Gesetz vom 24. Februar 1907, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe
Dieses Gesetz ist hinsichtlich der §§ 2 bis 5 durch § 2 und § 3 Z 6 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, wieder in Kraft gesetzt worden.
§ 1.
(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 6 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)
§ 2.
(Anm.: Durch § 23 Abs. 2 Z 5 des OGH-G, BGBl. Nr. 328/1968, aufgehoben.)
§ 3.
(Anm.: Durch § 112 Abs. 1 und 3 sowie § 173 Abs. 2 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, aufgehoben.)
Hinsichtlich des OGH aufgehoben durch § 23 Abs. 2 Z 5 BG,
BGBl. Nr. 328/1968.
§ 4.
Außer den in anderen Vorschriften bezeichneten Fällen bedarf beim Oberlandesgerichte und beim Obersten Gerichts- und Kassationshofe keiner Beschlußfassung des Senates:
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28
die Delegierung gemäß §§ 30 und 31 J. N.;
Die übertragung der Aufsicht und Fürsorge für die persönlichen und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen an ein anderes Gericht (§ 111 J. N.);
die Erteilung der Bestätigung über die Sprachen, in der der Notar Notariatsurkunden aufzunehmen berufen ist (§ 12 N. O.);
die Zulassung des Notars (§ 14 N. O.) und des Advokaten (§ 5 N. O.) zur Ablegung des Eides;
die Ausfertigung des Dekretes, daß der Notar sein Amt antreten kann und die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Verständigungen (§ 16 N. O.);
die Bestimmung des Tages, an dem ein Notar, der an einen anderen Ort übersetzt wurde, von seinem Amt abzutreten und sein neues Amt anzutreten hat sowie die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen (§ 17 N. O.);
die Enthebung des vom Amte zurücktretenden Notars von dem Amte (§ 20 N. O.);
die Erteilung eines sechs Wochen übersteigenden Urlaubes an einen Notar (§ 137 N. O.);
die Zulassung zur Advokaturs- und Notariatsprüfung (Ministerialverordnung vom 11. Oktober 1854, R. G. Bl. Nr. 264 und 266);
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 31/1957 Art. I Z 1.)
(Anm.: Aufgehoben durch BG StGBl. Nr. 93/1918 Art. IV)
die Festsetzung der einem Verhafteten anzurechnenden Verpflegungskosten (§ 387 St. P. O.);
die Bewilligung eines sechs Wochen übersteigenden Strafaufschubes (§ 401 St. P. O.);
die Erledigung von Gnadengesuchen (§ 411 StPO.).
die Erledigung von Geschäftsstücken, die lediglich zur Kenntnisnahme bestimmte Anzeigen und Mitteilungen oder zur Bekanntgabe an andere Behörden bestimmte Entscheidungen, Verwaltungsakte und Verfügungen enthalten, ferner die Erledigung von Rechtsschutzgesuchen, dann die Vermittlung der Korrespondenz mit dem Auslande, die Einholung oder Absendung von Zustellungsnachweisen oder fehlenden Aktenstücken sowie die Erledigung von Geschäftsstücken, die anderen Behörden zu erteilende oder von ihnen einzuholende Auskünfte zum Gegenstande haben;
die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- oder Bergbüchern das Grund- oder Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte (§§ 3, 14, 20 bis 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96).
Hinsichtlich des OGH aufgehoben durch § 23 Abs. 2 Z 5 BG,
BGBl. Nr. 328/1968.
§ 4.
Außer den in anderen Vorschriften bezeichneten Fällen bedarf beim Oberlandesgerichte und beim Obersten Gerichts- und Kassationshofe keiner Beschlußfassung des Senates:
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28
die Delegierung gemäß §§ 30 und 31 J. N.;
Die übertragung der Aufsicht und Fürsorge für die persönlichen und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen an ein anderes Gericht (§ 111 J. N.);
die Erteilung der Bestätigung über die Sprachen, in der der Notar Notariatsurkunden aufzunehmen berufen ist (§ 12 N. O.);
die Zulassung des Notars (§ 14 N. O.) und des Advokaten (§ 5 N. O.) zur Ablegung des Eides;
die Ausfertigung des Dekretes, daß der Notar sein Amt antreten kann und die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Verständigungen (§ 16 N. O.);
die Bestimmung des Tages, an dem ein Notar, der an einen anderen Ort übersetzt wurde, von seinem Amt abzutreten und sein neues Amt anzutreten hat sowie die Anordnung der vorgeschriebenen Bekanntmachungen (§ 17 N. O.);
die Enthebung des vom Amte zurücktretenden Notars von dem Amte (§ 20 N. O.);
die Erteilung eines sechs Wochen übersteigenden Urlaubes an einen Notar (§ 137 N. O.);
(Anm.: Mit 31. Dezember 1987 außer Kraft getreten, siehe Art. III, BGBl. Nr. 522/1987).
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 31/1957 Art. I Z 1.)
(Anm.: Aufgehoben durch BG StGBl. Nr. 93/1918 Art. IV)
die Festsetzung der einem Verhafteten anzurechnenden Verpflegungskosten (§ 387 St. P. O.);
die Bewilligung eines sechs Wochen übersteigenden Strafaufschubes (§ 401 St. P. O.);
die Erledigung von Gnadengesuchen (§ 411 StPO.).
die Erledigung von Geschäftsstücken, die lediglich zur Kenntnisnahme bestimmte Anzeigen und Mitteilungen oder zur Bekanntgabe an andere Behörden bestimmte Entscheidungen, Verwaltungsakte und Verfügungen enthalten, ferner die Erledigung von Rechtsschutzgesuchen, dann die Vermittlung der Korrespondenz mit dem Auslande, die Einholung oder Absendung von Zustellungsnachweisen oder fehlenden Aktenstücken sowie die Erledigung von Geschäftsstücken, die anderen Behörden zu erteilende oder von ihnen einzuholende Auskünfte zum Gegenstande haben;
die Bestimmung des Tages, an dem bei Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung oder Änderung von Grund- oder Bergbüchern das Grund- oder Bergbuch zu eröffnen ist und die Erlassung der im Richtigstellungsverfahren vorgeschriebenen Edikte (§§ 3, 14, 20 bis 22 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 96).
§ 5.
Mit Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes werden alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen abweichenden Bestimmungen über die in diesem Gesetze geregelten Gegenstände aufgehoben.
Aufgehoben sind insbesondere § 43, Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217, und § 17 des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325.
Abgeändert werden insbesondere § 8 der Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111, § 43, Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, §§ 16, Absatz 2, und 292 der Strafprozeßordnung, § 18 des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, § 9, Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, § 161 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, §§ 50 und 54 des Disziplinarstatuts der Advokaten vom 1. April 1872, R. G. Bl. Nr. 40.
Unberührt bleiben die §§ 36, 37 und 42 des Gerichtsorganisationsgesetzes, ferner § 16 des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, und die zur Erhaltung der einheitlichen Rechtssprechung beim Obersten Gerichtshofe erlassenen Vorschriften.
§ 6.
(Anm.: Ist durch § 2 und § 3 Z 6 GOG 1945, StGBl. Nr. 47/1945, nicht wieder in Kraft gesetzt worden.)
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