Bundesgesetz vom 14. Juli 1921 über Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. November 1896, R. G. Bl. Nr. 217 (Gerichtsverfassungsnovelle)
§ 1.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 4, BGBl. Nr. 305/1961.)
§ 2.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 4, BGBl. Nr. 305/1961.)
§ 3.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 4, BGBl. Nr. 305/1961.)
§ 4.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 230/1988.)
(2) Die Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz wird durch deren Personalsenat festgesetzt.
(3) Gegen Verfügungen des Personalsenates des Gerichtshofes erster Instanz, durch die einem Richter durch mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre die gleiche Verwendung zugewiesen wird, steht dem Richter die Beschwerde an den Personalsenat des Oberlandesgerichtes offen.
(4) In der Verordnung können dem Personalsenate auch andere als die angeführten Geschäfte der Justizverwaltung zugewiesen werden.
§ 5.
(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 4, BGBl. Nr. 305/1961.)
§ 6.
(1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Besoldungsgesetz in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten alle mit ihm nicht im Einklange stehenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und sonstigen Vorschriften außer Kraft.
(2) Alle am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bereits zu Richtern Ernannten sind auch, wenn sie weder zu Einzelrichtern bestellt wurden, noch ihnen das Stimmrecht verliehen wurde, als Richter im Sinne der Artikel 86 bis 88 des Bundes-Verfassungsgesetzes anzusehen und zur Ausübung des Richteramtes in Zivil- und Strafsachen befugt.
(3) Die Bestimmungen des § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 322, bleiben jedoch unberührt.
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