) Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.
(2) Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.
(3) Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.
(4) In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.
Abkürzung
GOG
Zu Abs. 2 siehe die materielle Derogation durch das Gehaltsgesetz,
BGBl. Nr. 245/1924; im übrigen siehe das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Zweiter Abschnitt.
GerichteBezirksgerichte.
§. 24.
Jedes Bezirksgericht ist mit einem Bezirksrichter (Vorsteher des Bezirksgerichtes) und der erforderlichen Anzahl von Einzelrichtern besetzt; außerdem sind nach Bedarf richterliche Hilfsbeamte zu bestellen.
Als Vorsteher der Bezirksgerichte können aus dem Status der Bezirksrichter, und zwar auch für mehr als ein Drittheil der für jeden Oberlandesgerichtssprengel jeweilig systemisierten Bezirksrichterstellen (Gesetz vom 3. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 106, betreffend die Einreihung eines Theiles der Bezirksrichter in die VII. Rangsclasse), Landesgerichtsräthe bestellt werden.
Zweiter Abschnitt.
Gerichte
Bezirksgerichte.
§ 24. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
(2) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 77 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
Siehe die materielle Derogation durch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 25.
(1) Dem Vorsteher des Bezirksgerichtes steht die Ausübung der dem Bezirksgerichte zukommenden Gerichtsbarkeit zu; außerdem obliegt ihm die allgemeine Dienstaufsicht. Die Einzelrichter werden auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom Justizminister aus der Zahl der für das Richteramt befähigten und für das betreffende Bezirksgericht ernannten richterlichen Beamten (Rathssecretäre, Adjuncten) bestellt.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§ 25. (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte einschließlich der Vertretungsregelungen ist durch den Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres festzusetzen. Aus wichtigen Gründen kann sie während des laufenden Kalenderjahres geändert werden.
(2) In Vertretungsfällen, die sich aus der Verhinderung eines Richters ergeben und in der Geschäftsverteilung nicht geregelt sind, kann der Vorsteher des Bezirksgerichtes eine Änderung der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes bei gleichzeitiger Berichterstattung an den Vorsitzenden des Personalsenates verfügen. Diese Änderung tritt mit der Beschlußfassung durch den Personalsenat, spätestens aber nach Ablauf von drei Wochen außer Kraft.
(3) Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, bleibt unberührt.
§. 26.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II BG, BGBl. Nr. 197/1965)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. II BG, BGBl. Nr. 197/1965)
(3) Die Gültigkeit der Amtshandlungen eines Einzelrichters wird dadurch nicht berührt, dass dieser Act nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vorzunehmen gewesen wäre.
§ 26. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes leitet das Gericht und führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
Bezugszeitraum: Abs. 5 ist erstmals auf das mit 1. Februar 2000
beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden
(vgl. § 98 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 56/1999).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
Bezugszeitraum: Abs. 5 ist erstmals auf das mit 1. Februar 2000
beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden
(vgl. § 98 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 56/1999).
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und die Jugendschutzsachen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen und - es sei denn, dass dies aus schwerwiegenden Gründen der Geschäftsverteilung nicht möglich ist - die Pflegschaftssachen von Minderjährigen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.
§ 26. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
(2) Für die systemisierten Richterplanstellen - abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung - sind Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Weder für die Sprengelrichter (§ 65a RDG) noch für die Vertretungsrichter (§ 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RDG) dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden.
(3) Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.
(4) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind - vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes - aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
(5) Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen - abweichend vom Abs. 4 - Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
(7) Die Jugendstrafsachen, die Jugendschutzsachen, die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) und die Pflegschaftssachen von Minderjährigen, bei denen aus einem bestimmten Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselbe Person betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest jeweils 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt. Nach Tunlichkeit sind diesen Gerichtsabteilungen auch die sonstigen Pflegschaftssachen von Minderjährigen zuzuweisen.
§ 26a. Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
Dem Abs. 1 wurde durch § 4 Abs. 1 des BG, BGBl. Nr. 422/1921
derogiert; im übrigen siehe das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 27.
(1) Mehrere Einzelrichter desselben Bezirksgerichtes vertreten sich wechselseitig in der vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz bestimmten Reihenfolge. Bei Verhinderung des Bezirksrichters oder bei Erledigung seiner Stelle sind, sofern nicht der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz eine andere Anordnung trifft, die übrigen Einzelrichter nach ihrem Range zur Vertretung des Bezirksrichters berufen.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§ 27. Die Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten obliegt den am längsten bei diesem Bezirksgericht ernannten Richtern in der Reihenfolge ihres Ernennungszeitpunktes. Bei gleichem Ernennungszeitpunkt ist die frühere Ernennung zum Richter maßgebend.
§. 28.
(Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 BG, BGBl. Nr. 126/1959)
§ 28. Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann aus dienstlichen Interessen vom § 27 abweichende Vertretungsregelungen treffen.
Abkürzung
GOG
§. 29.
Der Justizminister kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage (Amtstage) außerhalb des Gerichtssitzes anordnen. Bei besonderem Geschäftsandrang kann vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz die Abhaltung eines oder mehrerer außerordentlicher Gerichtstage gestattet werden.
An welchen Orten und zu welcher Zeit regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden, ist vor Ablauf jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschlag an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Bezirksgerichtssprengels in ortsüblicher Weise kundzumachen; die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage ist in den betreffenden Gemeinden, sowie in den Nachbargemeinden rechtzeitig in ortsüblicher Weise anzukündigen.
Welche Geschäfts- und Amtshandlungen auf den Gerichtstagen vorgenommen werden dürfen, wird im Verordnungswege bestimmt. Urtheile können auch auf Gerichtstagen nur von einem der bei dem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter gefällt werden.
Der Ort, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, gilt für die dort zu erledigenden Geschäfte als Amtssitz des betreffenden Bezirksgerichtes.
§. 29.
(1) Der Justizminister kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage (Amtstage) außerhalb des Gerichtssitzes anordnen. Bei besonderem Geschäftsandrang kann vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz die Abhaltung eines oder mehrerer außerordentlicher Gerichtstage gestattet werden.
(2) An welchen Orten und zu welcher Zeit regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden, ist vor Ablauf jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschlag an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Bezirksgerichtssprengels in ortsüblicher Weise kundzumachen; die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage ist in den betreffenden Gemeinden, sowie in den Nachbargemeinden rechtzeitig in ortsüblicher Weise anzukündigen.
(3) Welche Geschäfts- und Amtshandlungen auf den Gerichtstagen vorgenommen werden dürfen, wird im Verordnungswege bestimmt. Urtheile können auch auf Gerichtstagen nur von einem der bei dem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter gefällt werden.
(4) Der Ort, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, gilt für die dort zu erledigenden Geschäfte als Amtssitz des betreffenden Bezirksgerichtes.
Dem Abs. 2 wurde durch § 65 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, und dem Abs. 3
wurde durch die Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921,
derogiert.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§. 30.
Jeder Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Handelsgerichte) ist mit einem Präsidenten, wenn nöthig einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Räthen und anderen stimmführenden Mitgliedern und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die V. Rangsclasse eingereiht werden.
Stimmführende Mitglieder der Gerichtshöfe sind die für den Gerichtshof ernannten Rathssecretäre und Adjuncten, welchen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit das Stimmrecht übertragen wurde; Adjuncten kann das Stimmrecht in Civilsachen nicht übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes geschieht auf Grund eines vom Gerichtshofe erster Instanz erstatteten Vorschlages nach Anhörung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Justizminister.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30. (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.
(3) Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes.
Abkürzung
GOG
§. 31.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
§. 31.
(1) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.
(2) Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 32.
Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.
Außer den Vorsitzenden und den ständigen Mitgliedern der einzelnen Senate sind zugleich für alle Senate die Ersatzmänner (Vertreter), sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder, und die Reihe ihres Eintrittes zu bestimmen. Jedes stimmführende Mitglied kann zum Mitgliede mehrerer Senate bestellt werden.
Dies gilt auch für Handelssenate.
Einem Senate in Civilsachen, den Rahtskammern oder einem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Senate darf nicht mehr als ein mit dem Stimmrecht betrauter richterlicher Beamter (§. 30, Absatz 3) als Mitglied angehören.
Für die Bildung der Gerichtshöfe des Geschwornengerichtes bleiben die Vorschriften der Strafprocessordnung in Wirksamkeit.
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 32.
(1) Vor Ablauf jedes Jahres werden vom Präsidenten des Gerichtshofes für die Dauer des nächstfolgenden Jahres die Senate zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen (Erkenntnis-, Berufungssenate, Senate für Angelegenheiten außer Streitsachen), die Senate für die Verhandlungen in Strafsachen und die Rathskammern sowie die sonstigen für Angelegenheiten der Justizverwaltung und für Personalangelegenheiten vorgeschriebenen Senate zusammengesetzt und die Geschäfte unter die Senate derselben Art vertheilt. Der Präsident hat hiebei anzugeben, welchen Senaten er sich anschließen wird. Die Berufungssenate in bürgerlichen Streitsachen sind nach Möglichkeit vom Präsidenten mit Räthen zu besetzen.
(2) Außer den Vorsitzenden und den ständigen Mitgliedern der einzelnen Senate sind zugleich für alle Senate die Ersatzmänner (Vertreter), sowohl für die Vorsitzenden als für die Mitglieder, und die Reihe ihres Eintrittes zu bestimmen. Jedes stimmführende Mitglied kann zum Mitgliede mehrerer Senate bestellt werden.
(3) Dies gilt auch für Handelssenate.
(4) Einem Senate in Civilsachen, den Rahtskammern oder einem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Senate darf nicht mehr als ein mit dem Stimmrecht betrauter richterlicher Beamter (§. 30 Absatz 3) als Mitglied angehören.
(5) Für die Bildung der Gerichtshöfe des Geschwornengerichtes bleiben die Vorschriften der Strafprocessordnung in Wirksamkeit.
§ 32. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Gerichtsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Richterplanstellen abzüglich der Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung eröffnet werden. Weder für die Sprengelrichter (§ 65 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes) noch für die auf Ersatzplanstellen nach dem Allgemeinen Teil des jährlichen Stellenplans ernannten Richter dürfen eigene Gerichtsabteilungen eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, daß der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
§. 33.
Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
§. 33.
(1) Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
(2) Bei den Landes- und Kreisgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
§. 33.
(1) Bei den Bezirksgerichten sind der selben Gerichtsabteilung sowohl die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2c und Abs. 3 JN als auch die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN zuzuweisen; sie sind, wenn sie wegen des Geschäftsumfanges mehreren Abteilungen zuzuweisen sind, so zu verteilen, daß alle die selben Personen (Ehegatten oder Kinder) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu der selben Gerichtsabteilung gehören.
(2) Bei den Landesgerichten sind die im Abs. 1 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten dem selben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; der Abs. 1 zweiter Halbsatz ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
GOG
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 34.
Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 34.
(1) Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.
Abkürzung
GOG
§. 35.
Innerhalb jedes Senates vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder. Er kann einzelne Mitglieder für bestimmte Rechtssachen zu Berichterstattern bestellen, und ihnen die Entwerfung der schriftlichen Ausfertigung von Urtheilen und Beschlüssen auftragen.
Abkürzung
GOG
§. 36.
In einem Senate von zehn stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes unter dem Vorsitze des Präsidenten, wenn aber das Gericht aus weniger als zehn stimmführenden Mitgliedern besteht, in einer Versammlung aller stimmführenden Mitgliedern ist Beschluss zu lassen:
über Gutachten in Angelegenheit der Gesetzgebung oder Justizverwaltung, die auf Verlangen des Justizministeriums oder eines übergeordneten Gerichtes abzugeben sind,
über Anträge in Gesetzgebungssachen und über Vorschläge zu Änderungen in der Einrichtung und Besetzung des Gerichtshofes oder der ihm unterstehenden Gerichte oder in den für diese oder einzelne Organe derselben erlassenen Dienstesvorschriften;
über Verfügungen, die zur Durchführung oder Anwendung von Gesetzen oder Anordnungen an die unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, und über Belehrungen, die von diesen Gerichten erbeten werden;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 1 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Abkürzung
GOG
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 38.
Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.
Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.
Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.
Siehe die materielle Derogation durch den § 4 des BG, BGBl.
Nr. 422/1921 sowie den § 77 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 38.
(1) Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.
(2) Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegt in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende Bearbeitung der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht besteht.
(3) Tagsatzungen und sonstige mündliche Verhandlungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werden.
Abkürzung
GOG
§. 39.
Die an den Gerichtshof gelangenden Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind für jedes Jahr im voraus nach Geschäftsgattungen, Bezirken oder nach anderen Merkmalen unter die bestellten Referenten zu vertheilen.
Abkürzung
GOG
§. 40.
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Abkürzung
GOG
Oberlandesgerichte§. 41.
Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.
Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.
Oberlandesgerichte
§. 41.
(1) Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Oberlandesgerichtsräthen und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.
(2) Bei den Oberlandesgerichten bestehen besondere Civil- und Strafsenate. Die Bestimmungen über die Bildung ständiger Commissionen für Personalangelegenheiten, sowie für Disciplinarangelegenheiten bleiben unberührt.
(3) Die Civilsenate entscheiden über Berufungen und Recurse in bürgerlichen Rechtssachen, den Strafsenaten kommt die Ausübung der den Oberlandesgerichten durch die Strafprocessordnung übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen zu.
(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Aufsicht über sämtliche, bei diesem Gerichte angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte. Er wird in allen seinen Dienstgeschäften durch den bei dem Oberlandesgerichte bestellten Vicepräsidenten, sonst aber, soferne nicht der Justizminister eine andere Anordnung trifft, durch das rangälteste Mitglied des Gerichtshofes vertreten.
Abkürzung
GOG
Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
materiell derogiert.
§. 42.
Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.
Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
Die im §. 37, Z 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.
Dem Abs. 2 wurde durch die 97 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
materiell derogiert.
§. 42.
(1) Die Vorschriften der §§ 32 bis 36 finden für die Oberlandesgerichte mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die Bestimmung der Senatsvorsitzenden und ihrer Ersatzmänner einer weiteren Genehmigung nicht bedarf.
(2) Bei jedem Oberlandesgerichte ist ein ständiger Senat als Disciplinarcommission für die nicht richterlichen Beamten und Diener des Oberlandesgerichtes und der übrigen Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels zu bilden.
(3) Die im §. 37 Z. 1 bis 8, bezeichneten Geschäftsacte und Erledigungen bedürfen auch bei Oberlandesgerichten keiner Beschlußfassung des Senates.
Abkürzung
GOG
Dem Abs. 2 wurde durch § 2, RGBl. Nr. 41/1907, materiell derogiert;
siehe überdies §§ 5 f. des BG, BGBl. Nr. 328/1968, sowie die §§ 10
und 11 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
Zuständigkeitsbestimmungen und Revisionsentscheidungdurch den Obersten Gerichtshof.
§. 43.
(Anm.: Aufgehoben durch § 5 BG, RGBl. 41/1907)
Ebenso entscheidet er über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden, wenn auch die Revision gegen gleichlautende Urtheile gerichtet ist und auf deren Zulassung erkannt werden soll.
§ 43. (1) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 0,7 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.
(2) Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.
Richterliche Hilfsbeamte.
§. 44.
(Anm.: Aufgehoben durch §. 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§. 45.
(Anm.: Aufgehoben durch §. 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§ 45. (1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Jänner (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.
(2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
Supplirungen und Aushilfsleistungen.
§. 46.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)
§ 46. (1) Senatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach § 43 für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß § 43 gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.
(2) Innerhalb jedes Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
Abkürzung
GOG
§. 47.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
GOG
Organisirungsgesetze.
§. 48.
Soweit im gegenwärtigen Gesetze oder in der Jurisdictionsnorm, der Civilprocessordnung, der Executionsordnung und in den dazu erlassenen Einführungsgesetzen nicht etwas anderen angeordnet ist, bleiben die Vorschriften der mit Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852, über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, die Vorschriften des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend den Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, und die Bestimmungen des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, in Wirksamkeit.
§ 48a. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch bei den Gerichten zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden.
§ 48b. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anzuordnen und den Zugang zu diesen Daten zu regeln.
Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das Gesetz,
RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911.
Gerichtskanzlei.
§. 49.
Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (§. 18 der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen.
Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt.
Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.
Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können Auscultanten und Rechtspraktikanten, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach Maßgabe der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu Geschäften der Gerichtskanzlei verwendet werden.
Abkürzung
GOG
Zu Abs. 1: Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979,
BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das
Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911;
weiters die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897,
insbesondere bezüglich der Zweiten Kanzleiprüfung für Fachbeamte
der Gerichtskanzlei sowie das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
Zu Abs. 2 siehe § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 50.
Zum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.
Wer seit mindestens einem Jahre als Auscultant oder Rechtspraktikant im richterlichen Vorbereitungsdienste steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.
Zu Abs. 1: Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979,
BGBl. Nr. 333/1979, durch § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961 sowie das
Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911;
weiters die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897,
insbesondere bezüglich der Zweiten Kanzleiprüfung für Fachbeamte
der Gerichtskanzlei sowie das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979;
Zu Abs. 2 siehe § 9 f. RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
§. 50.
(1) Zum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.
(2) Wer seit mindestens einem Jahre als Auscultant oder Rechtspraktikant im richterlichen Vorbereitungsdienste steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
(3) Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
(4) Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.
Abkürzung
GOG
§. 51.
Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte und zur Unterstützung der Beamten der Gerichtskanzlei bei Besorgung ihrer Amtsgeschäfte können Kanzleigehilfen aufgenommen werden. Die Aufnahme kann gegen festen Gehalt oder gegen Taggeld auf Kündigung erfolgen.
Als Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt dürfen nur Personen verwendet werden, welche die Prüfung als Beamte der Gerichtskanzlei oder eine besondere Prüfung bestanden haben.
Die näheren Vorschriften über diese Prüfung und die sonstigen Bestimmungen über die Befähigung zur Verwendung als Kanzleigehilfe, sowie die Bezeichnung der zur Entlassung von Kanzleigehilfen berechtigten Organe bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Die Kanzleigehilfen haben die genaue Erfüllung der ihnen ertheilten Dienstaufträge und die Verschwiegenheit in Sachen des gerichtlichen Dienstes eidlich zu geloben.
§. 51a.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 2 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Teilweise materiell derogiert durch das BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979.
§. 52.
Dem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt worden ist.
Teilweise materiell derogiert durch das BDG 1979, BGBl.
Nr. 333/1979.
§. 52.
(1) Dem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
(2) Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
(3) Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit verurteilt worden ist.
Abkürzung
GOG
§. 53.
Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und der Bezüge, die Festsetzung der Dienstpflichten und Amtsverrichtungen dieser Personen, die Bestimmungen und Abgrenzung des Wirkungskreises der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, die Bezeichnung der Geschäfte, die bei Vorhandensein von leitenden Beamten nur von diesen besorgt werden dürfen, die Ordnung der Vertretung von Kanzleibeamten in Verhinderungsfällen, die Feststellung, inwieweit Geschäfte der Gerichtskanzlei auch von anderen, nicht zu den Beamten gehörigen, in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen wahrgenommen werden dürfen, und die Regelung der Aufsichtsführung über die Gerichtskanzlei bleiben, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen darüber enthält, den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Abkürzung
GOG
§. 54.
Die Besorgung der Grundbuchsführung und aller damit zusammenhängenden Geschäfte, die nach den dafür geltenden Vorschriften vom Grundbuchsführer oder vom Grundbuchsamte zu verrichten sind, werden der Gerichtskanzlei zugewiesen. Wo besondere Grundbuchsämter bestehen, bilden diese eine selbständige Abtheilung der Gerichtskanzlei.
Die Befähigung zur Grundbuchsführung wird durch die mit Erfolg bestandene Prüfung über die Grundbuchsführung erlangt; die Grundbuchsführerprüfung wird durch eine der praktischen Justizprüfungen ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz vom 10. Juni 1855, R. G. Bl. Nr. 101 (betreffend die Prüfung der Grundbuchsbeamten und deren Beeidigung), bleiben bis zur Erlassung neuer, dem Verordnungswege vorbehaltener Anordnungen unberührt; die Grundbuchsführerprüfung ist jedoch in Hinkunft bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht,kann auch dessen Vorsteher in die Prüfungscommission berufen werden. Inwieweit die Grundbuchsführerprüfung mit der für Beamte der Gerichtskanzlei vorgeschriebenen Prüfung (§. 50) verbunden werden kann, ist im Verordnungswege festzustellen.
Bei Gerichten für welche keine eigenen Grundbuchsbeamten bestellt oder bei welchen die ernannten Grundbuchsführer verhindert sind, kann die Besorgung der Grundbuchsführung, falls hiefür geprüfte Personen nicht vorhanden sind, ausnahmsweise und vorübergehend auch Beamten der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben. In diesen Fällen hat der Bezirksrichter die Geschäftsführung des Grundbuches besonders zu überwachen.
Abkürzung
GOG
§. 55.
Die Einzeichnung der Eintragungen ins Handels- und Genossenschaftsregister, die Führung der Beilagenbücher und Nachschlageregister, die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichung der Registereintragungen sowie die Besorgung aller anderen mit der Führung der Handels- und Genossenschaftsregister zusammenhängenden Kanzleigeschäfte (Ertheilung amtlicher Abschriften und Zeugnisse aus dem Register, Aufbewahrung der Registeracten) wird der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Abkürzung
GOG
§. 56.
Anträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.
Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen, freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.
Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.
Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.
Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§. 56.
(1) Anträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.
(2) Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen, freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.
(3) Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.
(4) Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.
(5) Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§. 56a.
(Anm.: Aufgehoben durch § 46 Abs. 2 Z 1 BG, BGBl. Nr. 180/1962)
Abkürzung
GOG
§. 57.
Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Abkürzung
GOG
§. 58.
Die Geschäftseinrichtung der Gerichtskanzlei ist im Verordnungswege zu bestimmen. Hiebei ist auf thunlichste Vereinfachung der Geschäftsformen, Erleichterung der Kanzleimanipulation und Einschränkung der Schreibgeschäfte Bedacht zu nehmen und der Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gerichtskanzlei in den Stand gesetzt wird, bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf die Schnelligkeit und Verlässlichkeit des gerichtlichen Hilfsdienstes allen Anforderungen des Rechtsverkehres zu genügen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Abkürzung
GOG
§. 59.
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Concurs- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Abkürzung
GOG
§. 60.
Bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, und bei Gerichtshöfen, bei welchen mehrere Senate bestehen oder Gerichtshofsgeschäfte von Mitgliedern des Gerichtshofes als Einzelrichter erledigt werden, können Abtheilungen der Gerichtskanzlei gebildet werden, deren jede nach Maßgabe des Bedarfes für einen bestimmten Einzelrichter oder Senat oder für eine bestimmte Gruppe von Richtern oder Senaten die gesammten Geschäfte der Gerichtskanzlei ausschließlich zu besorgen hat. Die Vollziehung von Zustellungen und Ladungen und die Vornahme von Executionshandlungen kann hiebei aus den Obliegenheiten dieser Abtheilungen ausgesondert und einer selbständigen Abtheilung der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche alle derartigen, bei diesem Gerichte vorkommenden Amtshandlungen zu besorgen hat.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
Abkürzung
GOG
§. 61.
Die einzelnen Abtheilungen der Gerichtskanzlei haben die dienstlichen Aufträge des Richters, dem sie zugewiesen sind, oder bei Gerichtshöfen des Senatsvorsitzenden zu erfüllen. Sie haben sich in Beschränkung auf die Angelegenheiten, deren Erledigung diesem Richter oder Senate übertragen ist, allen Verrichtungen zu unterziehen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes nothwendig erscheinen und zu den amtlichen Obliegenheiten der Gerichtskanzlei gehören.
Abkürzung
GOG
§. 62Gerichtsdiener.
Die Zahl der einem Gerichte zugewiesenen Diener und Gefangenenaufseher wird vom Justizminister bestimmt. Reicht sie vorübergehend wegen Behinderung eines Dieners, wegen stärkeren Geschäftsandranges oder aus anderen Gründen nicht aus, so können, falls sich dem Bedürfnis nicht durch einstweilige Zuweisung aus dem Dienerpersonal anderer Gerichte desselben Sprengels abhelfen lässt, Aushilfsdiener aufgenommen werden.
Die Aufnahme von Aushilfsdienern erfolgt mit Bewilligung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Amtsvorstand.
Die Dienstverhältnisse der Diener, Aushilfsdiener und Gefangenaufseher, sowie die Aufnahme, Verwendung und Entlohnung von Zustellungsboten zu regeln, bleibt den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Abkürzung
GOG
Abs. 2 und 3 zum Teil aufgehoben durch Art. VI Abs. 2 der
Dienstpragmatik, BGBl. Nr. 15/1914; siehe überdies §§ 91 ff.
BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
Dritter Abschnitt.
Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten undDiener.
§. 63.
Die Aufsicht über die bei einem Bezirksgerichte angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten, Kanzleigehilfen und Diener steht dem Bezirksrichter im Einvernehmen mit dem Richter zu, dem die betreffende Person zur Verwendung zugewiesen ist. Bei Gerichtshöfen wird sie durch den Präsidenten des Gerichtshofes unter Mitwirkung der von ihm damit beauftragten Richter oder richterlichen Hilfsbeamten ausgeübt.
Das Recht der Aufsicht enthält die Befugnis, wegen Vernachlässigung des Dienstes, wegen ordnungswidriger Ausführung oder wegen Verzögerung übertragener Amtsgeschäfte, sowie wegen aller anderen Verletzungen der Dienstpflichten, welche sich mit Rücksicht auf Art und Grad als bloße Ordnungswidrigkeiten darstellen, Verwarnungen und Verweise zu ertheilen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreißig Gulden und bei Dienern bis zum Gesamtbetrage von fünfzehn Gulden zu betreiben. Der Festsetzung einer Geldstrafe muss deren Androhung vorausgehen. Die Verwendung der Geldstrafen hat der Justizminister im Verordnungswege festzusetzen. Vor Ertheilung eines Verweises oder Verhängung einer Geldstrafe ist dem Betheiligten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen einen Verweis oder gegen die Verhängung einer Geldstrafe kann von dem betheiligten Beamten oder Diener binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern des Obersten Gerichts- und Cassationshofes bei dem Justizminister angebracht werden.
§. 64.
Bleiben Verwarnungen und Verweise fruchtlos oder kommen Vernachlässigungen oder Übertretungen der Dienstpflichten vor, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder wegen der Größe des Verschuldens sich als Dienstvergehen darstellen, so kann gegen nicht richterliche Beamte und Diener auf Verhängung einer Disciplinarstrafe erkannt werden. Disciplinarstrafen sind:
Gehaltsabzüge
Aufschiebung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe;
Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und,
Versetzung in den Ruhestand für unbestimmte Zeit mit Verminderung der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse und
Dienstentlassung.
§. 65.
Wenn aus was immer für einen Anlasse gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Strafe für begründet erachtet wird, deren Verhängung eine Disciplinaruntersuchung vorausgehen muß (§. 64, Absatz 3), so ist gegen ihn von dem Vorsteher des Gerichtes, bei dem er angestellt oder verwendet ist, die Einleitung der Disciplinaruntersuchung zu verfügen, und dies ihm unter Bezeichnung der Anschuldigungspunkte kundzumachen. Der Zweck der Untersuchung ist alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von amtswegen herbeizuschaffen. Die betheiligten Parteien und Zeugen sind nöthigenfalls eidlich zu vernehmen. Dem Beschuldigten sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Vertheidigung vorzuhalten; die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.
In allen übrigen Fällen ist lediglich der Thatbestand der behaupteten Pflichtverletzung festzustellen und der Beschuldigte selbst hierüber zu Protokoll zu vernehmen.
Ergibt sich bei der Untersuchung oder bei der Thatbestandsfeststellung der Verdacht einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung, so muss der Erfolg des strafgerichtlichen Verfahrens abgewartet, nach dessen Beendigung aber das Disciplinarverfahren zu Ende geführt werden.
Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener wegen einer Übertretung der Strafgesetze ein Strafverfahren eingeleitet, so sind nach dessen Beendigung die Acten stets dem Vorsteher des Gerichtes mitzutheilen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Der Vorsteher des Gerichtes hat nach Prüfung der Acten zu beurtheilen, ob ein Anlass gegeben ist, gegen den Beschuldigten im Disciplinarwege vorzugehen, und bejahendenfalls das Weitere in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen vorzukehren.
§. 66.
Nach Abschluss der Disciplinaruntersuchung oder der Thatbestandsfeststellung hat der Vorsteher des Gerichtes die Acten mit seinem Antrage der zur Entscheidung berufenen Disciplinarcommission für nicht richterliche Beamte und Diener vorzulegen. Vorsteher von Bezirksgerichten legen die Acten durch Vermittlung des Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes erster Instanz vor.
Für die beim Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ist ein aus vier Mitgliedern und einem Vorsitzenden gebildeter Senat dieses Gerichtshofes, sonst ein gleich stark besetzter Senat des Oberlandesgerichtes die zuständige Disciplinarcommission. Die Disciplinarcommission entscheidet nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprocurators).
Die Disciplinarcommission hat zunächst ohne Vorladung des Beschuldigten darüber zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder eine Ordnungsstrafe oder gegen einen Diener eine der im §. 64 unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen zu verhängen sei, oder ob zur Verhängung einer Strafe kein Grund vorliege. Vor dieser Beschlußfassung kann, falls dies zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes nöthig erscheint, eine Ergänzung der Erhebungen verfügt werden.
Dem Beschuldigten steht frei, bei der mündlichen Verhandlung, ungeachtet der an ihn ergangenen Vorladung, nicht zu erscheinen, und hiedurch auf das Recht der mündlichen Vertheidigung vor der Disciplinarcommission, falls diese nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, zu verzichten, sich bei der Verhandlung, er mag persönlich erscheinen oder nicht, eines Vertheidigers aus den richterlichen Beamten zu bedienen und denselben entweder selbst zu bestellen oder um dessen Bestellung durch den Vorsitzenden anzusuchen.
Gegen die Entscheidung der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, durch welche eine Ordnungs- oder Disciplinarstrafe verhängt wird, kann sowohl vom Oberstaatsanwalte, wie von dem verurtheilten Beamten oder Diener, gegen die Entscheidung, dass zur Verhängung einer Strafe kein Grund vorliege, vom Oberstaatsanwalte binnen acht Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Disciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes angebracht werden. Diese entscheidet ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Acten.
§. 67.
Die Verhängung eines Verweises oder einer der im §. 64 unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen ist nach Rechtskraft in den Personalstandesausweis des betreffenden Beamten oder Dieners einzutragen. Nach Ablauf von drei Jahren seit Ertheilung des Verweises oder Vollzug der Disciplinarstrafe kann der Beamte oder Diener bei tadelloser Aufführung um die Löschung dieser Eintragung ansuchen; zur Bewilligung sind die nach §. 63, Absatz 3, zur Entscheidung über eine Beschwerde berufenen Personen zuständig.
§. 68.
Gegen nicht richterliche Beamte und Diener, die wegen einer solchen strafbaren Handlung in Voruntersuchung gezogen werden, die nach den bestehenden Gesetzen von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, sowie gegen nicht richterliche Beamte und Diener, wider welche wegen einer strafbaren Handlung die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt oder über deren Vermögen der Concurs eröffnet wird, ist die Suspension vom Amte zu verfügen.
Die Suspension vom Amte kann aber auch verfügt werden, wenn ein nicht richterlicher Beamter oder Diener wegen einer anderen strafbaren Handlung in strafgerichtliche Voruntersuchung gezogen wird, ohne dass gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wird, oder wenn die Sicherheit oder das Ansehen des Amtes oder das Interesse des Dienstes überhaupt infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens seine Entfernung fordern.
Den Strafgerichten, die wider einen bei Gericht angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Voruntersuchung oder Strafverhandlung einleiten oder wider denselben die Untersuchungshaft verhängen, liegt ob, hievon dem Vorsteher des Gerichtes Mittheilung zu machen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Dasselbe gilt in Ansehung der Mittheilung des Concurseröffnungs-Beschlusses.
Zur Verhängung der Suspension ist der Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Betheiligte angestellt ist, der Vorsteher jedes übergeordneten Gerichtes und jeder zur Untersuchung des Gerichtes abgeordnete Beamte berufen.
Wird die Suspension nach Absatz 2 verhängt, so ist davon unverzüglich der Disciplinarcommission Mittheilung zu machen, welche sodann die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat. Die gegen einen nicht richterlichen Beamten nach Absatz 2 verhängte Suspension kann nur dann bestätigt werden, wenn eine Disciplinaruntersuchung gegen ihn bereits eingeleitet ist oder gleichzeitig eingeleitet wird.
Im Laufe einer Disciplinaruntersuchung kann jederzeit auch von der Disciplinarcommission die Suspension aus einem der in Absatz 2 bezeichneten Gründe verhängt werden.
§. 69.
Gegen die Verhängung der Suspension nach §. 68, Absatz 1, kann, falls sie nicht von dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes verfügt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Gerichtes angebracht werden, gegen einen Beschluß der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, womit die Suspension verhängt oder bestätigt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an die Diciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.
Beschwerden gegen Suspensionsbeschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.
§. 70.
Ein Beamter, gegen den die Suspension verhängt ist, kann in seinen Bezügen bis auf die Hälfte, ein Diener bis auf zwei Drittheile seiner Actvitätsbezüge beschränkt werden; während der Dauer der Suspension können Beamte oder Diener in eine höhere Gehaltsstufe nicht vorrücken.
Endet das Strafverfahren ohne Verurtheilung des Beschuldigten, oder wird gegen den Beamten oder Diener von der Disciplinarcommission keine Disciplinarstrafe verhängt, so ist ihm der zurückbehaltene Theil seiner Bezüge nachträglich auszuzahlen. Die während der Suspension verstrichene Zeit ist in diesen Fällen als Dienstzeit im Sinne des §. 6 des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, sowie für die Bemessung des Versorgungsgenusses anzurechnen und die durch die Suspension aufgeschobene Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt nunmehr mit rückwirkender Kraft.
Wird nur auf eine der im §. 64 unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen erkannt, so ist der zurückbehaltene Theil der Bezüge nach Abzug der Kosten des Disciplinarverfahrens nachträglich auszuzahlen.
In allen übrigen Fällen findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Theiles der Bezüge nicht statt. Aus demselben werden am Schlusse des Straf- oder Concursverfahrens oder der Disciplinaruntersuchung die dem Ärar durch die Bestellung eines Ersatzes für den Beamten oder Diener etwa erwachsenden Mehrauslagen und die Kosten der Disciplinaruntersuchung berichtigt.
§. 71.
Ohne Durchführung einer Disciplinaruntersuchung kann die Dienstentlassung gegen die bei Gericht angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ausgesprochen werden, wenn sie einer strafbaren Handlung schuldig erkannt werden, die nach den bestehenden Vorschriften von der Aufnahme in den Justizdienst ausschließt, oder wenn sie gerichtlich als Verschwender erklärt werden. Zu diesem Ausspruche ist die Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, wenn der Beamte oder Diener aber bei dem Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellt oder verwendet ist, die Disciplinarcommission dieses Gerichtshofes zuständig.
§. 72.
Die Vorschriften des §. 101 der Justizministerialverordnung vom 16. Juni 1854, R. G. Bl. Nr. 165 (Instruction über die innere Amtswirksamkeit und die Geschäftsordnung der Gerichtsbehörden in strafgerichtlichen Angelegenheiten) über die disciplinäre Bestrafung der zur Gefangenaufsicht verwendeten Gerichtsdiener bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt.
Justizverwaltung und Aufsichtsrecht.
§. 73.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.
Vierter Abschnitt.
Justizverwaltung und Aufsichtsrecht.
§. 73.
(1) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der Justizverwaltung dem Justizminister untergeordnet. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz und die Oberlandesgerichte über Angelegenheiten der Justizverwaltung in Senaten, die aus dem Präsidenten des Gerichtshofes oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Richtern bestehen.
§. 74.
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte führen die Gerichtshöfe erster Instanz und deren Präsidenten, die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe erster Instanz die Oberlandesgerichte und deren Präsidenten; letztere haben auch die Geschäftsführung bei den Bezirksgerichten ihres Sprengels in ihre Aufsicht einzubeziehen.
Dem Justizminister steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Oberlandesgerichte und zugleich die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der Rechtspflege bei allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichten zu. Der Justizminister kann diese Gerichte jederzeit eingehend untersuchen oder durch von ihm beauftragte Personen untersuchen lassen.
Abkürzung
GOG
§. 75.
Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der Civilprocessordnung und der Executionsordnung hat diese Untersuchung nach Möglichkeit jährlich, später wenigstens alle zwei Jahre zu geschehen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.
§. 75.
(1) Die Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der Civilprocessordnung und der Executionsordnung hat diese Untersuchung nach Möglichkeit jährlich, später wenigstens alle zwei Jahre zu geschehen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
(2) Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.
Abkürzung
GOG
§. 76.
Im Rechte der Aufsicht liegt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte zu überwachen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder bei dem zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen berufenen übergeordneten Gerichte darüber Anzeige zu erstatten.
Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden.
Die Gerichte und deren Personal haben die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben.
Abkürzung
GOG
§. 77.
Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.
§ 78b. (1) Die Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an. Zur Unterstützung des Leitenden Visitators kann der Präsident des Oberlandesgerichts bei jedem Landesgericht einen Richter, tunlichst den oder einen der Vizepräsidenten, mit Aufgaben der inneren Revision betrauen (Visitator). Die Visitatoren unterstehen insofern der Aufsicht des Leitenden Visitators.
(2) Der Visitator eines Landesgerichtes kann erforderlichenfalls im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichtes eingesetzt werden. Ein Visitator darf keine innere Revision bei dem Gericht durchführen, bei dem er ernannt ist.
(3) Innere Revisionen bei einem Oberlandesgericht sind durch einen oder mehrere im Einzelfall vom Bundesminister für Justiz beauftragte Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.
Fünfter Abschnitt.
Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen.
§. 79.
Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit werden bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: "Für die Richtigkeit der Ausfertigung." Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Amtszeugnisse, Ausfolgungsaufträge, die an gerichtliche Depositenstellen gerichtet sind, für das Ausland bestimmte Schreiben, sowie Bestellungsurkunden, die im Justizverwaltungsverfahren ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden des Senates, vom Einzelrichter oder vom Gerichtsvorsteher eigenhändig zu unterfertigen, der die Erledigung beschlossen hat.
Bei der schriftlichen Ausfertigung von Beschlüssen in Rechtssachen der streitigen Gerichtsbarkeit kann die Anführung der Namen der Richter durch die Angabe des Senates, der den Beschluß gefaßt hat, und bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, durch die Angabe der dem betreffenden Richter übertragenen Abtheilung des Gerichtes ersetzt werden. Diese Angaben müssen nicht im Texte des Beschlusses enthalten sein.
Von mündlich verkündeten Beschlüssen, gegen welche der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Executionsführung begründen, sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen.
In den Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse in bürgerlichen Rechtssachen der bedingten Zahlungsbefehle und der Zahlungsaufträge im Mandats- und Wechselverfahren kann die Bezeichnung der Rechtssache, der Parteien, des Streitgegenstandes, der Art und Zeit der Leistung und des Vollzuges durch Bezugnahme auf gleichzeitig mitgeteilte Protokolle, Schriftsätze und Rubriken ersetzt werden. Die Rechtsbelehrung kann, insofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Entscheidung zu bilden hat, bei allen gerichtlichen Entscheidungen der Ausfertigung auf abgesondertem Blatte angeschlossen werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wird, ist ihr keine Rechtsbelehrung zuzustellen.
vgl. § 89f
§ 79a. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
§ 79a. (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht - gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel - dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.
(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 41 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.
Abkürzung
GOG
Register und Vormerkungen.
§. 80.
Welche Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt.
Diese Vorschriften haben auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren sind.
Register und Vormerkungen.
§. 80.
(1) Welche Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bei jedem Gerichte zu führen sind, um die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nöthige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesammten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern, wird durch Verordnung des Justizministers, oder wenn sich die Nothwendigkeit besonderer Aufschreibungen für einzelne Oberlandesgerichtssprengel ergeben sollte, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten mit Zustimmung des Justizministers bestimmt.
(2) Diese Vorschriften haben auch die Gattung der Aufschreibungen zu bezeichnen, für welche die verschiedenen Register, Vormerkungen und Verzeichnisse bestimmt sind, die Form und Einrichtung der letzteren zu regeln, die Organe zu benennen, von welchen sie geführt werden sollen, und im einzelnen festzusetzen, wie bei deren Führung zu verfahren ist und in welcher Weise sowie für wie lange sie aufzubewahren sind.
Abkürzung
GOG
Gerichtsacten.
§. 81.
Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).
Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
Abkürzung
GOG
Geschäftsausweise§. 82.
Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.
Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.
Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.
Geschäftsausweise
§. 82.
(1) Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.
(2) Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.
(3) Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.
Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§. 83.
Die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Gerichtshofe gefaßten Beschlüsse sind als nichtig aufzuheben, wenn der Senat bei der Beschlußfassung nicht vorschriftsmäßig besetzt war und dieser Mangel durch Recurs geltend gemacht oder von dem höheren Gerichte gelegentlich eines aus anderen Gründen erhobenen Recurses wahrgenommen wird. Zugleich ist eine neuerliche, bei gesetzmäßiger Besetzung des Gerichtes vorzunehmende Berathung anzuordnen.
§. 84.
Wenn in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Senate ein Beschluß gefaßt wird, der nach Überzeugung des Vorsitzenden auf offenbarer Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und Minderjährigen oder Pflegebefohlenen Nachtheil bringen oder das Gericht einer Ersatzpflicht aussetzen würde, so kann der Vorsitzende des Senates die Ausfertigung des Beschlusses einstweilen einstellen und die Acten dem übergeordneten Gerichte zur Entscheidung vorlegen.
§. 85.
(1) Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§. 220 der Civilprocessordnung) verhängt werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 6 BG, BGBl. Nr. 135/1983.)
(3) Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.
§. 85.
(1) Gegen Parteien, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen in schriftlichen Eingaben die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzen oder in schriftlichen Eingaben die andere Partei, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigen, kann unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe (§. 220 der Civilprocessordnung) verhängt werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 6 BG, BGBl. Nr. 135/1983.)
(3) Zum Zwecke der Aufrechthaltung der Ordnung bei Tagsatzungen und mündlichen Verhandlungen, die in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen stattfinden, sind die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 197 bis 203) sinngemäß anzuwenden.
§. 86.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 3 BG, BGBl. Nr. 183/1925)
Abkürzung
GOG
Ladungen außerhalb des Processes.
§. 87.
Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).
Abkürzung
GOG
Zustellung.
§. 88.
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Concursverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.
Abkürzung
GOG
Postsendungen und telegraphische Depeschen.
§. 89.
Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.
Elektronische Eingaben und Erledigungen
(elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89a. (1) Rechtsanwälte, Notare und Organe, die befugt sind, eine Gebietskörperschaft bei Gericht zu vertreten, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.
Elektronische Eingaben und Erledigungen
(elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89a. (1) Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.
(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.
§ 89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln; dabei ist insbesondere auch festzulegen, auf welche Art und Weise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu widersprechen ist (§ 89a Abs. 2). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
§ 89b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
§ 89c. (1) Für elektronische Eingaben gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen weder einer Unterschrift, noch der Gleichschriften und Rubriken. Soweit Gleichschriften und Rubriken einer Eingabe benötigt werden, hat das Gericht Ausdrucke herzustellen. Beilagen der elektronischen Eingabe, die nicht im Original vorgelegt werden müssen, dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür bei Gericht gegeben sind; in den anderen Fällen sind die sonstigen Bestimmungen über Beilagen anzuwenden.
(2) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen; sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Name des Richters oder Rechtspflegers, der die Entscheidung getroffen hat, ist anzuführen.
Abs. 3 ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der
personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII
§ 14, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 89c. (1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,
sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2007 in Kraft.)
Abs. 3 ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der
personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII
§ 14, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 89c. (1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,
sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.
Abs. 3 ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der
personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII
§ 14, BGBl. I Nr. 164/2005).
§ 89c. (1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,
sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.
§ 89d. (1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg beim Bundesrechenamt tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt übernommen hat.
(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
§ 89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist
bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen beim Bundesrechenamt;
bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
§ 89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist
bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen beim Bundesrechenamt;
bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers;
§ 89e. (1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist
bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers;
§ 89f. (1) Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
§ 89f. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
§ 89f. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger
§ 89h. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.
§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht.
§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.
§ 89i. (1) Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.
(2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 Z 1 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Ediktsdatei
§ 89j. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
(2) Die Daten gerichtlicher Bekanntmachungen, die nicht durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind, können zur Erleichterung ihrer Kenntnisnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Z 4 in die Ediktsdatei aufgenommen werden; einer solchen Aufnahme in die Ediktsdatei kommt die Wirkung einer gerichtlichen Bekanntmachung jedoch nicht zu.
(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten sind,
welche Abfragen anhand bestimmter Kriterien (etwa zeitliche oder örtliche Grenzen, Verfahrensumstände, Verfahrensarten oder Namen), die eine Vielzahl von Ergebnissen erwarten lassen, auch zulässig und wie diese durchzuführen sind (Sammelabfragen),
welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Ediktsdatei einzuhalten sind sowie
- im Fall des Abs. 2 - welche Daten ab welchem Zeitpunkt von den Gerichten in die Ediktsdatei aufzunehmen sind und ab welchem Zeitpunkt diese Daten zur Abfrage nicht mehr zur Verfügung zu stehen haben.
(4) Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(5) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Ediktsdatei haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien
§. 90.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983)
Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64, Z. 4, Z. P. O. sinngemäß anzuwenden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 des
EWR-BVG, BGBl. Nr. 115/1993, im Zusammenhalt mit den Ziffern 26 und
35 der Kundmachung, BGBl. Nr. 917/1993.
Einholung eines Gutachtens des
EFTA-Gerichtshofs
§ 90a. (1) Erachtet ein verfassungsgesetzlich hiezu befugtes Gericht die Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für erforderlich, so kann es anordnen, daß das Verfahren bis zum Einlangen des Gutachtens unterbrochen ist.
(2) Das Gericht kann jederzeit die von ihm angeordnete Unterbrechung auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben.
(3) Eine Anordnung, mit der die Unterbrechung des Verfahrens verfügt oder aufrecht erhalten wird, kann nur dann angefochten werden, wenn das Gericht zur Einholung eines solchen Gutachtens nicht befugt ist; die Aufhebung einer Unterbrechungsanordnung ist unanfechtbar.
Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften
§ 90a. (1) Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag oder Art. 150 EAG-Vertrag gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.
Abkürzung
GOG
Sechster Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 91.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abs. 1 ist nach Maßgabe der personellen und technischen
Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII § 16, BGBl. I Nr. 164/2005).
Archive
Beglaubigungsarchiv der Justiz
§ 91b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(4) Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,
die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,
die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
die Modalitäten für den - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden - Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,
die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,
die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(7) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
Abs. 1 ist nach Maßgabe der personellen und technischen
Möglichkeiten anzuwenden (vgl. Art. XIII § 16, BGBl. I Nr. 164/2005).
Archive
Beglaubigungsarchiv der Justiz
§ 91b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.
(2) Der Zugang zu den Urkunden erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer - mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen - verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde. Die Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann, der über die Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde verfügt, beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Zugang zu gewähren.
(4) Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,
die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,
die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
die Modalitäten für den - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden - Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,
die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,
die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
(6) Die technische Art und Weise des Zugangs ist auf der Internet-Website des Bundesministeriums für Justiz bekannt zu machen.
(7) Der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten. Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll.
(8) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die auf den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 91c. (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 91c. (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.
(2) Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
(3) Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer - mit einer elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 lit. a bis d SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person (Archivsignatur) versehenen - verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.
(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts
§ 91c. (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.
(2) Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
(3) Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer - mit einer zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entsprechenden Signatur (Archivsignatur) versehenen - verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.
(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Abkürzung
GOG
§. 92.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Sechster Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 92.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
GOG
§. 93.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
GOG
§. 94.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
GOG
§. 95.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
GOG
§. 96.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
GOG
§. 97.
Auf die Geschäfte der Strafrechtspflege sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sofern anzuwenden, als sie sich ihrer Beschaffenheit nach dazu eignen und durch Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren keine besonderen Anordnungen darüber getroffen werden.
Abkürzung
GOG
§. 98.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
Mit letzterem Tage verlieren, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche im gegenwärtigen Gesetz geregelt sind, und insbesondere die Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81 (betreffend die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung aller Gerichtsbehörden), und die Vorschriften des Gesetzes vom 10. September 1885, R. G. Bl Nr. 136 (betreffend die Dauer und Anrechenbarkeit der Gerichtpraxis und die Disciplinarbehandlung der Rechtspraktikanten) ihre Wirksamkeit.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) Mit letzterem Tage verlieren, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche im gegenwärtigen Gesetz geregelt sind, und insbesondere die Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81 (betreffend die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung aller Gerichtsbehörden), und die Vorschriften des Gesetzes vom 10. September 1885, R. G. Bl Nr. 136 (betreffend die Dauer und Anrechenbarkeit der Gerichtpraxis und die Disciplinarbehandlung der Rechtspraktikanten) ihre Wirksamkeit.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 26 Abs. 5 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
(7) § 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
(7) § 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
(7) § 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(9) Die §§ 43 Abs. 1 und 3, 48a, 48b und 78b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
(4) § 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
(5) Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(6) Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
(7) § 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(9) Die §§ 43 Abs. 1 und 3, 48a, 48b und 78b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.
(10) § 26 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Abkürzung
GOG
§. 99.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu § 91b, RGBl. Nr. 217/1896)
§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.