Gesetz vom 3. April 1919 über die Abschaffung der nicht im Völkerrecht begründeten Exterritorialität

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1919-04-10
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1.

(1) Das Vorrecht der Exterritorialität steht nur Personen zu, die darauf nach den Grundsätzen des Völkerrechtes Anspruch haben.

(2) Alle Vorschriften, nach denen dieses Vorrecht auch anderen Personen zusteht, werden aufgehoben.

§ 2.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Vollzuge sind die Staatsämter für Justiz und Äußeres betraut.

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