Erklärungen vom 29. Juli 1899 a) über das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen und b) über das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken. (Erklärungen der I. Haager Friedenskonferenz.) *)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1900-09-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Ratifikationstext

Diese beiden Erklärungen werden mit der Beifügung kundgemacht, daß sie außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie von sämtlichen Mächten, die sie unterzeichnet haben, ratifiziert worden sind und daß ihnen außerdem Großbritannien, ferner der Erklärung b) über das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken, auch Portugal beigetreten ist.

Wien, am 3. September 1913.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der Internationalen Friedenskonferenz zu Haag vertretenen Mächte, von ihren Regierungen hierzu in gehöriger Weise ermächtigt,

beseelt von den Gefühlen, welche ihren Ausdruck in der St. Petersburger Erklärung vom 29. November/11. Dezember 1868 gefunden haben,

erklären:


*) Die dritte bei der Ersten Friedenskonferenz vom Jahre 1899 vereinbarte Erklärung, mit welcher das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen verboten wurde, war nur auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, ist von Österreich-Ungarn nicht erneuert worden und steht nicht in Geltung.

Erklärung

Die vertragschließenden Mächte verzichten auf die Verwendung von Geschossen, welche zum alleinigen Zwecke haben, erstickende oder giftige Gase zu verbreiten.

Diese Erklärung ist nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren von ihnen verbindlich.

Sie hört auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nicht vertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.

Diese Erklärung soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können dieser Erklärung später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unterzeichnet und ihr ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag, am neunundzwanzigsten Juli eintausendachthundertneunundneuzig, in einer einzigen Ausfertigung, welche im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt bleiben soll und wovon den vertragschließenden Mächten im diplomatischen Wege beglaubigte Abschriften übergeben werden sollen.

Erklärung

Die vertragschließenden Mächte verzichten auf die Verwendung von Kugeln, welche sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder abplatten, wie: Kugeln mit harter Umhüllung, bei welchen die Umhüllung den Kern nicht vollständig bedeckt oder mit Einschnitten versehen ist.

Diese Erklärung ist nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren verbindlich.

Sie hört auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.

Diese Erklärung soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können dieser Erklärung später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unterzeichnet und ihr ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag, am neunundzwanzigsten Juli eintausendachthundertneunundneunzig, in einer einzigen Ausfertigung, welche im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt bleiben soll und wovon den vertragschließenden Mächten im diplomatischen Wege beglaubigte Abschriften übergeben werden sollen.

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