Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik, betreffend die Durchführung einzelner Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain-en-Laye
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das vorstehende Übereinkommen wurde am 1. Oktober 1920 vom Präsidenten der Nationalversammlung ratifiziert und tritt am 29. Oktober 1920 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Das nachstehende Übereinkommen regelt die Durchführung der Artikel 93, 192, 195, Absatz 2, *) respektive Anlage IV, Alinea 1 und Alinea 2 bis zu den Worten „chambre des Comptes aulique de Boheme“ einschließlich und Artikel 196.
*) Von „La Belgique ...“ bis „des reparations“.
Teil 1
| (Zu Artikel 93 und 195, Absatz 2 *) etc.) |
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Obgleich die tschechoslowakische Regierung nicht der Ansicht ist, daß der Wortlaut des Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint Germain im Sinne des archivalischen Provenienzprinzipes auszulegen ist, erklärt sie sich dennoch bereit, das von der österreichischen Regierung aus dem genannten Artikel abgeleitete archivalische Provenienzprinzip, jedoch ausschließlich im Verhältnisse zu Österreich und ohne Präjudiz, den Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung unter der Bedingung und in Berücksichtigung dessen zugrundezulegen, daß die österreichische Regierung den kulturellen Wünschen und den Verwaltungsbedürfnissen der tschechoslowakischen Republik in der in den nachstehenden Punkten A bis M festgelegten Weise Rechnung trägt:
A.
Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, der tschechoslowakischen Regierung zur Fortführung der Staatsverwaltung aus den Archiven und Registraturbeständen der früheren österreichischen Zentralbehörden und der ihnen angegliederten sonstigen Zentralstellen und Beiräte, dann jener österreichischen Stellen, deren Verwaltungstätigkeit sich auch auf nunmehr der tschechoslowakischen Republik einverleibte Gebiete erstreckt hat, ferner aus den Archiven und Registraturbeständen der gleichartigen militärischen Stellen und der Hofbehörden, sowie aller übrigen in Österreich befindlichen Dienststellen und Anstalten, die mit der Besorgung der Agenden der staatlichen Verwaltung betraut waren oder sind, das gesamte Schriftenmaterial abzugeben, welches auf Angelegenheiten Bezug hat, die der Staatshoheit der tschechoslowakischen Republik, sei es aus dem Grunde der Personal-, sei es aus dem Grunde der Gebietshoheit ausschließlich unterstehen.
Unter dem Begriff “Schriftenmaterial” sind zu verstehen:
Archiv- und Registraturakten (Exhibite, Referate, Konzepte, Äußerungen, Gutachten, Verhandlungsprotokolle, Beilagen, Korrekturen, eventuell noch unerledigte, beziehungsweise nicht expedierte Stücke; ferner im Druck erschienene oder auf andere Weise vervielfältigte, auf den Verhandlungsgegenstand Bezug habende Schriften, wie Abhandlungen, Mitteilungen, Nachweise, Tabellen etc.); Register (öffentliche und Amtsbücher, wie Grundbücher, Handelsregister, Bergbücher, Eisenbahnbücher, Markenregister etc., ferner Indices, Einlaufprotokolle, Elenche, Kataloge, Rechnungen, Kassabehelfe, statistische Tabellen, Ausweise, Berichte, Kataster und Publikationen der Staatsbehörden, sowie der bis zum Umsturz unter Staatsaufsicht gestandenen kriegswirtschaftlichen Zentralen etc.); Pläne (Karten, Projekte, Skizzen, Studien, Programme, Beschreibungen, etwa vorhandene Kopien und Oleat-Matrizen); Titel und Rechtsurkunden (Dokumente aller Art, wie Stiftsbriefe, internationale und sonstige öffentliche oder private Verträge, Konzessionsurkunden, Statuten, Übernahmsbedingungen u. dgl.), insgesamt ohne Unterschied des Materials, aus welchem sie hergestellt und auf welchem sie festgelegt sind (Papier, Pergament, Leder, Metall, Stein, Holz etc.).
Dieses Schriftenmaterial wird nach folgenden Grundsätzen behandelt:
Abgegeben wird auf detaillierte Anforderung im Sinne der Punkte G und I alles Schriftenmaterial von 1918 bis einschließlich 1888;
für den Zeitraum von 1888 bis 1868 einschließlich, werden unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen alle Vorakten abgegeben. Für folgende Verwaltungszweige wird diese Grenze auf einschließlich 1. Mai 1848 zurückverlegt: Eisenbahn, Militär, Land- und Forstwirtschaft, innere Verwaltung (einschließlich Bau- und Bergverwaltung), Post- und Telegraphen;
ältere Bestände werden in der Regel nicht abgegeben, wohl aber leihweise gegen Rückgabe nach Ablauf des fallweise zu bestimmenden Termines zur Verfügung gestellt.
Unbeschadet dieses Grundsatzes werden solche ältere Bestände, und zwar einschließlich des zugehörigen Verhandlungsaktes, auf spezielle Anforderung auch abgegeben, insoferne es sich um Urkunden rechtskonstitutiven Charakters handelt und die von diesen geschaffenen oder beurkundeten Rechtsverhältnisse noch aktuell sind, wie z. B.: Sanktionen von Landesgesetzen etc., Grenzbestimmungen, Konzessionsurkunden, Vertragsurkunden, Erwerbstitel (wasserrechtliche, bergrechtliche etc.), Verleihungsurkunden, Lehenssachen, Fideikommisse, Stiftungen, Widmungen etc.;
in Berücksichtigung der kulturellen Wünsche der tschechoslowakischen Nation werden ungeachtet der unter a) bis c) festgelegten Grundsätze und ohne Präjudiz für die österreichische Auslegung des Provenienzprinzipes, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexe I aufgezählten Archivalien abgegeben.
Außerdem verpflichtet sich die österreichische Regierung, aus den Archiven und Registraturen aller Zentral- und Hofstellen, auch der im Annex I genannten, einschließlich des Kriegsarchives, folgendes Material abzugeben:
Akten, Urkunden und Bücher, deren Provenienz aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik nach Maßgabe des Punktes I/7 des Annexes I nachgewiesen wird und welche aus diesem Gebiete in das Gebiet der österreichischen Republik überführt worden sind;
Akten der böhmischen Kanzlei, der königlich böhmischen Kanzlei, der königlich böhmischen Hofkanzlei bis zum Jahre 1749 und der Hofkammer bis zum Jahre 1749, welche in andere Archive übertragen worden sind.
Dagegen verpflichtet sich die tschechoslowakische Regierung ihrerseits, die in ihren Archiven allenfalls vorfindlichen Archivalien österreichischer Provenienz an die österreichische Regierung abzugeben.
Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmateriales erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede, wie immer geartete Zensurmaßnahme.
Für Pläne und anderes Projektsmaterial, soweit solche Behelfe von staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die auf dem Gebiete der österreichischen Republik ihren Amtssitz haben, und soweit solche Behelfe Arbeiten betreffen, die vor Ende Oktober 1918 noch nicht in Angriff genommen worden sind, ist der österreichischen Regierung der Gegenwartswert zu vergüten.
*) Von “La Belgique ...” bis “des reparations”.
B.
Rücksichtlich des Schriftenmaterials der vorangeführten Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach gleicherweise die österreichischen Verwaltungen oder die Verwaltungen eines dritten Staates betrifft und von der österreichischen Regierung daher nicht ohne Nachteil abgegeben werden könnte, wird den von der tschechoslowakischen Regierung beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und Staatsbetriebe) der uneingeschränkt freie Zutritt zu allen Aufbewahrungsräumen der Archive, Registraturen und Bibliotheken zu jeder Zeit während der Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten gesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventarien, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. gewährleistet.
Auf Verlangen werden Schriften dieser Art der tschechoslowakischen Regierung wann immer auch leihweise ausgefolgt.
Materialien der bezeichneten Art, die Gebietsteile betreffen, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, werden seitens der österreichischen Regierung, beziehungsweise deren untergeordneten Behörden der tschechoslowakischen Regierung, beziehungsweise den berufenen Dienststellen über deren Ersuchen unter der Voraussetzung der Zustimmung des interessierten Staates und unbeschadet der definitiven Regelung leihweise zur Verfügung gestellt.
C.
Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.
D.
Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Punkt A und B in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der tschechoslowakischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkt freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.
E.
Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Punkt B und D erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen.
F.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte Schriftenmaterial der früher angeführten Stellen bis zur endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung dieses Materials zwischen ihr und der tschechoslowakischen Regierung schwebenden Fragen in seinem Bestande derart ungeschmälert zu erhalten, daß bei jeder bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Skartierung der tschechoslowakischen Regierung Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung des vorerwähnten Materiales schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.
G.
Die Aufteilung der Archive und Registraturen wird in der Reihenfolge der unter Punkt D erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß der Ausfuhr dieses Materiales keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.
Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen womöglich, und insoferne daraus nicht eine übermäßige Mehrarbeit erwächst, so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden tschechoslowakischen Behörden dienlich gemacht werden können.
H.
Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die tschechoslowakische Regierung.
I.
Die Aufteilung des angesprochenen Schriftenmaterials ist längstens binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Aufteilung raschestens abgeschlossen wird.
Bei, unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.), angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.
K.
Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird alles unter Punkt A und B fallende Schriftenmaterial, welches von der tschechoslowakischen Regierung dringend benötigt werden sollte, den beglaubigten Organen des tschechoslowakischen Delegierten in der österreichischen Sektion der Commission des reparations seitens der in Betracht kommenden österreichischen Zentralstellen mit Ausschaltung des diplomatischen Weges gegen Bestätigung so rasch als möglich kurzerhand ausgefolgt.
L.
Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.
Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher, technischer Natur etc.
Das Schriftenmaterial des Weltkrieges - vom 1. Juli 1914 an - ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion etc., sowie die leihweise Überlassung dieses Materials gemäß den Bestimmungen des Punktes B dieses Übereinkommens gewährleistet.
Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärisches Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 4. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen Zusammenhang hat.
Sämtliche, ausschließlich Angehörige der tschechoslowakischen Republik betreffende militärische Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint Germain abgegeben.
Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten abgegeben, insoferne die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.
Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, alle jene Feldgerichtsakten, deren die österreichische Regierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Regierung leihweise zur Verfügung zu stellen.
Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Punkt B) - auch des Weltkrieges -, die im Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.
M.
Hinsichtlich des Militärgeographischen Institutes und des Grundsteuerkatasters werden besondere Vereinbarungen getroffen, die in den beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexen II und III enthalten sind.
Teil II.
| (Zu Artikel 192.) |
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Die österreichische Regierung verpflichtet sich, historische oder künstlerisch wertvolle Glocken, die nachweislich anläßlich der Metallablieferungen aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik fortgebracht worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder zerbrochen sind, unentgeltlich zurückzustellen.
Historische oder künstlerisch wertvolle Gegenstände der Kriegsmetallsammlung, die nachweislich aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik stammen, werden gleichfalls zurückgestellt, soweit sie nicht von Privaten gekauft worden sind; die von Privaten gekauften Gegenstände dieser Art werden nach Artikel 196 behandelt.
Ebenso werden wissenschaftliche Apparate, die aus wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten etc. aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik nach dem 1. Juni 1914 weggebracht worden sind, unentgeltlich zurückgestellt.
Teil III.
| (Zu Artikel 196.) |
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Von der Erwägung geleitet, daß bei der Regelung der im Artikel 196 des Staatsvertrages von Saint Germain behandelten Fragen nicht nur materielle und finanzielle Interessen, sondern vor allem kulturelle und ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, teilweise über die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain hinauszugehen und haben zur Vorbereitung der nach Artikel 196, lit. a), vorgesehenen Verhandlungen über die gegenseitige Abgabe von Objekten, die zum Kulturbesitz eines der beiden Staaten gehören, folgende Vereinbarungen getroffen:
A.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich zu einer (vom Tage der Ratifikation dieses Übereinkommens laufenden) zwanzigjährigen Wartefrist bezüglich der in allen einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Sammlungen (einschließlich der militärischen) von künstlerischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder historischem Charakter vorhandenen Gegenstände, soweit sie unter nachstehende Kategorien fallen:
alle Werte aus dem Bereich der Kunst, des Kunstgewerbes, der Technik oder der Wissenschaft, deren Autor (ohne Unterschied der Nationalität) im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik entweder geboren wurde oder durch so lange Zeit oder mit einem so wichtigen Teil seines Schaffens in diesem Gebiete tätig war, daß seine künstlerische Persönlichkeit als Teil des tschechoslowakischen Kulturbesitzes zu gelten hat; bei Künstlern, die sich in diesem Gebiete nur vorübergehend aufgehalten haben, nur jene Werke, die der Zeit dieses Aufenthaltes unmittelbar angehören;
alle nach dem Ursprung (Autor, Provenienz) einheimischen oder solche fremde Werte, die sich einst auf tschechoslowakischem Gebiete befunden und zu dessen Kulturbesitz gehört haben, sowie ferner mit der Kultur des tschechoslowakischen Gebietes eng zusammenhängen, indem sie entweder daselbst aus dem Erdinneren gewonnen worden sind (prähistorische Ausgrabungen und historische Funde), oder über Bestellung, beziehungsweise Anregung von tschechoslowakischer Seite entstanden sind, oder auf die kulturelle (technische, künstlerische oder wissenschaftliche) Entwicklung in den tschechoslowakischen Ländern tatsächlichen Einfluß geübt haben;
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