Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921 über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund und über seine vorläufige Einrichtung
§ 2.
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 3.
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 4.
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 5.
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 6.
(1) Das im Burgenland bisher in Geltung gestandene Recht bleibt bis auf weiteres aufrecht.
(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils die für das Burgenland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften im Wege von Verordnungen zu ändern, soweit solche Maßnahmen aus Rücksichten der Rechtsangleichung oder aus sonstigen wichtigen Gründen notwendig und unaufschiebbar erscheinen.
(3) Diese Maßnahmen sind unter sorgfältiger Bedachtnahme auf die Interessen der Bevölkerung und auf die reibungslose Überleitung in die neuen Verhältnisse im ständigen Benehmen mit
der “Verwaltungsstelle für das Burgenland” zu treffen.
(4) Die auf Grund des zweiten Absatzes ergangenen Verordnungen sind dem Nationalrat jeweils am Ende jedes zweiten Monats vorzulegen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen. Das erstemal sind die Verordnungen am Ende des zweiten Monats vorzulegen, der der Erlassung der ersten derartigen Verordnung folgt.
§ 7.
Soweit im Burgenlande die bisherigen Gesetze und sonstigen Vorschriften aufrecht bleiben, gilt ihr ungarischer Wortlaut als authentischer Text, solange nicht eine deutsche Übersetzung dieses Textes von der Bundesregierung als authentisch erklärt wird.
Durch Art. IX BVG, BGBl. Nr. 202/1922 größtenteils materiell
derogiert.
§ 8.
Gesetze und sonstige Vorschriften, die in Österreich gesetzmäßig kundgemacht sind, gelten für das Burgenland, sobald die ausdrückliche Anordnung (§ 6), wodurch sie auf das Burgenland erstreckt werden, in Kraft getreten ist.
§ 9.
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 10.
Mit der Durchführung dieses Bundesverfassungsgesetzes wird die Bundesregierung betraut.
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