Verordnung der Bundesregierung vom 7. Juli 1922, womit die Geltung von Österreich gesetzmäßig kundgemachten verfassungsrechtlichen und damit im engen Zusammenhang stehenden sonstigen Vorschriften auf das Burgenland erstreckt wird. (2. Verfassungsübergangsverordnung, 2. V. Ü. V. B.) *1)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, verordnet die Bundesregierung nach Einholung des Beschlusses der Verwaltungsstelle für das Burgenland, wie folgt:
*1) 1. Verfassungsübergangsverordnung siehe B. G. Bl. Nr. 475 von
1921.
Artikel I.
Die Geltung der nachstehenden, in Österreich gesetzmäßig kundgemachten Vorschriften wird auf das Burgenland erstreckt:
Artikel 1 bis 87, dann Artikel 88, jedoch bezüglich des Absatzes 2 unbeschadet der Übergangsbestimmungen des § 25, Absatz 3, der Verfassungsübergangsverordnung vom 22. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 475, ferner Artikel 89 bis 107 und endlich Artikel 115 bis 148 des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz);
§§ 1 bis 32 sowie 34 bis 43 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung;
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme des Artikels 20;
Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit;
Gesetz vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes;
Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 3;
Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung ergänzt wird;
Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten;
Bundesgesetz vom 19. November 1920, B. G. Bl. Nr. 10, über die Geschäftsordnung des Nationalrates;
Bundesgesetz vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt;
Bundesverfassungsgesetz vom 11. Mai 1921, B. G. Bl. Nr. 293, über die Regelung der auf grund des Staatsvertrages von Saint-Germain sich ergebenden Grenzfragen im Verhältnis zum Ausland;
Bundesgesetz vom 24. Juni 1921, B. G. Bl. Nr. 367, über Volksbegehren auf Grund der Bundesverfassung;
Bundesgesetz vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 364, über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes;
Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1921, B. G. Bl. Nr. 653, womit die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes kundgemacht wird;
Entschließung des Bundespräsidenten vom 20. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 12 von 1921, womit das Recht der Ernennung von Bundesangestellten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung und dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen wird;
Entschließung des Bundespräsidenten vom 5. Jänner 1922, B. G. Bl. Nr. 20, womit das Recht der Verleihung von Dienstposten bestimmter Kategorien im Bundesdienst den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung und dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen wird;
Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 49 von 1921, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschlusse bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden;
Bundesgesetz vom 13. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 377, über die Bezüge der Mitglieder des Nationalrates, der Mitglieder des Bundesrates und der Volksbeauftragten;
Bundesverfassungsgesetz vom 3. März 1922, B. G. Bl. Nr. 124, über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) (Finanz-Verfassungsgesetz), § 14 dieses Bundesverfassungsgesetzes jedoch mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 festgesetzte dreimonatige Frist bezüglich der im Burgenlande geltenden Bestimmungen erst vom Tage des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages für das Burgenland läuft;
Gesetz vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Vorkehrungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen.
Artikel 2.
Die bestehenden Einrichtungen des Schulwesens im Burgenlande bleiben durch die Ausdehnung des Artikels 17 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, bis zu ihrer gesetzlichen Regelung in ihrem Bestande unberührt.
Artikel 3.
Die Geltung aller am Tage der Verlautbarung dieser Verordnung für die Republik Österreich in Kraft stehenden Staatsverträge wird auf das Burgenland erstreckt.
Artikel 4.
Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden ungarischen Vorschriften treten für das Burgenland außer Kraft.
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