Politisches Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik
Unterzeichnungsdatum
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 16. Dezember 1921 in Prag unterzeichnete politische Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das vorstehende Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, es gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler sowie vom Leiter des Bundesministeriums für Äußeres gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1922.
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist am 15. März 1922 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich einerseits
und
die Regierung der Tschecho-slowakischen Republik anderseits haben sich in der Absicht, den Frieden in Europa aufrechtzuerhalten und ihre gegenseitigen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu regeln, geeinigt, ein politisches Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten bestellt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 1.
Fußend auf dem in Saint-Germain-en-Laye am 10. September 1919 mit Österreich abgeschlossenen Friedensvertrage und auf dem in Trianon am 4. Juni 1920 mit Ungarn abgeschlossenen Friedensvertrage verpflichten sich die beiden Staaten, alle Bestimmungen der beiden vorerwähnten Verträge in ihrem vollen Umfange zur Durchführung zu bringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 2.
Die beiden Staaten garantieren sich wechselseitig ihre Gebiete, so wie sie in den im Artikel 1 erwähnten Friedensverträgen umschrieben sind, und verpflichten sich weiters zwecks Aufrechterhaltung des Friedens und Sicherung der Unversehrtheit der besagten Gebiete einander in politischer und diplomatischer Beziehung zu unterstützen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 3.
Die beiden Staaten verpflichten sich für den Fall, daß einer von ihnen angegriffen und gezwungen würde, sich zu verteidigen, eine neutrale Haltung einzunehmen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 4.
Die beiden Staaten verpflichten sich, auf ihren Gebieten keine politische oder militärische Organisation zu dulden, die gegen den Bestand und die Sicherheit des anderen Vertragsteiles gerichtet wäre. Beide Staaten verpflichten sich weiters, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen gegen alle Pläne und Versuche einer Wiederherstellung des alten Regimes, sei es unter dem Gesichtspunkte der auswärtigen oder inneren Politik, sei es hinsichtlich der Staats- und der Regierungsform. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden einander unterstützen, um in diesem Sinne in wirksamer Weise geheime Umtriebe zu bekämpfen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 5.
Die Tschecho-slowakische Republik wird der Republik Österreich die politischen und die wirtschaftlichen Verträge zur Kenntnis bringen, welche sie mit dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen, dem Königreiche Rumänien und der Republik Polen abgeschlossen hat. Ebenso werden die von der Republik Österreich abgeschlossenen analogen Verträge der Tschecho-slowakischen Republik zur Kenntnis gebracht werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 6.
Die beiden Staaten verpflichten sich, darüber zu wachen, daß die bereits abgeschlossenen oder erst abzuschließenden Verträge, betreffend die Regelung von wirtschaftlichen und finanziellen Fragen, sowie von Fragen in Ansehung der Minderheiten und anderer Fragen, gehörig beobachtet werden, und nehmen weiters die Verpflichtung auf sich, sich so bald als möglich über alle strittigen Fragen zu verständigen, welche eventuell bisher nicht geregelt werden konnten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 7.
Für den Fall, daß sich künftighin zwischen den beiden Staaten nach Abschluß des gegenwärtigen Abkommens strittige Fragen ergeben sollten, werden die beiden Regierungen trachten, durch freundschaftliches Einvernehmen eine Einigung zu erzielen; gegebenenfalls würden sie den Streitfall vor den ständigen internationalen Gerichtshof oder vor einen oder mehrere Schiedsrichter, die zu diesem Zwecke eigens ausgewählt würden, bringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 8.
Die beiden Staaten verpflichten sich, mit keinem anderen Staate irgendein Abkommen abzuschließen, welches mit dem gegenwärtigen von beiden Vertragsteilen abgeschlossenen Übereinkommen in Widerspruch steht. Außerdem erklären sie, daß das gegenwärtige Abkommen mit den vorher zum Abschlusse gebrachten Übereinkommen nicht im Widerspruche steht.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 9.
Das gegenwärtige Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationsinstrumente, abgeschlossen; nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom besagten Tage, steht es jedem der vertragschließenden Teile frei, vom gegenwärtigen Abkommen zurückzutreten unter der Bedingung, daß diese Absicht sechs Monate vorher dem anderen Teil angekündigt worden ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 10.
Das gegenwärtige Abkommen wird ratifiziert werden und die Ratifikationsinstrumente sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 11.
Das gegenwärtige Abkommen wird dem Völkerbunde zur Kenntnis gebracht werden.
Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen in Prag, am 16. Dezember 1921 in doppelter Ausfertigung.
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