Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Italienisch
Vertragsparteien
Belgien 489/1920 China 303/1920 Frankreich 303/1920 Griechenland 303/1920 Italien 303/1920 Japan 110/1921 Jugoslawien 303/1920 Kuba 49/1920 Nicaragua 235/1921 Polen 349/1924 Portugal 747/1921 Rumänien 49/1920 Thailand 303/1920 Tschechoslowakei 303/1920 *Vereinigtes Königreich 303/1920
Sonstige Textteile
Nachdem der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten sowie die dazugehörigen am gleichen Tage unterzeichneten Erklärungen und ein Protokoll, welche also lauten: ...
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Saint-Germain, den zehnten September Eintausendneunhundertneunzehn in einem einzigen Exemplare, das im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte übermittelt werden sollen.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
mittels Beschlusses vom 17. Oktober 1919 die verfassungsmäßige Genehmigung der Nationalversammlung der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Präsident dieser Nationalversammlung, als oberster, durch die Verfassung der Republik zu deren Vertretung nach außen berufener Volksbeauftragter, den vorstehenden Vertrag, die beiden Erklärungen und das Protokoll ihrem ganzen Inhalte nach als ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, sie gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Präsidenten der Nationalversammlung unterfertigt, vom Staatskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Oktober 1919.
Ratifikationstext
Der vorstehende Staatsvertrag ist am 16. Juli 1920 in Kraft getreten.
Der Staatsvertrag wurde bisher außer von der Republik Österreich von dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, China, Griechenland, Siam, dem Serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei genehmigt.
Wien, am 19. Juli 1920.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,
die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;
Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,
die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,
einerseits
und Österreich,
andrerseits
in Anbetracht,
daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;
daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;
in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;
daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;
daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;
in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;
zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende.
Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.
Die Bestimmungen des I. Teiles (Völkerbundssatzung) (Art. 1 bis 26 samt Anhang) sind wegen Auflösung des Völkerbundes obsolet.
I. Teil.
Völkerbundssatzung.
II. Teil.
Österreichs Grenzen.
Artikel 27.
Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).
Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein:
Die gegenwärtige Grenze.
Gegen Italien:
Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier Spitze):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483 verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders befindet;
von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):
die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden und der Etsch im Süden;
von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545 (Marchkinkele):
die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten und der Etsch im Westen;
von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;
von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:
die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des Tagliamento;
von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei Kilometer westlich von Thörl):
die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und dem Fluß Gailitz im Süden;
von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.
Im Süden sodann mit dem Gebiete von Klagenfurt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles (Politische Bestimmungen über Europa):
vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):
die Kammlinie der Karawanken;
von der Kote 1817 (Malestiger) und nordostwärts bis zur Drau an einem Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer östlich von Villach bildet:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana) verläuft;
von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer flußaufwärts von St. Martin:
der Lauf der Drau;
von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer ostnordöstlich von Villach:
eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von Süd nach Norden;
von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg) verläuft;
von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):
die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;
von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse entfernt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;
von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):
die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Völkermarkt;
von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich Kasparstein):
die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von Lavamünd verläuft.
Gegen den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes, Teil III (Politische Bestimmungen über Europa):
von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917 (St. Lorenzen):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1330 verläuft;
von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:
die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden und der Saggau im Norden;
von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit der Mur:
diese Verwaltungsgrenze;
von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von Radkersburg:
der Hauptlauf der Mur stromabwärts;
von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von Radkersburg:
die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;
von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Tóka (Tonka), dem Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Dörfern Bonisfalva (Bonisdorf) und Gedöudvár (Guitzenhof) verläuft.
Gegen Ungarn:
Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthárd:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße Radkersburg–Szentgotthárd und östlich der Dörfer Nagyfalva (Mogersdorf), Németlak (Deutsch-Minihof) und Rábakeresztur (Heiligenkreuz) verläuft;
von dort in einer im allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322 (Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsámánd (Reinersdorf), Németbükkös (Deutsch-Biding), Karácsfa (Hagendorf) und zwischen Nagysároslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;
von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Irott Kö – Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241, 260, 273, dann östlich von Nagynarda (Groß-Nahring) und Rohoncz (Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;
von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmánd (Lutzmannsburg) und nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salamonfa führenden Straße verläuft;
von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegség zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Németpereszteg verläuft;
von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;
von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des tschecho-slowakischen Staates bildet:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Csorna–Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau, Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.
Gegen den tschecho-slowakischen Staat:
Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer nordöstlich von Berg:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee schneidet;
von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;
von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:
die Hauptfahrrinne der Donau;
von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße von Rabensburg nach Themenau die Eisenbahn Rabensburg–Lundenburg kreuzt, zu bestimmenden Punkte;
von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn Nikolsburg–Feldsberg gelegen ist:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187 (Dlouhý vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291 (Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;
von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;
weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:
die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;
von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr 5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und 522 (Großer Nagelberg) verläuft;
von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers und Breitensee und hierauf über den südöstlichsten Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd–Budweis und Gmünd–Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;
von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;
dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen Grenze.
Gegen Deutschland:
Die Grenze vom 3. August 1914.
Artikel 28.
Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.
Artikel 29.
Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird, obliegt es, diese Grenzlinien im Gelände zu ziehen.
Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der als „im Gelände noch zu bestimmende Linie“ bezeichneten Teilstrecken, sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914 bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich anerkennt. In diesen beiden Fällen werden sie es sich angelegen sein lassen, unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.
Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Staaten getragen.
Artikel 30.
Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrages gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufes oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bestimmt werden soll.
Artikel 31.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern, insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten und nicht veröffentlichten Aufnahmen, die Auskünfte über das Austreten der Grenzflußläufe.
Sie verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne, Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige Informationen zu liefern.
Artikel 32.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.
Artikel 33.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den vom Ausschusse aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen, Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.
Artikel 34.
Die Grenzsteine werden auf Sehweite voneinander aufgestellt; sie werden numeriert und mit ihrem Aufstellungsort und ihrer Nummer auf einem kartographischen Dokument verzeichnet.
Artikel 35.
Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages zugehen lassen wird.
III. Teil.
Politische Bestimmungen über Europa.
Abschnitt I.
Italien.
Artikel 36.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der in Artikel 27, Punkt 2, des II. Teiles (Österreichs Grenzen) bestimmten Grenzen, und zwar zwischen diesen Grenzen, der ehemaligen Grenze Österreich-Ungarns mit Italien, dann dem adriatischen Meere und der später zu bestimmenden Ostgrenze Italiens liegen.
Österreich verzichtet gleichfalls, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die übrigen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die in irgend einem der zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten geschlossenen Verträge als Teile Italiens anerkannt werden.
Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, deren eines von Italien, drei von den übrigen alliierten und assoziierten Hauptmächten und eines von Österreich ernannt werden, eingesetzt, um die Grenzlinie zwischen Italien und Österreich an Ort und Stelle festzusetzen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 37.
In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.
Artikel 38.
Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der Rückerstattung – in österreichischer Währung – der außerordentlichen Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die Familien der Mobilisierten, Requisitionen, Truppenbequartierungen, Hilfeleistungen für Evakuierte.
Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.
Artikel 39.
Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.
Artikel 40.
Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des „Palazzo Venezia“ in Rom keinerlei Zahlung zu leisten.
Artikel 41.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten ein.
Dasselbe gilt für die Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den obgenannten Gebieten.
Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt.
Artikel 42.
Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und nicht nach Italien zurückgekehrt sind.
Artikel 43.
Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.
Artikel 44.
Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.
Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.
Artikel 45.
Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der an Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und anderen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder zwischen obgenannten Einwohnern und Untertanen der mit der österreichisch-ungarischen Monarchie verbündeten Mächte gefällt wurden, sind erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten Gebiete ein Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.
Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegen italienische Staatsangehörige, einschließlich derjenigen, welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des gegenwärtigen Vertrages erlangen, wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.
Bezüglich der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bei den zuständigen Behörden der an Italien überwiesenen Gebiete begonnenen Verfahren und bis zum Inkrafttreten eines diesbezüglichen besonderen Abkommens sind die italienischen und österreichischen Behörden wechselseitig befugt, direkt miteinander zu verkehren, und es wird dem bezüglichen Ersuchen Folge gegeben, jedoch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, an dessen Behörden das Ersuchen gerichtet ist.
Alle Rechtsmittel, welche bei den höheren österreichischen – außerhalb der an Italien überwiesenen Gebiete befindlichen – Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegen Entscheidungen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der genannten Gebiete anhängig gemacht wurden, werden nicht mehr erledigt. Die Akten sind den Behörden, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel ergriffen wurde, zurückzustellen; diese haben sie unverzüglich der zuständigen italienischen Behörde zu übermitteln.
Alle anderen Fragen der richterlichen Zuständigkeit, des gerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Verwaltung werden durch ein besonderes Abkommen zwischen Italien und Österreich geregelt.
Abschnitt II.
Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat.
Artikel 46.
Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die volle Unabhängigkeit des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates an.
Artikel 47.
Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossene Verträge, als zum serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.
Artikel 48.
Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 49.
Die Einwohner des Gebietes von Klagenfurt werden nach Maßgabe des Folgenden berufen werden, durch Abstimmung den Staat zu bezeichnen, an den ihrem Wunsche nach dieses Gebiet angegliedert werden soll.
Die Grenzen des Gebietes von Klagenfurt sind folgende:
Von Kote 871, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Villach, nach Süden bis zu einem Punkte des Laufes der Drau ungefähr 2 Kilometer oberhalb von St. Martin:
eine annähernd in nordsüdlicher Richtung verlaufende, im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer südöstlich der Eisenbahnbrücke über den östlichen Teil der Schleife, welche die Drau ungefähr 6 Kilometer östlich von Villach macht:
der Lauf der Drau;
von dort nach Südwesten bis zur Kote 1817 (Malestiger):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über Kote 666 (Polana) verläuft und die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet;
von dort nach Ostsüdosten, dann gegen Nordosten bis zur Kote 1929 (Guschowa):
die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Drau im Norden und dem der Save im Süden;
von dort nach Nordosten bis zur Kote 1054 (Strojna):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im großen und ganzen der Westgrenze des Flußgebietes der Mieß folgt und über die Koten 1558, 2124, 1185 verläuft;
von dort nach Nordosten bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau südlich von Lavamünd schneidet;
von dort nach Westen bis zur Kote 842 1 Kilometer westlich vom Kasparstein:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich von Lavamünd verläuft;
von dort bis zur Kote 1899 (Speikkogel):
die Nordostgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort nach Südwesten bis zum Flusse Gurk:
die Nordwestgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort nach Südwesten bis zu einem Punkte der politischen Grenze westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;
von dort nach Westen bis zu einem in der Nähe der Kote 725 ungefähr 10 Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkt:
die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;
von dort bis zur Kote 871, welche den Ausgangspunkt dieser Beschreibung gebildet hat:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 815 (Freudenberg), 1045 (Gallinberg) und 1069 (Taubenbühel) verläuft.
Artikel 50.
Zum Zwecke der Veranstaltung einer Volksabstimmung wird das Gebiet von Klagenfurt in zwei Zonen geteilt: eine erste Zone im Süden und eine zweite nördlich einer Querlinie, deren Verlauf im folgenden dargestellt wird:
Von dem Punkte, wo die Westgrenze des Gebietes von der Drau nach Norden abzweigt, bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer östlich von Rosegg (St. Michael):
der Lauf der Drau abwärts;
von da nach Nordosten bis zum Westende des Wörthersees südlich von Velden:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Osten bis zu dem Punkte, wo der Fluß Glanfurt den Wörthersee verläßt:
die Mittellinie dieses Sees;
von dort nach Osten bis ihrem Zusammenfluß mit dem Flusse Glan:
der Lauf der Glanfurt abwärts;
dann nach Osten bis zu ihrem Zusammenfluß mit der Gurk:
der Lauf der Glan abwärts;
von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:
der Lauf der Gurk.
Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen. Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung verwaltet.
Die erste Zone wird von den Truppen des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.
In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen, den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben werden, zu ersetzen.
Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.
In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.
Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung – innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse festgesetzten Zeitpunkt – stattfinden.
Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.
Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
vollendetes 20. Lebensjahr am 1. Jänner 1919;
ständiger Wohnsitz am 1. Jänner 1919 in der Zone, in der die Volksabstimmung stattfindet;
Geburt in der genannten Zone oder seit wenigstens 1. Jänner 1912 ständiger Wohnsitz oder Zuständigkeit dortselbst.
Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden Zone als Ganzes genommen bestimmt.
Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht es kund.
Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmen mit dem Ausschusse ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt, ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.
Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die zweite Zone derselben zu erstrecken.
Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.
Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen, zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.
Artikel 51.
Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Artikel 52.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Abschnitt III.
Tschecho-slowakischer Staat.
Artikel 53.
Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpathen mit einbegreift.
Artikel 54.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt sind.
Artikel 55.
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 56.
Die Tschecho-Slowakei verpflichtet sich, auf dem Teil ihres Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava (Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.
Artikel 57.
Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der Tschecho-Slowakei für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Artikel 58.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Abschnitt IV.
Rumänien.
Artikel 59.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teil des ehemaligen Herzogtums Bukowina.
Artikel 60.
Rumänien stimmt zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Mächte zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Rumänien für notwendig erachten.
Rumänien stimmt ebenso zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Artikel 61.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Abschnitt V.
Schutz der Minderheiten.
Artikel 62.
Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 63.
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 64.
Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 65.
Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 66.
Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.
Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.
Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.
Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 67.
Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohlthätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 67.
Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 68.
Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.
In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 69.
Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.
Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.
Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofesist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Artikel 69.
Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.
Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.
Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung
Abschnitt VI.
Bestimmungen, betreffend die Staatsangehörigkeit.
Artikel 70.
Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.
Artikel 71.
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;
Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.
Artikel 72.
Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:
welche früher in an Italien übergegangenen Gebieten heimatberechtigt waren oder deren Vater oder – wenn der Vater unbekannt ist – deren Mutter in den genannten Gebieten heimatberechtigt war;
oder welche während des gegenwärtigen Krieges in der italienischen Armee gedient haben sowie ihre Nachkommen
können unter den im Artikel 78 für das Optionsrecht vorgesehenen Bedingungen auf die italienische Staatsangehörigkeit Anspruch erheben.
Artikel 73.
Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.
Artikel 74.
Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.
Artikel 75.
Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.
Artikel 76.
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates – je nach dem Falle – erhalten.
Artikel 77.
Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.
Artikel 78.
Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.
Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.
Artikel 79.
Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.
Artikel 80.
Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.
Artikel 81.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.
Artikel 82.
Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.
Abschnitt VII.
Politische Bestimmungen über gewisse europäische Staaten.
Belgien.
Artikel 83.
In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Österreich für sein Teil der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Österreich schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.
Luxemburg.
Artikel 84.
Österreich erklärt für sein Teil der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums Luxemburg zuzustimmen und nimmt im vorhinein alle internationalen Abmachungen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich des Großherzogtums an.
Schleswig.
Artikel 85.
Österreich erklärt für sein Teil alle Vereinbarungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, hinsichtlich jener Gebiete, deren Abtretung der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hat, anzuerkennen.
Türkei und Bulgarien.
Artikel 86.
Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.
Rußland und russische Staaten.
Artikel 87.
– Österreich erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten an, und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unabänderlich zu achten.
Entsprechend den im Artikel 210 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 244 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Österreich, soweit es in Betracht kommt, endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Österreich jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.
– Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Österreich verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.
Abschnitt VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 88.
Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.
Artikel 89.
Österreich erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Bulgariens, Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slowenischen und des tschecho-slowakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.
Artikel 90.
Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.
Artikel 91.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Österreichs, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.
Österreich verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner, treffen werden.
Artikel 92.
Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.
Artikel 93.
Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.
Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.
Artikel 94.
Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
IV. Teil.
Außereuropäische Interessen Österreichs.
Artikel 95.
Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber etwa zustanden.
Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Abschnitt I.
Marokko.
Artikel 96.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.
Österreich darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 97.
Österreich erklärt, alle Folgen der von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten Errichtung des französischen Protektorates in Marokko anzunehmen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.
Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 98.
Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associés agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 99.
Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 100.
Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.
Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 101.
Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie französische Waren.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Abschnitt II.
Ägypten.
Artikel 102.
Österreich erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten. Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 103.
Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.
Österreich darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 104.
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 105.
Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 106.
Österreich gibt für sein Teil seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khedive vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 107.
Österreich ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Überkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.
Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 108.
Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 109.
Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie britische Waren.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Abschnitt III.
Siam.
Artikel 110.
Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 111.
Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.
Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 112.
Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Abschnitt IV.
China.
Artikel 113.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 114.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.
Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 115.
Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.
Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 116.
Österreich erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin zur Zeit besteht.
China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke (lots) in dieser Niederlassung innehaben.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Artikel 117.
Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
V. Teil.
Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 118.
Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 119.
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Österreich abgeschafft. Das österreichische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Kapitel II.
Stärke und Einteilung des österreichischen Heeres.
Artikel 120.
Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.
Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;
daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräsenzstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.
Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 121.
Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.
Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 122.
Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.
Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.
Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 123.
Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen.
Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.
Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 124.
Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 125.
Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.
Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.
Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 126.
Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.
Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbungen gedeckt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften und Vereine.
Artikel 127.
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 128.
Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgend einer militärischen Frage beschäftigen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Kapitel V.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen.
Artikel 129.
Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.
Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.
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