Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1910-01-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 97
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Vertragsparteien

Österreich 381/1937 Ägypten 479/1988 Albanien III 21/2012 Antigua/Barbuda 479/1988 Australien III 51/1998 Bahamas III 123/2019 Bahrain III 21/2012 Bangladesch III 21/2012 Belarus 29/1968 Belgien 50/1957 Belize III 21/2012 Benin III 21/2012 Bolivien 50/1957 Brasilien 50/1957 Brunei 479/1988 Bulgarien III 208/2002 Burkina Faso 29/1968 Chile III 51/1998 China 50/1957, III 123/2019 Costa Rica III 208/2002 Dänemark 50/1957 Deutschland/BRD 50/1957 Deutschland/DDR 479/1988 Dominica 479/1988 Dominikanische R 207/1958, 29/1968 Dschibuti III 123/2019 El Salvador 50/1957 Eritrea III 51/1998 Estland III 21/2012 Eswatini 479/1988 Finnland 50/1957 Frankreich 50/1957 Georgien III 24/2015 Grenada 479/1988 Guatemala 50/1957 Guyana III 51/1998 Haiti 50/1957 Honduras 29/1968 Irak 479/1988 Irland III 208/2002 Island 29/1968 Israel 29/1968 Japan 50/1957 Jordanien 532/1994 Kambodscha 29/1968 Kamerun 29/1968 Kanada 532/1994 Katar III 21/2012 Kenia III 21/2012 Kirgisistan 532/1994 Kolumbien III 51/1998 Kongo/DR 29/1968 Korea/R III 208/2002 Kosovo III 123/2019 Kuba 50/1957 Kuwait III 21/2012 Laos 50/1957 Lettland III 208/2002 Libanon 479/1988 Libyen III 51/1998 Liechtenstein III 51/1998 Litauen III 21/2012 Luxemburg 50/1957 Madagaskar III 21/2012 Malaysia III 208/2002 Malta 479/1988 Marokko III 208/2002 Mexiko 50/1957 Mongolei III 123/2019 Neuseeland III 21/2012 Nicaragua 50/1957 Niederlande 50/1957, III 21/2012 Nigeria 479/1988 Nordmazedonien III 208/2002 Norwegen 50/1957 Palästina III 123/2019 Panama 50/1957 Paraguay 50/1957 Philippinen 50/1957, III 21/2012 Polen 50/1957 Portugal 50/1957 Ruanda III 21/2012 Rumänien 50/1957 Salomonen 479/1988 Sambia III 208/2002 São Tomé/Príncipe III 178/2014 Saudi-Arabien III 208/2002 Schweden 50/1957 Schweiz 50/1957 Senegal 479/1988 Serbien III 21/2012 Singapur 532/1994 Slowakei 532/1994 Slowenien III 21/2012 Spanien 50/1957 St. Christopher/Nevis 479/1988 St. Lucia 479/1988 St. Vincent/Grenadinen 479/1988 Südafrika III 208/2002 Sudan 29/1968 Suriname 532/1994 Thailand 50/1957 Timor-Leste III 133/2024 Togo III 21/2012 Tschechische R 532/1994 Tschechoslowakei 50/1957 UdSSR 50/1957 Uganda 29/1968 Ukraine 29/1968 Ungarn 50/1957 USA 50/1957 Vanuatu III 133/2024 Vereinigte Arabische Emirate III 21/2012 Vereinigtes Königreich 479/1988, III 123/2019 Vietnam III 21/2012 Zypern 532/1994

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909).

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), von Belgien, Bolivien, China, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Guatemala, Haiti, Japan (mit Vorbehalt), Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien (mit Vorbehalt), Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz (mit Vorbehalt) ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.

Wien, am 3. September 1913.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Vorbehaltlich der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 16. Oktober 1907 abgegebenen Erklärung.

Für Brasilien: Mit Vorbehalt zum Artikel 53, Absätze 2, 3 und 4.

Für Chile: Vorbehaltlich der in der siebenten Sitzung der ersten Kommission am 7. Oktober bezüglich des Artikels 39 abgegebenen Erklärung.

Für Griechenland: Mit Vorbehalt zum Absatze 2 des Artikels 53.

Für Japan: Mit Vorbehalt zu den Absätzen 3 und 4 des Artikels 48, dem Absatze 2 des Artikels 53 und dem Artikel 54.

Für Rumänien: Mit den nämlichen Vorbehalten, die von den rumänischen Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

vom 29. Juli 1899 formuliert worden sind.

Für die Schweiz: Mit Vorbehalt zum Artikel 53, Zahl 2.

Für die Türkei: Vorbehaltlich der bei der 9. Plenarsitzung der Konferenz vom 16. Oktober 1907 zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der Kaiser von China; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti;

Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;

Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;

Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

von dem festen Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens mitzuwirken,

entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten zu begünstigen,

in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Gemeinschaft der zivilisierten Nationen verbindet,

gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der internationalen Gerechtigkeit zu stärken,

überzeugt, daß die dauernde Einrichtung einer allen zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit im Schoße der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem Ergebnisse beitragen kann,

in Erwägung der Vorteile einer allgemeinen und regelmäßigen Einrichtung des Schiedsverfahrens,

mit dem erlauchten Urheber der Internationalen Friedenskonferenz der Ansicht, daß es von Wichtigkeit ist in einer internationalen Vereinbarung die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen,

von dem Wunsche erfüllt, zu diesem Zwecke größere Sicherheit für die praktische Betätigung der Untersuchungskommissionen und der Schiedsgerichte zu gewinnen und für Streitfragen, die ein abgekürztes Verfahren gestatten, die Anrufung der Schiedssprechung zu erleichtern,

haben für nötig befunden, das von der Ersten Friedenskonferenz hergestellt Werk zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle in gewissen Punkten zu verbessern und zu ergänzen.

Die hohen vertragschließenden Teile haben beschlossen, zu diesem Ende ein neues Übereinkommen zu treffen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Erster Titel.

Erhaltung des allgemeinen Friedens.

Artikel 1.

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die Vertragsmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Zweiter Titel.

Gute Dienste und Vermittlung.

Artikel 2.

Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.

Artikel 3.

Unabhängig hievon halten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, soweit sich die Umstände hiefür eignen.

Das Recht, gute Dienste oder Vermittlung anzubieten, steht den am Streite nicht beteiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu.

Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem oder dem anderen der streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Artikel 4.

Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindichen Staaten etwa entstanden sind.

Artikel 5.

Die Tätigkeit des Vermittlers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Teile, sei es durch den Vermittler selbst, festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.

Artikel 6.

Gute Dienste und Vermittlung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Teile eingetreten oder aus dem Antriebe der am Streite nicht beteiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschließlich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft.

Artikel 7.

Die Annahme der Vermittlung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbereitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen.

Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.

Artikel 8.

Die Vertragsmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittlung in folgender Form zu empfehlen:

Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen wählt jeder der im Streite befindlichen Staaten eine Macht, die er mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare Verbindung mit der von der anderen Seite gewählten Macht zu treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhüten.

Während der Dauer dieses Auftrages, die unbeschadet anderweitiger Abmachung, eine Frist von dreißig Tagen nicht überschreiten darf, stellen die streitenden Staaten jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein, welcher als ausschließlich den vermittelnden Mächten übertragen gilt. Diese sollen alle Bemühungen aufwenden, um die Streitfrage zu erledigen.

Kommt es zum wirklichen Bruche der friedlichen Beziehungen, so bleiben diese Mächte mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benützen, um den Frieden wiederherzustellen.

Dritter Titel.

Internationale Untersuchungskommissionen.

Artikel 9.

Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringen, erachten die Vertragsmächte es für nützlich und wünschenswert, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Tatfragen aufklären.

Artikel 10.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Übereinkommen der streitenden Teile gebildet.

Das Untersuchungsübereinkommen gibt die zu untersuchenden Tatsachen an; es bestimmt die Art und die Frist für die Bildung der Kommissionen, sowie den Umfang der Befugnisse der Kommissäre.

Es bestimmt gegebenenfalls ferner den Sitz der Kommission und die Befugnis, ihn zu verlegen, die Sprache, deren die Kommission sich bedienen wird, und die Sprachen, deren Gebrauch vor ihr gestattet sein soll, den Tag, bis zu dem jede Partei ihre Darstellung des Tatbestandes einzureichen hat, sowie überhaupt alle Punkte, worüber die Parteien sich geeinigt haben.

Erachten die Parteien die Ernennung von Beisitzern für nötig, so bestimmt das Untersuchungsübereinkommen die Art ihrer Bestellung und den Umfang ihrer Befugnisse.

Artikel 11.

Hat das Untersuchungsübereinkommen den Sitz der Kommission nicht bezeichnet, so hat diese ihren Sitz im Haag.

Der einmal bestimmte Sitz kann von der Kommission nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Hat das Untersuchungsübereinkommen die zu gebrauchenden Sprachen nicht bestimmt, so wird darüber von der Kommission entschieden.

Artikel 12.

Sofern nicht ein anderes abgemacht ist, werden die Untersuchungskommissionen in der in den Artikeln 45 und 57 dieses Übereinkommens bezeichneten Weise gebildet.

Artikel 13.

Im Falle des Todes, des Rücktrittes oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines Kommissärs oder eines etwaigen Beisitzers wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.

Artikel 14.

Die Parteien haben das Recht, bei der Untersuchungskommission besondere Vertreter zu bestellen mit der Aufgabe, sie zu vertreten und zwischen ihnen und der Kommission als Mittelspersonen zu dienen.

Sie sind außerdem berechtigt, Rechtsbeistände oder Anwälte, die sie ernennen, mit der Darlegung und Wahrnehmung ihrer Interessen vor der Kommission zu beauftragen.

Artikel 15.

Das Internationale Bureau des Ständigen Schiedshofes dient den Kommissionen, die ihren Sitz im Haag haben, für die Bureaugeschäfte und hat seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den Vertragsmächten für die Tätigkeit der Untersuchungskommission zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16.

Hat die Kommission ihren Sitz anderswo als im Haag, so ernennt sie einen Generalsekretär, dessen Bureau ihr für die Bureaugeschäfte dient.

Dem Bureauvorstand liegt es ob, unter der Leitung des Vorsitzenden die äußeren Vorkehrungen für die Sitzungen der Kommission zu treffen, die Protokolle abzufassen und während der Dauer der Untersuchung das Archiv aufzubewahren, das später an das Internationale Bureau im Haag abzugeben ist.

Artikel 17.

Um die Einsetzung und die Tätigkeit der Untersuchungskommissionen zu erleichtern, empfehlen die Vertragsmächte die nachstehenden Regeln, die auf das Untersuchungsverfahren Anwendung finden, soweit die Parteien nicht andere Regeln annehmen.

Artikel 18.

Die Kommission soll die Einzelheiten des Verfahrens bestimmen, die weder in dem besonderen Untersuchungsübereinkommen noch in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind; sie soll zu allen Förmlichkeiten schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

Artikel 19.

Die Untersuchung wird kontradiktorisch vorgenommen.

Zu den vorgesehenen Zeiten übermittelt jede Partei der Kommission und der Gegenpartei gegebenenfalls die Darlegungen über den Tatbestand und in jedem Falle die Akten, Schriftstücke und Urkunden, die sie zur Ermittlung der Wahrheit für nützlich erachtet, sowie eine Liste der Zeugen und Sachverständigen, deren Vernehmung sie wünscht.

Artikel 20.

Die Kommission ist befugt, mit Zustimmung der Parteien sich zeitweilig an Orte zu begeben, wo sie dieses Aufklärungsmittel anzuwenden für nützlich erachtet, oder dorthin eines oder mehrere ihrer Mitglieder abzuordnen. Die Erlaubnis des Staates, auf dessen Gebiete zu der Aufklärung geschritten werden soll, ist einzuholen.

Artikel 21.

Alle tatsächlichen Feststellungen und Augenscheinsvornahmen müssen in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien vorgenommen werden.

Artikel 22.

Die Kommission hat das Recht, von beiden Parteien alle Auskünfte oder Aufklärungen zu verlangen, die sie für nützlich erachtet.

Artikel 23.

Die Parteien verpflichten sich, der Untersuchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, die zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.

Sie verpflichten sich, diejenigen Mittel, über welche sie nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügen, anzuwenden, um das Erscheinen der vor die Kommission geladenen Zeugen oder Sachverständigen, die sich auf ihrem Gebiete befinden, herbeizuführen.

Sie werden, wenn diese nicht vor der Kommission erscheinen können, deren Vernehmung durch ihre zuständigen Behörden veranlassen.

Artikel 24.

Die Kommission wird sich zur Bewirkung aller Zustellungen, die sie im Gebiete einer dritten Vertragsmacht herbeizuführen hat, unmittelbar an die Regierung dieser Macht wenden. Das gleiche gilt, wenn es sich um die Herbeiführung irgendwelcher Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.

Die zu diesem Zweck erlassenen Ersuchen sind nach Maßgabe derjenigen Mittel zu erledigen, über welche die ersuchte Macht nach ihrer inneren Gesetzgebung verfügt. Sie können nur abgelehnt werden, wenn diese Macht sie für geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.

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