Verordnung des Justizministeriums vom 15. Juni 1897, Z. 9615, betreffend die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung fachmännischer Laienrichter und die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen
Diese V ist durch § 6 Z 3 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in Kraft gesetzt worden.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Präambel/Promulgationsklausel
An alle Gerichtshöfe erster Instanz, welche die Gerichtsbarkeit in Handels- oder Seesachen oder die Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Bergbaues in erster Instanz ausüben.
Diese V ist durch § 6 Z 3 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in Kraft gesetzt worden.
Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
Die Berggerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 23 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden.
§. 1.
Die Gerichtshöfe erster Instanz werden angewiesen, vor Vorlage der Vorschläge für die Ernennung von fachmännischen Laienrichtern aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrts- und Bergbaukundigen, §. 9 der Ministerial - Verordnung vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 129, und §. 10 der Ministerial-Verordnung vom 1. Juni 1897, R. G. Bl. Nr. 128, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen, auf Grund welcher die ernennungsberechtigten Ministerien das Vorhandensein des Erfordernisses der Unbescholtenheit der vorgeschlagenen Personen zu beurtheilen vermögen. Von der Einziehung solcher Erkundigungen ist nur dann abzusehen, wenn dem Gerichtshofe die vorgeschlagenen Personen ohnehin hinlänglich genau bekannt sind, um in dieser Richtung ein verlässliches Gutachten abgeben zu können.
Die infolge der angestellten Erkundigungen an den Gerichtshof gelangten Mittheilungen sind dem Gutachten anzuschliessen.
§. 2.
Die Zahl der bei den Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen und die Zahl der Stellen, zu welchen Personen zu berufen sind, die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bedienstet sind, ist im Einvernehmen mit dem Handelsminister in der dieser Verordnung angeschlossenen Beilage bestimmt.
Zahl der bei Gerichtshöfen erster Instanz zu bestellenden fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen.
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! ! !
! ! Zahl der !
! ! !
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! Gerichtshof ! ! !
! erster Instanz ! fach- ! im Handel- !
! (Anm.: Die Gerichtshöfe der ! männischen ! oder Schiff- !
! ehemaligen Kronländer werden ! Laienrichter ! fahrtsbetriebe!
! nicht aufgenommen.) ! im Ganzen ! Bediensteten !
! ! ! !
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! ! ! !
! Handelsgericht Wien ............. ! 48 ! 12 !
! Korneuburg ...................... ! 6 ! 2 !
! Krems ........................... ! 4 ! 1 !
! St. Pölten ...................... ! 6 ! 2 !
! Wiener-Neustadt ................. ! 6 ! 2 !
! Linz ............................ ! 8 ! 2 !
! Ried ............................ ! 4 ! 1 !
! Steyr ........................... ! 6 ! 2 !
! Wels ............................ ! 6 ! 2 !
! Salzburg ........................ ! 8 ! 2 !
! ! ! !
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! ! ! !
! Graz ............................ ! 12 ! 3 !
! Leoben .......................... ! 6 ! 2 !
! Klagenfurt ...................... ! 8 ! 2 !
! ! ! !
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! ! ! !
! Innsbruck ....................... ! 10 ! 3 !
! Feldkirch ....................... ! 6 ! 2 !
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