Übereinkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1900-09-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 61
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Vertragsparteien

Österreich 381/1937 Argentinien 50/1957 Äthiopien III 21/2012 Australien 50/1957 Bulgarien 50/1957 Chile 50/1957 Ecuador 50/1957 Fidschi 479/1988 Griechenland 50/1957 Indien 50/1957 Irak 479/1988 Iran 29/1968 Irland 50/1957 Italien 50/1957 Jugoslawien 50/1957 Jugoslawien/BR III 208/2002 Kanada 50/1957 Kirgisistan 532/1994 Kolumbien 29/1968 Kroatien III 208/2002 Libanon 479/1988 Mauritius 479/1988 Montenegro III 21/2012 Neuseeland 50/1957 Nordmazedonien III 208/2002 Pakistan 50/1957 Peru 50/1957 Senegal 479/1988 Simbabwe 479/1988 Slowenien III 51/1998 Sri Lanka 50/1957 Südafrika 50/1957 Türkei 50/1957 Uruguay 50/1957 Venezuela 50/1957 Vereinigtes Königreich 50/1957 *Vietnam III 21/2012

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie vom Deutschen Reiche, von Belgien, China, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), Mexiko, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien (mit Vorbehalt), Rußland, Serbien (mit Vorbehalt), Siam, Schweden, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Bulgarien ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay und Venezuela beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.

Für Rumänien: Mit den Vorbehalten, welche zu den Artikeln 16, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens (15, 16 und 18 des vom Überprüfungsausschusse vorgelegten Entwurfes) erklärt wurden und im Sitzungsprotokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthalten sind.

Für Serbien: Mit den im Protokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthaltenen Vorbehalten.

Für die Türkei: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Preußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien;

von dem festen Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens mitzuwirken,

entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung internationaler Streitigkeiten zu begünstigen,

in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Gemeinschaft der zivilisierten Nationen verbindet,

gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der internationalen Gerechtigkeit zu stärken,

überzeugt, daß die dauernde Einrichtung einer allen zugänglichen Schiedsgerichtsbarkeit im Schoße der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem Ergebnisse beitragen kann,

in Erwägung der Vorteile einer allgemeinen und regelmäßigen Einrichtung des Schiedsverfahrens,

mit dem erlauchten Urheber der Internationalen Friedenskonferenz der Ansicht, daß es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Vereinbarung die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen,

von dem Wunsche erfüllt, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Erster Titel.

Erhaltung des allgemeinen Friedens.

Artikel 1.

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die unterzeichneten Mächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Zweiter Titel.

Gute Dienste und Vermittlung.

Artikel 2.

Die unterzeichneten Mächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.

Artikel 3.

Unabhängig hievon halten die unterzeichneten Mächte es für nützlich, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, soweit sich die Umstände hiefür eignen.

Das Recht, gute Dienste oder Vermittlung anzubieten, steht den am Streite nicht beteiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu.

Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem oder dem anderen der streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Artikel 4.

Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind.

Artikel 5.

Die Tätigkeit des Vermittlers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Teile, sei es durch den Vermittler selbst, festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.

Artikel 6.

Gute Dienste und Vermittlung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Teile eingetreten oder aus dem Antriebe der am Streite nichtbeteiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschließlich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft.

Artikel 7.

Die Annahme der Vermittlung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbereitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen.

Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.

Artikel 8.

Die Vertragsmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittlung in folgender Form zu empfehlen:

Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen wählt jeder der im Streite befindlichen Staaten eine Macht, die er mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare Verbindung mit der von der anderen Seite gewählten Macht zu treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhüten.

Während der Dauer dieses Auftrages, die unbeschadet anderweitiger Abmachung, eine Frist von dreißig Tagen nicht überschreiten darf, stellen die streitenden Staaten jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein, welcher als ausschließlich den vermittelnden Mächten übertragen gilt. Diese sollen alle Bemühungen aufwenden, um die Streitfrage zu erledigen.

Kommt es zum wirklichen Bruche der friedlichen Beziehungen, so bleiben diese Mächte mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benützen, um den Frieden wiederherzustellen.

Dritter Titel.

Internationale Untersuchungskommissionen.

Artikel 9.

Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringen, erachten die unterzeichneten Mächte es für nützlich, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Tatfragen aufklären.

Artikel 10.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Übereinkommen der streitenden Teile gebildet.

Das Untersuchungsübereinkommen gibt die zu untersuchenden Tatsachen und den Umfang der Befugnisse der Kommissäre an.

Es regelt das Verfahren.

Die Untersuchung wird kontradiktorisch vorgenommen.

Die zu beobachtenden Formen und die einzuhaltenden Fristen werden, sofern sie nicht im Untersuchungsübereinkommen festgesetzt sind, von der Kommission selbst bestimmt.

Artikel 11.

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, unbeschadet anderweitiger Abmachung, auf die im Artikel 32 des gegenwärtigen Übereinkommens bestimmte Art gebildet.

Artikel 12.

Die im Streite befindlichen Mächte verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission im weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, welche zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.

Artikel 13.

Die internationale Untersuchungskommission hat den im Streite befindlichen Mächten ihren Bericht, welcher von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen ist, vorzulegen.

Artikel 14.

Der Bericht der internationalen Kommission, der sich auf die Feststellung der Tatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Bedeutung eines Schiedsspruches. Er läßt den Parteien volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.

Vierter Titel.

Internationale Schiedssprechung.

Erstes Kapitel.

Schiedswesen.

Artikel 15.

Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.

Artikel 16.

In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Übereinkommen wird die Schiedssprechung von den unterzeichneten Mächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet worden sind.

Artikel 17.

Schiedsübereinkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.

Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer bestimmten Art beziehen.

Artikel 18.

Das Schiedsübereinkommen schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.

Artikel 19.

Unabhängig von den allgemeinen oder besonderen Verträgen, welche gegenwärtig den unterzeichneten Mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor oder nach der Ratifizierung der gegenwärtigen Akte, neue allgemeine oder besondere Vereinbarungen zu schließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.

Zweites Kapitel.

Ständiger Schiedshof.

Artikel 20.

Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitigkeiten, welche im diplomatischen Wege nicht beigelegt werden konnten, zu erleichtern, verpflichten sich die unterzeichneten Mächte, einen Ständigen Schiedshof zu schaffen, welcher jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abmachung der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren tätig wird.

Artikel 21.

Der Ständige Schiedshof ist für alle Schiedsfälle zuständig, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes Einverständnis besteht.

Artikel 22.

Ein Internationales Bureau mit dem Sitze im Haag dient dem Schiedshofe für die Bureaugeschäfte.

Dieses Bureau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofes bezüglichen Mitteilungen.

Ihm obliegt die Obhut über das Archiv sowie die Führung aller Verwaltungsgeschäfte.

Die unterzeichneten Mächte machen sich anheischig, dem Internationalen Bureau im Haag eine beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabmachung sowie eines jeden Schiedsspruches mitzuteilen, der sie betrifft und durch besondere Schiedsgerichte erlassen ist.

Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenenfalls die Vollziehung der von dem Schiedshofe erlassenen Sprüche dartun.

Artikel 23.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Artikel 24.

Wollen die unterzeichneten Mächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesamtliste der Mitglieder des Schiedshofes geschehen.

Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Verständigung der Parteien gebildet, so ist in folgender Weise zu verfahren:

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinschaftlich einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.

Sobald das Schiedsgericht auf diese Weise gebildet ist, teilen die Parteien dem Bureau ihren Entschluß, sich an den Schiedshof zu wenden und die Namen der Schiedsrichter mit.

Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten Tage zusammen.

Die Mitglieder des Schiedshofes genießen während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Artikel 25.

Das Schiedsgericht hat seinen festen Sitz in der Regel im Haag.

Seinen Sitz darf das Schiedsgericht, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien ändern.

Artikel 26.

Das Internationale Bureau im Haag ist ermächtigt, seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den unterzeichneten Mächten für die Tätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichtes zur Verfügung zu stellen.

Die Schiedsgerichtsbarkeit des Ständigen Schiedshofes kann unter den durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als den unterzeichneten oder zwischen den unterzeichneten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.

Artikel 27.

Die unterzeichneten Mächte betrachten es als Pflicht, in dem Falle, da ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, diese daran zu erinnern, daß ihnen der Ständige Schiedshof offen steht.

Sie erklären demzufolge, daß die Handlung, womit den im Streite befindlichen Teilen die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Erinnerung gebracht werden, und der im höheren Interesse des Friedens erteilte Rat, sich an den Ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Betätigung guter Dienste angesehen werden dürfen.

Artikel 28.

Ein Ständiger Verwaltungsrat, bestehend aus den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der unterzeichneten Mächte und aus dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden wird in der genannten Stadt möglichst bald eingesezt werden, sobald die gegenwärtige Akte von mindestens neun Mächten ratifiziert sein wird.

Diesem Verwaltungsrate wird es obliegen, das Internationale Bureau, welches seiner Leitung und Aufsicht unterstellt bleiben wird, einzusetzen und zu organisieren.

Er hat den Mächten die Konstituierung des Schiedshofes bekanntzugeben und für dessen Einrichtung zu sorgen.

Der Verwaltungsrat erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst notwendigen allgemeinen Anordnungen.

Er entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofes ergeben.

Er hat volle Befugnis, die Beamten und Angestellten des Bureaus zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.

Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen.

Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen Versammlungen genügt zur gültigen Beratung des Verwaltungsrates. Die Beschlußfassung geschieht nach Stimmenmehrheit.

Der Verwaltungsrat teilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anordnungen unverzüglich den unterzeichneten Mächten mit. Er legt ihnen jährlich einen Bericht vor über die Arbeiten des Schiedshofes, über den Betrieb der Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben.

Artikel 29.

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