Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen
Unterzeichnungsdatum
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Sprachen
Deutsch, Tschechoslowakisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.
Ratifikationstext
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 30. Mai 1922 in Prag durchgeführt. Das Übereinkommen ist am 6. Juni 1922 als dem Tage der Registrierung beim Sekretariate des Völkerbundes in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, durch Abschluß eines Übereinkommens die endgültige Festsetzung der österreichisch-tschecho-slowakischen Staatsgrenze zu erleichtern und die Regelung verschiedener damit zusammenhängender Fragen zu beschleunigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
I.
Ausnutzung der Wasserkräfte des Thayaflusses in der Strecke vom Beginn der gemeinsamen Staatsgrenze bei Cizov (Zaisa) bis zum Ende dieser Grenze bei Podmol (Baumöhl).
Artikel 1.
Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.
Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 2.
Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen:
die Konzession wird zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich erteilt;
das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;
die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Herstellung, Erhaltung und den Betrieb der gesamten Anlagen sowie das Unternehmen selbst, insoweit die Anlagen auf ihr Gebiet zu liegen kommen, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;
die Stau- und Wasserkraftanlagen sind derart auszubauen und zu betreiben, daß dabei den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit voll Rechnung getragen werde. Beim Betriebe dieser Anlagen in Verbindung mit der Talsperre bei Frain werden die landwirtschaftlichen Interessen im Thayagebiet unterhalb Znaim auf dem Gebiete beider Staaten entsprechend berücksichtigt werden, um eine tunlichste Meliorationswirkung zu erzielen;
den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, sowie Ausführung, Erhaltung und Bedienung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden, und zwar bezüglich der Vorarbeiten sofort, sonst nach Genehmigung der getroffenen Vereinbarung durch die beiden Regierungen;
dem Unternehmen wird seitens der Tschecho-slowakischen Republik die Verpflichtung auferlegt, den Besitzer des unteren Hardegger Wehres für die Nachteile aus Anlaß des schädlichen Rücklaufes der Podmoler (Baumöhler) Talsperre voll zu entschädigen;
das Unternehmen haftet für Schäden infolge der von ihm verschuldeten Mängel bei der Errichtung oder Erhaltung der Anlage; zur Entscheidung wird ein Schiedsgericht berufen, in das beide Staaten je einen Schiedsrichter entsenden; die beiden Staaten bestimmen gemeinsam einen Dritten.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 3.
Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 4.
Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 5.
Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den für die Herstellung der Anlagen zwecks Ausnutzung der gesamten Wasserkraft in der Grenzstrecke notwendigen österreichischen Grund und Boden in die Staatshoheit der Tschecho-slowakischen Republik binnen spätestens zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung, daß das Werk innerhalb angemessener Frist begonnen und vollendet werde, abzutreten. Wird binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung nicht mit dem Bau begonnen, so geht das abgetretene Gebiet wieder in die Staatshoheit der Österreichischen Republik über.
Die zur Grundabtretung nötigen Unterlagen werden der österreichischen Regierung gleichzeitig mit der oben erwähnten Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung übermittelt.
Die für die Ausarbeitung des Grundeinlösungsoperates erforderlichen Katastralkarten werden seitens der österreichischen Regierung dem mährischen Landesausschusse über Anforderung mit der möglichsten Beschleunigung ausgefolgt werden.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 6.
Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 7.
Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Artikel 8.
Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
II.
Führung des Grenzzuges bei Feldsberg.
Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000):
Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg, wo die Gemeindegrenze zwischen Drasenhofen und Steinabrunn diese Landesgrenze trifft.
Gemeinden Steinabrunn und Herrnbaumgarten (Österreich) und Garschönthal (Tschecho-Slowakei).
Die Grenze folgt der oben genannten Gemeindegrenze bis zur Südecke der Parzelle 1242, geht weiter in gerader Linie zum Nordostrande der Parzelle 1281/2, übersetzt die Straße und geht in gerader Richtung gegen einen Punkt der Feldsberger Wasserleitung, der 170 Meter von der Südwestecke der Parzelle 1452 entfernt ist. Sie verläuft sodann, in einem Abstande vom 15 Meter, längs dieser Wasserleitung, bis sie den auf dem Rücken der Kallerhaide beim Hochreservoir der Wasserleitung und beim Kreuzungspunkt 279, Kallerhaide, westlich vorbeiführenden Fahrweg trifft. Die Grenze folgt sodann der Mittellinie dieses Fahrweges bis zu dessen Einmündung in die Straße Garschönthal-Steinabrunn (Parzelle 2609). Sie verläuft weiter in der Mitte dieser Straße bis zur Abzweigung des Weges Parzelle 2607, dann in der Mitte dieses letztgenannten Weges nach Süden (von Parzelle 1503, Gemeinde Garschönthal, angefangen führt dieser Weg entlang der Gemeindegrenze Garschönthal-Steinabrunn und Garschönthal-Herrnbaumgarten) bis zur Südspitze des Gemeindegebietes von Garschönthal.
Gemeinden Garschönthal und Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Schrattenberg (Österreich).
Die Grenze folgt der Südostgrenze der Gemeinde Garschönthal bis zum Anstoße der Parzellengrenze zwischen 5639 und 5640 (Gemeinde Schrattenberg) an die Straße Parzelle 2540 (Gemeinde Garschönthal), sodann dieser Parzellengrenze bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 5640. Sie folgt weiter in östlicher Richtung dem Südrande der Parzellen 5654 bis 5660 (Gemeinde Schrattenberg), dem Westrande der Parzelle 5475, dem Südrande der Parzelle 5661 bis einschließlich 5665, dem Westrande der Parzelle 5666 bis 5668, ferner der Mitte des Weges Parzelle 7086 bis zum Anstoße des Nordrandes der Parzelle 6078/1. Die Grenze zieht sodann längs des Nordrandes der Parzelle 6078/1, 6077, 6076, 6075, 6069 und 6716, überquert nun die Straße Schrattenberg-Feldsberg (Parzelle 7092/2), folgt dem Ostrande der Parzelle 6660, dem Nordrande der Parzelle 6654, dem Ostrande der Parzelle 6654 und 6652, ferner dem Nordrande der Parzelle 6651 bis zu dem Wege Parzelle 7009. Sie verläuft sodann in der Mitte dieses Weges und dann weiter am Südrande der Waldparzelle 6674 bis zum Anstoße an die Gemeindegrenze Feldsberg-Schrattenberg; sie folgt weiter der Südgrenze der Parzelle 1511 und der Westgrenze der Parzelle 1510 (Gemeinde Feldsberg) und übersetzt noch zweimal die erwähnte Gemeindegrenze, wobei sie die Parzelle 842 und 843 (Gemeinde Schrattenberg) dem tschecho-slowakischen Staate, die Parzellen 1492 bis 1495/2 (Gemeinde Feldsberg) dem österreichischen Staate zuschlägt. Sie folgt dann in östlicher und sodann in südlicher Richtung der Gemeindegrenze zwischen Feldsberg und Schrattenberg.
Gemeinden Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Katzelsdorf (Österreich).
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