Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-10-23
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Artikel 1.

Deutschösterreich in seiner durch den Staatsvertrag von St. Germain bestimmten Abgrenzung ist eine demokratische Republik unter dem Namen “Republik Österreich”. Die Republik Österreich übernimmt jedoch – unbeschadet der im Staatsvertrage von St. Germain auferlegten Verpflichtungen – keinerlei Rechtsnachfolge nach dem ehemaligen Staate Österreich, das ist den “im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern”.

Artikel 2.

Wo in den geltenden Gesetzen von der Republik Deutschösterreich oder von ihren Hoheitsrechten die Rede ist, hat an Stelle dieser Bezeichnung nunmehr der Name “Republik Österreich” zu treten.

Artikel 3.

In Durchführung des Staatsvertrages von St. Germain wird die bisherige gesetzliche Bestimmung: “Deutschösterreich ist ein Bestandteil des Deutschen Reiches” (Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 1918, St. G. Bl. Nr. 5, über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich, und Z 2 des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. März 1919, St. G. Bl. Nr. 174, über die Staatsform) außer Kraft gesetzt.

Artikel 4.

Die Staatssprache der Republik ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die deutsche Sprache.

materiell derogiert durch § 2, BGBl. Nr. 159/1984

Artikel 5.

Das Staatssiegel der Republik weist das im Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1919, St.G.Bl. Nr. 257, beschriebene Wappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ auf; doch kann für die nächste Zeit noch das bisherige Staatssiegel (Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 1919, St.G.Bl. Nr. 257) verwendet werden.

Artikel 6.

(1) Die Flagge der Republik besteht aus drei gleichbreiten wagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist.

(2) Durch Vollzugsanweisung wird bestimmt, auf welchen Flaggen überdies das Staatswappen anzubringen ist.

Artikel 7.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Vollzuge ist der Bundeskanzler betraut.

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