Gesetz vom 13. April 1920 über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1920-11-10
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 368/1925. Das ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920, wurde als ÜG 1920 idF 1925, BGBl. Nr. 368/1925, wiederverlautbart.

Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 368/1925. Das ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920, wurde als ÜG 1920 idF 1925, BGBl. Nr. 368/1925, wiederverlautbart.

Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 368/1925. Das ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920, wurde als ÜG 1920 idF 1925, BGBl. Nr. 368/1925, wiederverlautbart.

Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920;

statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung",

statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen",

statt "Staate" nunmehr "Bund".

§ 1.

Die Neufestsetzung

a)

der Tarifgrundlagen der Staatsbahnen und der vom Staate betriebenen Privatbahnen, soweit bei diesen der Staatseisenbahnverwaltung das freie Tarifierungsrecht zusteht, für die Beförderung von Personen und Reisegepäck sowie für die allgemeinen Gütertarifklassen und für jene Artikel, für die allgemeine Gütertarifklassen nicht vorgesehen sind,

b)

der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich

c)

der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole

erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.

Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920;

statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung",

statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen",

statt "Staate" nunmehr "Bund".

§ 1.

Die Neufestsetzung

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1992)

b)

der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen und Telegrammen, ferner der Fernsprechteilnehmer-, Aufnahms- und Sprechgebühren, endlich

c)

der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole

erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.

Materielle Derogationen durch § 6 iVm § 23 ÜG 1920, BGBl. Nr. 2/1920;

statt "Staatseisenbahnverwaltung" nunmehr "Bundesbahnverwaltung",

statt "Staatsbahnen" nunmehr "Österreichische Bundesbahnen",

statt "Staate" nunmehr "Bund".

§ 1.

Die Neufestsetzung

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 868/1992)

b)

der Gebühren für die Beförderung von Postsendungen

c)

der staatlichen Inlandverschleißpreise und Verbrauchsabgaben (Lizenzgebühren) für Gegenstände der staatlich bewirtschafteten Monopole

erfolgt unter Mitwirkung des Nationalrates.

§ 2.

Ebenso bedarf die Neufestsetzung der nicht durch Gesetz zu regelnden Bezüge jener Personen, welche in den in § 1 bezeichneten Betrieben ständig beschäftigt sind, der Mitwirkung des Nationalrates.

§ 3.

(1) Die Bundesregierung legt ihre nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vor und dieser weist sie unmittelbar dem Hauptausschuß oder einem besonderen ständigen Ausschusse des Nationalrates zu.

(2) Der Ausschuß hat die Anträge sofort in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung und dem Ausschusse das Einvernehmen erzielt wird, so hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Ausschusses kundzumachen.

(3) Andernfalls hat der Ausschuß an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn Vorstellung erheben. Auf eine solche Vorstellung finden die Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 179, über die Volksvertretung sinngemäße Anwendung.

(4) Auf Grund des Beschlusses des Nationalrates hat der zuständige Bundesminister die Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.

(5) Das in diesem Paragraph geregelte Verfahren findet keine Anwendung, soweit die Festsetzung durch Gesetz oder durch einen Staatsvertrag erfolgt, der der Zustimmung des Nationalrates bedarf.

§ 4.

Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der in den §§ 1 und 2 erwähnten

Anordnungen, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen.

§ 5.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Durchführung ist die Bundesregierung betraut.

§ 5.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Durchführung ist die Bundesregierung betraut.

(3) Das Wort ,Eisenbahntarifen,' im Titel sowie § 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

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