Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897, über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen
Diese V ist durch § 6 Z 2 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in Kraft gesetzt worden.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217) wird zufolge Allerhöchster Entschließung vom 29. Mai 1897 zur Durchführung der §§. 20 und 21 des genannten Gesetzes verordnet:
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr
"Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
Ernennung.
§. 1.
Die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen für die selbständigen Handelsgerichte und für die Handelssenate der Kreis- und Landesgerichte, welche die Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen in erster oder zweiter Instanz ausüben, werden vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister ernannt.
Die Ernennung erfolgt auf gutächtlichen Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer des Bezirkes für die Dauer von je drei Jahren; eine Wiederernennung ist nicht ausgeschlossen (§. 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes).
(Anm.: Aufgehoben durch VfGH BGBl. Nr. 586/1975)
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a
und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983,
aufgehoben worden.
§. 2.
Die Zahl der bei den einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz, welche Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen ausüben, zu bestellenden fachmännischen Laienrichter wird vom Justizminister im Einvernehmen mit dem Handelsminister nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes bestimmt.
Ob und wie viele von den fachmännischen Laienrichtern eines Gerichtshofes dem Kreise der Schiffahrtskundigen anzugehören haben, ist nach Maßgabe des thatsächlichen Bedarfes von dem Gerichtshofe zu bestimmen.
Ein Viertel der für jeden Gerichtshof zu bestellenden fachmännischen Laienrichter ist aus den Personen zu ernennen, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind (§. 7). Ein bei der Berechnung des Viertels sich ergebender Bruchteil ist als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
Gutächtlicher Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern.
§. 3.
Wenn die Stelle eines fachmännischen Laienrichters zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofes die Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirke der Gerichtshof gelegen ist, zur Erstattung eines Vorschlages aufzufordern. Sind mehrere Stellen erledigt, so hat die Aufforderung die Zahl der zu besetzenden Stellen und, wo fachmännische Laienrichter der einen und anderen Art an der Rechtsprechung mitwirken, auch eine Angabe darüber zu enthalten, ob und in welchem Verhältnisse Angehörige des Handelsstandes oder Personen aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vorzuschlagen sind. Desgleichen ist bekanntzugeben, ob und in welchem Verhältnisse bei dem Vorschlage die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen zu berücksichtigen sind.
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
§. 4.
Die Handels- und Gewerbekammer erstattet ihren Vorschlag durch gemeinsamen Beschluß der Handels- und Gewerbesection.
Für jede Stelle sind drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchtheil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
§ 4a.
Wenn ein fachmännischer Laienrichter, der infolge Ablaufs seiner Amtsdauer auszuscheiden hat, bereit ist, das Amt eines fachmännischen Laienrichters für weitere drei Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschlusse des Gerichtshofes erster Instanz (§ 9, Abs. 2) dessen Wiederernennung in Aussicht zu nehmen wäre, hat der Präsident des Gerichtshofes der Handels- und Gewerbekammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlages mitzuteilen, daß es ihr freistehe, die Wiederernennung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in § 4, Abs. 2 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z. 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§ 5.
In den Vorschlag dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die österreichische Staatsbürger sind, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des Handels- oder Schiffahrtsbetriebes und der hiefür geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen, am Sitze des Gerichtshofes, bei dem sie ihr Amt ausüben sollen, oder in dessen Nähe ihren Wohnsitz haben und zur Übernahme des Amtes bereit sind.
Personen, die im Genusse ihrer bürgerlichen Rechte oder in der Verfügung über ihr Vermögen durch Gesetz oder richterliche Anordnung beschränkt sind, sowie Personen, die zu richterlichen Beamten des Gerichtshofes in einem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis stehen, das nach dem Gesetze ihrer Ernennung zum Richter bei diesem Gerichtshofe im Wege stehen würde (§. 17, Absatz 1 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81), sind von der Aufnahme in den Vorschlag ausgeschlossen.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§. 6.
Aus dem Kreise der selbständigen Handelstreibenden sind in der Regel nur Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter einer Handelsgesellschaft vorzuschlagen, deren Einzel- oder Gesellschaftsfirma in das Handelsregister eingetragen ist. Soweit es an solchen mangelt, können auch andere Kaufleute in den Vorschlag aufgenommen werden.
Für die mit Schiffahrtskundigen zu besetzenden Stellen sind vornehmlich Schiffsmäkler (sensali patentati in noleggi), nichtactive Schiffscapitäne und Rheder vorzuschlagen.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§. 7.
Bei Vorschlägen von Laienrichtern aus dem Kreise der in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben Bediensteten ist auf jene Personen Rücksicht zu nehmen, welche durch mehrjährige Thätigkeit in leitender Stellung (Procuristen, Disponenten, Directoren, Generalagenten, Generalbevollmächtigte eines größeren Unternehmens, insbesondere einer Actiengesellschaft u.ä.) eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehres und der für ihn geltenden Gesetze und Gewohnheiten erworben haben. Soweit es an Personen mangelt, welche diesen Anforderungen entsprechen, sind selbständige Handelstreibende und für Stellen, die mit Schiffahrtskundigen zu besetzen sind, Personen aus dem §. 6, Absatz 2 bezeichneten Berufsgruppen in Vorschlag zu bringen.
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handeslkammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
§. 8.
Die Handels- und Gewerbekammer hat vor Erstattung des Vorschlages die Personen, welche in den Vorschlag aufgenommen werden sollen, zu befragen, ob sie das Amt eines fachmännischen Laienrichters für die Dauer von drei Jahren annehmen wollen; zugleich sind sie aufzufordern, sich darüber zu äußern, ob ihres Wissens zwischen ihnen und richterlichen Beamten des Gerichtshofes ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, daß ihre Ernennung gemäß §. 5, Absatz 2, ausschließt.
Die Erklärungen der Vorgeschlagenen sind dem Vorschlage beizulegen.
Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§. 9.
Der Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer ist an den Gerichtshof zu leiten, bei welchem der fachmännische Laienrichter sein Amt auszuüben haben wird, und sodann unter Beifügung des Gutachtens des Gerichtshofes im Wege des Oberlandesgerichtes dem Justizministerium vorzulegen.
Der Gerichtshof erster Instanz hat sein Gutachten im Personalsenat abzugeben. Dem Personalsenat ist der Vorsitzende des mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handels- und Bergbausachen befaßten Senates zuzuziehen oder es ist ihm sonst vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Erstattung seines Gutachtens zu geben.
Eid der fachmännischen Laienrichter.
§. 10.
Der Eid, welchen die fachmännischen Laienrichter vor Antritt ihres Amtes zu leisten haben (§. 21, Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes), ist nach der mit Erlass des Justizministeriums vom 9. Jänner 1855, Z. 25423, bekanntgegebenen Eidesformel abzunehmen. Die fachmännischen Laienrichter haben in ihrem Eide auch die unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze zu beschwören.
Die dreijährige Amtsdauer ist vom Tage der Beeidigung (Verweisung auf den bereits geleisteten Eid) zu rechnen.
Bezeichnung der fachmännischen Laienrichter§. 11.
Die fachmännischen Laienrichter führen während der Dauer dieser ihrer Verwendung die Bezeichnung “Kommerzialrat”.
Der § 71 des RGBl. Nr. 81/1853 ist durch § 3 Z 3 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft getreten; die §§ 69, 70 und 72 des RGBl. Nr. 81/1853 sind durch § 173 Abs. 2 Z 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden, vgl. nunmehr §§ 71 bis 76 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Statt "richterlicher Beamter" muß es nunmehr "Richter" heißen (s. insbesondere Art. II des RDG, BGBl. Nr. 305/1961).
Urlaub.
§. 12.
Für das Ansuchen um Urlaub und die Ertheilung eines Urlaubes an fachmännische Laienrichter gelten die Vorschriften der §§. 69 bis 72 des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81, und die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe, dass:
die Dauer des Urlaubes den für die Beurlaubung richterlicher Beamter festgesetzten Zeitgrenzen nicht unterliegt, und
ohne Rücksicht auf die Dauer des begehrten Urlaubes der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz zur Urlaubsbewilligung berechtigt ist.
Reisekosten und Diäten.
§. 13.
Auf Reisekosten und Diäten haben die fachmännischen Laienrichter nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtshauses vornimmt, in gleicher Art wie die Richter des Gerichtshofes Anspruch.
Die Reisekosten und Diäten der fachmännischen Laienrichter sind im Ausmaße der VII. Rangsclasse zu bestimmen.
Das Gesetz, RGBl. Nr. 46/1868, ist durch § 173 Abs. 2 Z 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben worden.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Verlust des Amtes.
§. 14.
Die fachmännischen Laienrichter können während ihrer Amtsdauer weder zeitweise ihres Amtes enthoben, noch zu einem anderen Gerichtshofe, als für welche sie ernannt sind, versetzt werden. Eine Amtsentsetzung kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes stattfinden (§. 21, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes). Ob und in welchen Fällen vor der Amtsentsetzung eine Suspension vom Amte stattfindet, wird durch die §§. 29 bis 31 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, bestimmt.
Die Zurücklegung des Handelsgewerbes, die Löschung der Firma, der Austritt aus dem Handels- oder Schiffahrtsbetriebe, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Ernennung bedienstet war, und alle sonstigen, während der Amtsdauer vorfallenden Veränderungen, die nicht zugleich einen gesetzlichen Grund für die Amtsentsetzung in sich schließen, ziehen den Verlust des Amtes nicht nach sich. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat den Verlust des Amtes zur Folge.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 15.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 16.
(Anm.: Gegenstandslos.)
§. 17.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.