Internationales Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1913-02-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Algerien 166/1967 Ü, A, P Australien 203/1950 P, 53/1974 P Belgien II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Benin 166/1967 Ü, A, P Brasilien 26/1913 A, II 5/1934 Ü, A Bulgarien II 5/1934 Ü, A Chile 375/1935 Ü, A, 203/1950 P China II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Côte d’Ivoire 166/1967 Ü, A, P Dänemark 26/1913 A, II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Deutschland 26/1913 Ü, A, II 5/1934 Ü, A Deutschland/BRD 53/1974 P Estland II 5/1934 Ü, A Fidschi 53/1974 Ü, A, P Finnland II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Frankreich 26/1913 Ü, A, II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Ghana 18/1959 Ü, A, P, 53/1974 Ü, P Indien 203/1950 P Irak II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Iran II 5/1934 Ü, A, 35/1961 P Irland II 249/1934 Ü, A, 166/1967 P Italien 26/1913 A, II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Jamaika 166/1967 Ü, A, P Japan II 5/1934 Ü, A Jugoslawien II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Kamerun 166/1967 Ü, A, P, 53/1974 A, P Kanada II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Kolumbien 153/1937 Ü, A Kongo 166/1967 Ü, A, P Kuba II 5/1934 Ü, A, 166/1967 P Libanon 8/1950 Ü, 53/1974 A Litauen II 5/1934 Ü, A Luxemburg 26/1913 A, II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Madagaskar 166/1967 Ü, A, P Malawi 166/1967 Ü, A, P Mali 53/1974 Ü, A, P Malta 53/1974 Ü, A, P Marokko 18/1959 Ü, A, P, 53/1974 Ü, A, P Mauritius 53/1974 Ü, A, P Mexiko 18/1959 Ü, A, P, 53/1974 Ü, P Monaco II 5/1934 Ü, A Neuseeland II 5/1934 Ü, A Niederlande 26/1913 Ü, A, II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Niger 166/1967 Ü, A, P Nigeria 166/1967 A, P Norwegen II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Pakistan 10/1957 P Polen II 5/1934 Ü, A Portugal II 5/1934 Ü, A Rußland 26/1913 Ü, A Sambia 53/1974 Ü, A, P Schweden II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Schweiz II 5/1934 Ü, A, 203/1950 P Senegal 166/1967 Ü, A, P Sierra Leone II 5/1934 Ü, 166/1967 Ü, A, P Singapur 166/1967 Ü, A, P Spanien 26/1913 Ü, A, II 5/1934 Ü, A Sri Lanka 203/1950 P Südafrika II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Tansania 166/1967 Ü, P, 53/1974 A, P Thailand II 5/1934 Ü, A Trinidad/Tobago 166/1967 Ü, A, P Tschechoslowakei II 5/1934 Ü, A, 10/1957 P Türkei 336/1935 Ü, A, 203/1950 P Ungarn 26/1913 Ü, A, II 5/1934 Ü, A Uruguay II 5/1934 Ü, A USA 26/1913 A, II 5/1934 A, 203/1950 P, 9/1959 P Vereinigtes Königreich 26/1913 Ü, A, II 5/1934 Ü, A, 153/1937 Ü, A, 203/1950 P Zentralafrikanische R 166/1967 Ü, A, P *Zypern 166/1967 Ü, A, P

Sonstige Textteile

Unterzeichnet in Paris am 28. Juni 1910, von seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert in Wien am 1. Juli 1912, die Ratifikationsurkunde hinterlegt in Paris am 8. August 1912.

Ratifikationstext

Vorstehendes Übereinkommen wird mit Wirksamkeit für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit dem Beifügen kundgemacht, daß das Übereinkommen von allen Mächten, die es unterzeichnet haben, mit Ausnahme Belgiens, Brasiliens, Dänemarks, Italiens, Portugals und Schwedens ratifiziert wurde.

Wien, am 17. Februar 1913.

Deutschland:

unter Vorbehalt des Artikels 6.

Brasilien:

unter Vorbehalt des Artikels 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehed bezeichneten Mächte,

gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen „Mädchenhandel“ bekannten Handels so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. bis zum 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf aufgestellt worden war, ihre Bevollmächtigten ernannt, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 zu einer zweiten Konferenz in Paris vereinigt waren und sich auf die folgenden Bestimmungen geeinigt haben:

Art. 1.

Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Art. 2.

Ferner soll bestraft werden, wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine großjährige Frau oder ein großjähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgend ein anderes Zwangsmittel zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Art. 3.

Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung derzeit nicht ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die notwendig sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere entsprechend bestraft werden.

Art. 4.

Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.

Art. 5.

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, derentwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschließenden Teilen bereits bestehenden Übereinkommen stattfindet.

Soweit die vorstehende Abmachung nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Art. 6.

Die Übermittlung der Ersuchschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:

1.

im unmittelbaren Verkehre unter den Gerichtsbehörden oder

2.

durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, der das Ersuchschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchschreibens ergibt;

(in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit eine Abschrift des Ersuchschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden);

oder

3.

auf diplomatischem Wege.

Jeder vertragschließende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen vertragschließenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekanntgeben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchschreiben zuläßt.

Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß der in den Fällen 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muß das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefaßt oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Agenten des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt ist.

Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Art. 7.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, soferne es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale sich in verschiedenen Ländern vollzogen haben.

Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäß Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens *) bezeichnet sind, den gleichartigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.


*) Dieses Abkommen ist als Anhang zur Kundmachung des Übereinkommens abgedruckt.

Art. 8.

Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke zeigen sie ihre Absicht durch eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die im beitretenden Staat mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.

Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung dieser die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beitretenden Staates, der so Vertragsstaat wird.

Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904 nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.

Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, daß ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.

Art. 9.

Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlußprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hiezu in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art. 10.

Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.

Die Kündigung wird durch eine Urkunde angezeigt, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.

Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, außer Kraft.

Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies nicht der Fall, so muß der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.

Art. 11.

Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehrerer seiner Kolonien und Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so zeigt er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde an, die in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Der Generalsekeretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde jedem der Vertragsstaaten und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übersenden und sie gleichzeitig vom Tage der Hinterlegung benachrichtigen.

Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in dieser die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäß Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.

Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt ein Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.

Der ersuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der anderen Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekanntgegeben, die er für die Ersuchschreiben nach den Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zuläßt, die den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.

Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien und Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke erfolgt in den Formen und unter den Bedingungen, wie sie im ersten Absatz dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Kündigungsurkunde in den Archiven der Vereinten Nationen wirksam.

Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zum Abkommen vom 18. Mai 1904 nach sich. Dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft, doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, daß solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrecht, die die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitrittes ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.

Gleichwohl sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.

Art. 12.

Dieses Übereinkommen, das das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli d. J. in Paris unterzeichnet werden.

Geschehen in Paris am 4. Mai 1910 in einer einzigen Ausfertigung, wovon eine beglaubigte gleichlautende Abschrift jeder der Signatarmächte übermittelt werden wird.

Schlußprotokoll.

Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, sich über den Geist zu äußern, in dem die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und hinsichtlich dessen zu wünschen ist, daß ihm gemäß die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abmachungen oder deren Ergänzung sorgen.

A. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmaß in dem Sinne angesehen werden, daß selbstverständlich die vertragschließenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Großjährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang stattgefunden hat.

B. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte „minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen“, „großjährige Frau oder großjähriges Mädchen“ so zu verstehen, daß sie die Frauen oder die Mädchen bezeichnen, je nachdem diese das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder bereits vollendet haben. (Anm. 1) Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, daß es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat.

C. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe vorschreiben, unbeschadet aller sonstigen Haupt- oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfalle zusammentreffen können, wie diejenigen, die im Artikel 2 vorgesehen sind, oder wie die Tatsache, daß das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist.

D. Der Fall, daß eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere im vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschließlich unter die innere Gesetzgebung fällt.

Dieses Schlußprotokoll wird als ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens von heute angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.

Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris am 4. Mai 1910.

(____

Anm. 1: Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Zwischenstaatlichen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, BGBl. Nr. 740/1922, sind die Worte „zurückgelegtes zwanzigstes Lebensjahr“ durch die Worte „zurückgelegtes einundzwanzigstes Lebensjahr“ ersetzt (vgl. Art. 5 dieses Übereinkommens).)

Anhang.

Das in den Artikeln 7, 8, 10, und 11 des vorstehend kundgemachten Übereinkommens erwähnte Abkommen zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Holland, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen und der Schweiz vom 18. Mai 1904 hat folgenden Wortlaut:

Art. 1.

Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt, alle Nachrichten über Anwerbung von Frauen und Mädchen zu Zwecken der Unzucht im Auslande bei sich zu vereinigen; diese Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen vertragschließenden Staaten errichteten gleichartigen Verwaltung unmittelbar zu verkehren.

Art. 2.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.