Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 über die vorläufige Einrichtung der Verwaltung, der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Rechnungskontrolle und der Verwaltungs-, der Kompetenz- sowie der Wahlgerichtsbarkeit im Burgenland (Einrichtungsverordnung, E. V. B.)
Abkürzung
EVB
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland wie folgt:
A. Verwaltung.
I. Allgemeine Gebietsverwaltung.
Gemeinden.
Groß- und Kleingemeinden.
§ 1.
Die Groß- und Kleingemeinden haben den ihnen derzeit zustehenden Wirkungsbereich auch weiterhin solange auszuüben, als nicht etwas anderes angeordnet wird.
§ 2.
(1) Die Gemeindevorstehung (közsegi elöljarosag) und die Gemeindevertretung (közsegi kepviselötestület) der Groß- und Kleingemeinden sind aufgelöst. Zur Übernahme ihres Wirkungsbereichs bis zur Neuwahl ist eine Gemeindeverwaltungskommission einzusetzen, die aus einem Gemeindeverwaltungskommissär und mehreren Beisitzern zu bestehen hat (§ 6).
(2) Der Wirkungskreis des Ortsrichters (közsegi biro) geht auf den Gemeindeverwaltungskommissär (§ 6) über.
(3) Urkunden und Ausfertigungen, die bisher vom Ortsrichter oder vom Gemeinde(kreis)notär oder aber vom Ortsrichter und vom Notär gemeinsam gefertigt wurden, fertigen je nachdem der Gemeindeverwaltungskommissär allein oder dieser und ein Mitglied der Gemeindeverwaltungskommission gemeinsam.
§ 3.
(1) Der fachliche Wirkungsbereich des Gemeindearztes (Tierarztes) und des Kreisarztes bleibt unberührt. Der Gemeindearzt (Tierarzt) wird von der Gemeindeverwaltungskommission, der Kreisarzt nach Anhörung der Gemeindeverwaltungskommissionen des Kreises vom Bezirksverwalter (§ 8) bestellt (im Amt bestätigt). Das gleiche gilt von der Bestellung (Bestätigung) des Waisenvaters.
(2) Bis zur Bestellung (Bestätigung) haben die im Absatz 1 bezeichneten Funktionäre ihre Dienstesobliegenheiten weiter zu versehen, falls der Bezirksverwalter feststellt, daß sie die Voraussetzungen des § 9 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, erfüllen.
§ 4.
(1) Die Einrichtung der Gemeinde- und Kreisnotäre in ihrer bisherigen Form ist aufgehoben.
(2) Die Geschäfte der Gemeinde- und Kreisnotäre werden, soweit nichts anderes bestimmt wird, von Gemeinde- und Kreissekretären übernommen. Diese sind Angestellte des Landes und werden vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) ernannt. Sie unterstehen, insoweit sie auf Grund geltender Vorschriften Angelegenheiten des Bundes oder des Landes zu besorgen verpflichtet sind, unmittelbar dem Bezirksverwaltungsamt, in allen übrigen Angelegenheiten aber zunächst der Gemeindeverwaltung.
(3) Soweit die Gemeinde- und Kreissekretäre die Matrizenführung in der Gemeinde besorgen, haben sie diese Obliegenheiten im Sinn der Bestimmungen der Gesetzartikel XXXI und XXXIII: 1894 selbständig zu verstehen.
(4) Die Bestimmungen über die Privatarbeiten der Notäre werden außer Kraft gesetzt; den Gemeinde- und Kreissekretären ist die entgeltliche Versehung von Privatarbeiten untersagt. Die Übertretung dieser Anordnung wird, falls nach den geltenden gesetzlichenlichen Vorschriften keine strengere Bestrafung eintritt, im Disziplinarweg geahndet.
(5) In Hinkunft haben die Gemeinde- und Kreissekretäre jene Angelegenheiten, die bisher vom Notär auf Grund der Bestimmungen über die Privatarbeiten für die Bevölkerung besorgt wurden, auf Ansuchen zu versehen, soweit nicht die Gemeinde durch Verwendung allfälliger sonstiger Hilfskräfte anderweitige Vorsorge trifft. Für eine derartige Inanspruchnahme des Gemeinde(Kreis)sekretärs oder des sonstigen Gemeindepersonals ist außer der vorgeschriebenen Stempelgebühr keine weitere Gebühr zu entrichten. Über alle mündlichen Ansuchen sind Niederschriften aufzunehmen. In Kleingemeinden hat der Kreissekretär solche Ansuchen gelegentlich seiner Anwesenheit in den betreffenden Kleingemeinden entgegenzunehmen.
Stadtgemeinden.
§ 5.
(1) Die Landeshauptstadt Ödenburg erhält als Gemeinde, bis zur endgültigen Regelung ihrer Rechte und Pflichten durch ein Landesgesetz, den Wirkungskreis der Städte mit geregeltem Magistrat gewährleistet.
(2) Soweit bisher der Bürgermeister aber Magistrat der Munizipalstadt Ödenburg in erster Instanz zu entscheiden oder zu verfügen hatte, geht ihr Wirkungsbereich in jenen Angelegenheiten, in denen das Entscheidungs- oder Verfügungsrecht in erster Instanz auch den Städten mit geregeltem Magistrat zusteht, auf die neue Verwaltung der Landeshauptstadt Ödenburg über.
(3) Die Polizeiverwaltung in der Landeshauptstadt Ödenburg wird durch besondere Bestimmungen geregelt (§§ 19 ff.).
(4) Der den Städten Eisenstadt und Rust derzeit zustehende Wirkungsbereich bleibt in vollen Umfang aufrecht.
(5) Die Gemeindebevorstehungen (közsegi elöljarosagok) und die Magistrate (varosi tanacsok) und Gemeindevertretungen (közsegi kepviselötestületek) der Städte Eisenstadt und Rust sind als entscheidende oder verfügende Körperschaften aufgehoben. Der bisherige Wirkungsbereich des Magistrats und der Gemeindevertretung wird bis zur Neuwahl von der Stadtverwaltungskommission (§§ 6 und 7) ausgeübt. Der bisherige Wirkungsbereich der Bürgermeister sowie der Gemeindevorstehungen in Eisenstadt und Rust geht auf den betreffenden Stadtverwaltungskommissär über.
(6) Der Wirkungsbereich des Stadthauptmanns (rendörkapitany), des Friedensrichters (bekebiro), der städtischen Ärzte und Tierärzte, ferner des technischen und sonstigen Personals bleibt unberührt, soweit nicht abändernde Vorschriften erlassen werden.
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Gemeinden.
Gemeinde- und Stadtverwaltungskommissionen.
§ 6.
(1) Die Bildung der Gemeinde- und Stadtverwaltungskommmissionen obliegt dem Landesverwalter (§ 12, Absatz 2), und zwar hinsichtlich der Gemeindeverwaltungskommissionen auf Vorschlag der Bezirksverwalter. Unvorgreiflich der endgültigen Bildung einer Stadtverwaltungskommission kann der Landesverwalter sämtliche Geschäfte einem als Regierungskommissär zu bestellenden Funktionär übertragen, der den Wirkungsbereich der betreffenden Stadt im vollen Umfang ausübt.
(2) Die Verwaltungskommmission besteht in Kleingemeinden aus dem Gemeindeverwaltungskommissär als Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern; in Großgemeinden aus dem Gemeindeverwaltungskommissär als Vorsitzenden, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern.
(3) Die Stadtverwaltungskommission der Landeshaupstadt Ödenburg besteht aus dem Stadtverwaltungskommissär als Vorsitzenden, seinem Stelllvertreter, zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmännern; jene der Städte Eisenstadt und Rust aus dem Stadtverwaltungskommissär als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und vier Ersatzmännern.
(4) In die Verwaltungskommissionen sind nur Bundesbürger zu berufen, die im Ort ihren ordentlichen Wohnsitz haben und unter ihren Mitbürgern Vertrauen genießen. Die Berufung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 7.
(1) Die Verwaltungskommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlußfähigkeit ist in Kleingemeinden die Anwesenheit der vollen Anzahl, in allen übrigen Gemeinden (Städten) ausschließlich des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Verwaltungskommission faßt ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
(2) In Verhinderungsfällen vertritt den Vorsitzenden der Gemeindeverwaltungskommission das von den Anwesenden hiezu bestimmte Mitglied. Das verhinderte Mitglied hat selbst dafür zu sorgen, daß es in der Sitzung von einem der Ersatzmänner vertreten werde. Die Ersatzmänner können an der Beratung teilnehmen, haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie von einem abwesenden Mitglied ausdrücklich zu dessen Vertretung ermächtigt sind.
(3) In Groß- und Kleingemeinden ist den Sitzungen als Schriftführer der Gemeindesekretär (§ 4) beizuziehen. Er nimmt an den Beratungen ohne Stimmrecht teil und hat die Sitzungsteilnehmer über die in Betracht kommenden Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie über alle sonst maßgebenden Umstände aufzuklären. Wenn der Gemeindesekretär verhindert oder in der Gemeinde nicht anwesend ist, kann der Vorsitzende den Beratungen auch eine andere schreib- und gesetzeskundige Person als Schriftführer beiziehen.
(4) In Städten bestimmt der Vorsitzende den Schriftführer aus dem Stand der Beamten; der Schriftführer in Städten ist nicht stimmberechtigt und nimmt auch an der Beratung nicht teil.
(5) Den Beratungen der Verwaltungskommission können zur Erteilung sachlicher Auskünfte auch Angestellte der Gemeinden (Städte) beigezogen werden; diesen steht kein Stimmrecht zu.
Bezirke.
§ 8.
(1) An Stelle der bisherigen munizipalen Oberstuhlrichterämter treten Bezirksverwaltungsämter des Bundes. Diese haben ihren Sitz in Eisenstadt, Güssing, Jennersdorf, Mattersdorf, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwarth und Ödenburg. Ihr Sprengel wird vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) kundgemacht.
(2) Der Wirkungsbereich der Oberstuhlrichterämter geht auf die Bezirksverwaltungsämter über, soweit nicht hinsichlich der Polizeiverwaltung besondere Vorschriften Platz greifen (§ 20, Absatz 2).
(3) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) ist ermächtigt, durch allgemeine Anordnung Geschäfte von überwiegend örtlicher Bedeutung, die bisher in erster Instanz von Organen der zentralen Munizipalverwaltung (központi törvenyhatosagi közigazgatas) zu besorgen waren (§ 11), durch die Bezirksverwaltungsämter versehen zu lassen.
(4) Die Geschäfte des Bezirksverwaltungsamts werden von dem durch den Landesverwalter bestellten Bezirksverwalter und im Fall seiner Verhinderung von dem ebenso bestellten Stellvertreter geleitet.
(5) Die in geltenden Vorschriften umschriebenen persönlichen Dienstesobliegenheiten des Oberstuhlrichters werden vom Leiter des Bezirksverwaltungsamts ausgeübt.
(6) Die Bezirksverwalter (ihre zur Leitung berufenen Stellvertreter) sind dem Landesverwalter unmittelbar untergeordnet, an seine Weisungen gebunden und ihm verantwortlich.
(7) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) regelt durch eine Geschäftsordnung den Geschäftsgang der Bezirksverwaltungsämter.
§ 9.
Der fachliche Wirkungskreis des Bezirksrechnungsführers (jarasi szamvevö), des Bezirksarztes, des Bezirkstierarztes und des Straßenerhaltungspersonals bleibt unberührt, soweit nicht abändernde Vorschriften erlassen werden.
§ 10.
(1) Die Landeshauptstadt Ödenburg sowie die Städte Eisenstadt und Rust bilden jede für sich einen Bezirksverwaltungssprengel in unmittelbarer Unterordnung unter das Landesverwaltungsamt (§ 14).
(2) Die Bestimmung des § 8, Absatz 3, findet auf Ödenburg, Eisenstadt und Rust sinngemäß Anwendung.
Land.
§ 11.
(1) Die ungarische Munizipalverfassung wird mit ihren staatlichen und sonstigen Verwaltungseinrichtungen für das Burgenland außer Kraft gesetzt.
(2) Insbesondere sind aufgehoben: Die Munizipalausschüsse (törvenyhatosagi bizottsagok) des Komitats und der Stadt Ödenburg, ferner die auf Grund des Gesetzartikels XXI: 1886 und der hiemit im Zusammenhang stehenden späteren Vorschriften gebildeten Ausschüsse und Kommissionen, weiters die Verwaltungsausschüsse (közigazgatasi bizottsagok) des Komitats und der Stadt Ödenburg, deren Unterausschüsse und Delegationen, ferner das Amt des Obergespans des Komitats Ödenburg und der Stadt Ödenburg, die Ämter des Vizegespans, des Obernotärs, des Physikus und des Fiskals des Komitats Ödenburg und das Amt des Bürgermeisters sowie der Magistrat der bisherigen Munizipalstadt Ödenburg.
§ 12.
(1) An der Spitze der Einrichtungen für die Vollziehung im Burgenland steht der Landesverwalter.
(2) Er ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Vollziehung im Burgenland der "Verwaltungsstelle für das Burgenland" nach Vorschrift des § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, Gelegenheit zur beratenden Mitwirkung zu bieten.
(3) Der Landesverwalter vertritt die Bundesregierung gegenüber den Landesbewohnern.
(4) Er ist bei seiner Amtsführung an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden und der Bundesregierung verantwortlich.
§ 13.
(1) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) entscheidet und verfügt endgültig in allen durch diese Verordnung (§ 59, Absatz 4) bezeichneten, ferner in jenen Angelegenheiten, die ihm von der Bundesregierung (einem Bundesministerium) im Delegationsweg allgemein oder in bestimmten Fällen zur Entscheidung oder Verfügung überlassen werden.
(2) Die normative Regelung allgemein gültiger Fragen, die bisher durch Munizipalstatute geregelt wurden, gehört zu den Befugnissen des Landesverwalters (§ 12, Absatz 2).
(3) In Angelegenheiten der bisherigen ungarischen Selbstverwaltung tritt an die Stelle der Erteilung oder Verweigerung der in den ungarischen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Genehmigung durch die Regierung (das zuständige Ministerium) die Verfügung des Landesverwalters (§ 12, Absatz 2 und 4).
(4) Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
Festsetzung des Landesvoranschlags,
Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem
Landesvermögen,
Aufnahme von Darlehen,
Abschließung und Auflösung von entgeltlichen
Verträgen, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind.
§ 14.
(1) Bis zur Bestellung der Landesregierung durch den Landtag führt der Landesverwalter als Vorstand des Landesverwaltungsamts in Ödenburg die oberste Leitung der allgemeinen inneren Verwaltung im Burgenland.
(2) Im Hinblick auf § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, unterstehen alle mit Verwaltungsgeschäften betrauten leitenden oder selbständigen Ämter (Behörden) des Burgenlandes mit Ausnahme der Aufsichtsbehörden dem Landesverwalter. In allen Angelegenheiten der Vollziehung erfolgt der dienstliche Verkehr zwischen diesen Ämtern (Behörden) und ihren Oberbehörden außerhalb des Burgenlands sowie umgekehrt durch den Landesverwalter.
§ 15.
(1) In den Wirkungsbereich des Landesverwaltungsamts (§ 14, Absatz 1) gehören alle Angelegenheiten, die bisher einer der durch § 11 aufgehobenen munizipalen Amtsstellen zugewiesen waren und nicht durch die Abschaffung der ungarischen Munizipalverfassung im Burgenland wegfallen oder durch diese Verordnung einer anderen Stelle überwiesen werden.
(2) Ferner übernimmt das Landesverwaltungsamt die Geschäfte, die bisher von der Fundationalrechtsdirektion in Budapest in bezug auf die Evidenz über die geistlichen Benefizien im Burgenland sowie ihre Sicherstellung und Einbringung ihrer Erträgnisse zugunsten des Religionsfonds auf die Dauer der Sedisvakanz zu besorgen waren.
(3) In den bisher dem Bürgermeister oder Magistrat der Munizipalstadt Ödenburg in erster Instanz vorbehaltenen Angelegenheiten geht der Wirkungsbereich auf das Landesverwaltungsamt nur insoweit über, als § 5, Absatz 2 keine Anwendung findet.
(4) Insoweit der in den §§ 20 ff des Verwaltungsstrafverfahrensregulativs (ungarische Ministerialverordnung Z. 65000 vom Jahre 1909) umschriebene Wirkungsbereich des Komitatfiskals auf das Landesverwaltungsamt übergeht, hat dieses zur Vertretung der öffentlichen Anklage bei Polizeiübertretungen bezirksweise rechstkundige oder sonst geeignete Personen als Anklagevertreter unter dieser Funktionsbezeichnung zu bestellen.
§ 16.
(1) Das Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) gliedert sich, soweit es Geschäfte selbständiger Dienstzweige des Bundes oder des Landes zu besorgen hat, in Ämter (Dezernate), die unmittelbar dem Landesverwalter unterstellt sind; ein Amt kann nach Bedarf in Abteilungen (Referate) zerlegt werden.
(2) Der Landesverwalter bestimmt, wer ihn in Verbindungsfällen beim Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) zu vertreten hat und regelt durch eine Geschäftsordnung den Geschäftsgang (§ 12, Absatz 2).
(3) Die Vorstände der Ämter (Abteilungen) sind vom Landesverwalter unter Wahrung der Gesamtinteressen des Dienstes mit möglichst weitgehenden Dezernatsbefugnissen auszustatten.
(4) Soweit Rücksichten der sprachlichen und rechtlichen Besonderheiten des Burgenlands sowie die Bedachtnahme auf die Kenntnis der Landesverhältnisse es wünschenswert machen, hat der Landesverwalter dafür zu sorgen, daß während der Übergangszeit geeignete Hilfskräfte für die einzelnen Ämter (Abteilungen), und zwar allfällig als Mitreferenten oder Mitdezernenten bestellt werden.
II. Unterrichtsverwaltung.
§ 17.
(1) Die Volksbildungskommissionen (nepnevelesi bizottsagok) des Komitats und der Stadt Ödenburg, ferner die Schulstühle, die zur örtlichen Aufsicht über die von Gemeinden errichteten Volksschulen berufen sind, endlich die Kuratorien, die die Aufsicht über staatliche Volksschulen auszuüben haben, sind aufgelöst.
(2) An ihre Stelle hat der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) unter Aufrechthaltung des bisherigen Wirkungsbereichs und mit möglichster Bedachtnahme auf die für die Zusammensetzung geltenden Grundsätze eine Volksbildungskommission für das ganze Burgenland und örtliche Schulaufsichtskommissionen zu berufen.
(3) Hiebei haben die §§ 6 und 7 sinngemäße Anwendung zu finden.
(4) Die bestehenden örtlichen Schulaufsichtsorgane der konfessionellen Volksschulen bleiben durch ihre Eingliederung in das neue Verwaltungssystem in ihrem Bestand unberührt.
(5) Zur Handhabung der staatlichen Schulaufsicht werden beim Landesverwaltungsamt Landesschulinspektoren und für die Bezirke (§§ 8 und 10) Bezirksschulinspektoren bestellt; ihr Wirkungsbereich ist vom Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) zu regeln.
III. Baudienst.
§ 18.
(1) Zur Besorgung der Geschäfte des Baudienstes des Bundes und des Landes im Burgenland wird beim Landesverwaltungsamt (§ 14, Absatz 1) ein Bauamt unter der Bezeichnung Baudirektion errichtet.
(2) In unmittelbarer Unterordnung unter die Baudirektion werden zwei selbständige Bezirksbauämter in Ödenburg und Oberwarth errichtet.
(3) Das Bezirksbauamt in Ödenburg erhält als Sprengel die Landbezirke Eisenstadt, Mattersdorf, Neusiedl a. S., Ödenburg und Oberpullendorf, jenes in Oberwarth die Landbezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwarth zugewiesen.
(4) Der Landesverwalter (§ 12, Absatz 2) regelt den Wirkungsbereich der Bezirksbauämter in ihrem Verhältnis zu den übrigen Ämtern (Behörden, Anstalten) ihres Sprengels und den Geschäftsverkehr dieser Stellen untereinander.
(5) Bezüglich der ständigen Vertretung der Ziviltechniker (Zivilingenieure und Zivilgeometer) werden besondere Vorschriften erlassen werden.
IV. Bundespolizei und Gendarmerie.
§ 19.
(1) In der Landeshauptstadt Ödenburg wird eine Polizeidirektion errichtet, an deren Spitze ein Polizeidirektor steht.
(2) Die Polizeidirektion ist dem Landesverwaltungsamt unterstellt.
§ 20.
(1) Die räumliche Wirksamkeit der Polizeidirektion (Polizeirayon) erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Ödenburg.
(2) Das Landesverwaltungsamt kann die räumliche Wirksamkeit der Polizeidirektion auch auf Gemeinden ausdehnen, die an das Gebiet der Landeshauptstadt Ödenburg angrenzen.
§ 21.
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