Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1920-07-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 433
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Italienisch

Vertragsparteien

Belgien 489/1920 China 303/1920 Frankreich 303/1920 Griechenland 303/1920 Italien 303/1920 Japan 110/1921 Jugoslawien 303/1920 Kuba 49/1920 Nicaragua 235/1921 Polen 349/1924 Portugal 747/1921 Rumänien 49/1920 Thailand 303/1920 Tschechoslowakei 303/1920 *Vereinigtes Königreich 303/1920

Sonstige Textteile

Nachdem der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten sowie die dazugehörigen am gleichen Tage unterzeichneten Erklärungen und ein Protokoll, welche also lauten: ...

Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Saint-Germain, den zehnten September Eintausendneunhundertneunzehn in einem einzigen Exemplare, das im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte übermittelt werden sollen.

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

mittels Beschlusses vom 17. Oktober 1919 die verfassungsmäßige Genehmigung der Nationalversammlung der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Präsident dieser Nationalversammlung, als oberster, durch die Verfassung der Republik zu deren Vertretung nach außen berufener Volksbeauftragter, den vorstehenden Vertrag, die beiden Erklärungen und das Protokoll ihrem ganzen Inhalte nach als ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, sie gewissenhaft zu erfüllen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Präsidenten der Nationalversammlung unterfertigt, vom Staatskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 25. Oktober 1919.

Ratifikationstext

Der vorstehende Staatsvertrag ist am 16. Juli 1920 in Kraft getreten.

Der Staatsvertrag wurde bisher außer von der Republik Österreich von dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, China, Griechenland, Siam, dem Serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei genehmigt.

Wien, am 19. Juli 1920.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,

die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;

Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,

die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,

einerseits

und Österreich,

andrerseits

in Anbetracht,

daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;

daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;

in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;

daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;

daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;

in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;

zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende.

Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.

Die Bestimmungen des I. Teiles (Völkerbundssatzung) (Art. 1 bis 26 samt Anhang) sind wegen Auflösung des Völkerbundes obsolet.

I. Teil.

Völkerbundssatzung.

II. Teil.

Österreichs Grenzen.

Artikel 27.

Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).

1.

Gegen die Schweiz und gegen Liechtenstein:

Die gegenwärtige Grenze.

2.

Gegen Italien:

Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier Spitze):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483 verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders befindet;

von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden und der Etsch im Süden;

von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545 (Marchkinkele):

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten und der Etsch im Westen;

von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;

von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:

die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des Tagliamento;

von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei Kilometer westlich von Thörl):

die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und dem Fluß Gailitz im Süden;

von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.

3.

Im Süden sodann mit dem Gebiete von Klagenfurt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes des III. Teiles (Politische Bestimmungen über Europa):

vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):

die Kammlinie der Karawanken;

von der Kote 1817 (Malestiger) und nordostwärts bis zur Drau an einem Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer östlich von Villach bildet:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana) verläuft;

von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer flußaufwärts von St. Martin:

der Lauf der Drau;

von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer ostnordöstlich von Villach:

eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von Süd nach Norden;

von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg) verläuft;

von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;

von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse entfernt:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;

von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):

die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Völkermarkt;

von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich Kasparstein):

die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;

von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von Lavamünd verläuft.

4.

Gegen den serbisch-kroatisch-slovenischen Staat, unter Vorbehalt der Bestimmungen des II. Abschnittes, Teil III (Politische Bestimmungen über Europa):

von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917 (St. Lorenzen):

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1330 verläuft;

von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:

die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden und der Saggau im Norden;

von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit der Mur:

diese Verwaltungsgrenze;

von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von Radkersburg:

der Hauptlauf der Mur stromabwärts;

von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von Radkersburg:

die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;

von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Tóka (Tonka), dem Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Dörfern Bonisfalva (Bonisdorf) und Gedöudvár (Guitzenhof) verläuft.

5.

Gegen Ungarn:

Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthárd:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße Radkersburg–Szentgotthárd und östlich der Dörfer Nagyfalva (Mogersdorf), Németlak (Deutsch-Minihof) und Rábakeresztur (Heiligenkreuz) verläuft;

von dort in einer im allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322 (Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsámánd (Reinersdorf), Németbükkös (Deutsch-Biding), Karácsfa (Hagendorf) und zwischen Nagysároslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;

von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Irott Kö – Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241, 260, 273, dann östlich von Nagynarda (Groß-Nahring) und Rohoncz (Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;

von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmánd (Lutzmannsburg) und nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salamonfa führenden Straße verläuft;

von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegség zu wählenden Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Németpereszteg verläuft;

von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;

von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des tschecho-slowakischen Staates bildet:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Csorna–Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau, Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.

6.

Gegen den tschecho-slowakischen Staat:

Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer nordöstlich von Berg:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee schneidet;

von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu wählenden Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;

von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:

die Hauptfahrrinne der Donau;

von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße von Rabensburg nach Themenau die Eisenbahn Rabensburg–Lundenburg kreuzt, zu bestimmenden Punkte;

von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn Nikolsburg–Feldsberg gelegen ist:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187 (Dlouhý vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291 (Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;

von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;

weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:

die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;

von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr 5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und 522 (Großer Nagelberg) verläuft;

von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte:

eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers und Breitensee und hierauf über den südöstlichsten Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd–Budweis und Gmünd–Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;

von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;

dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen Grenze.

7.

Gegen Deutschland:

Die Grenze vom 3. August 1914.

Artikel 28.

Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.

Artikel 29.

Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird, obliegt es, diese Grenzlinien im Gelände zu ziehen.

Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der als „im Gelände noch zu bestimmende Linie“ bezeichneten Teilstrecken, sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914 bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich anerkennt. In diesen beiden Fällen werden sie es sich angelegen sein lassen, unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.

Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.

Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Staaten getragen.

Artikel 30.

Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrages gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufes oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bestimmt werden soll.

Artikel 31.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.