Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1922-06-06
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die

Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wurde am 30. Mai 1922 in Prag durchgeführt. Das Übereinkommen ist am 6. Juni 1922 als dem Tage der Registrierung beim Sekretariate des Völkerbundes in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik, von dem Wunsche geleitet, durch Abschluß eines Übereinkommens die endgültige Festsetzung der österreichisch-tschecho-slowakischen Staatsgrenze zu erleichtern und die Regelung verschiedener damit zusammenhängender Fragen zu beschleunigen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten) welche, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

I.

Ausnutzung der Wasserkräfte des Thayaflusses in der Strecke vom Beginn der gemeinsamen Staatsgrenze bei Cizov (Zaisa) bis zum Ende dieser Grenze bei Podmol (Baumöhl).

Artikel 1.

1.

Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

2.

Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.

Artikel 2.

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen:

a)

die Konzession wird zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich erteilt;

b)

das Unternehmen erhält von der österreichischen Regierung das Recht der Enteignung zuerkannt;

c)

die österreichische Regierung wird die Materialien und Requisiten für die Herstellung, Erhaltung und den Betrieb der gesamten Anlagen sowie das Unternehmen selbst, insoweit die Anlagen auf ihr Gebiet zu liegen kommen, mit keinerlei Steuern oder sonstigen Abgaben belasten;

d)

die Stau- und Wasserkraftanlagen sind derart auszubauen und zu betreiben, daß dabei den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit voll Rechnung getragen werde. Beim Betriebe dieser Anlagen in Verbindung mit der Talsperre bei Frain werden die landwirtschaftlichen Interessen im Thayagebiet unterhalb Znaim auf dem Gebiete beider Staaten entsprechend berücksichtigt werden, um eine tunlichste Meliorationswirkung zu erzielen;

e)

den Organen des Unternehmens wird das freie Betreten des österreichischen Grund und Bodens zwecks Vornahme von Vorarbeiten, sowie Ausführung, Erhaltung und Bedienung der Anlagen von der österreichischen Regierung zugestanden, und zwar bezüglich der Vorarbeiten sofort, sonst nach Genehmigung der getroffenen Vereinbarung durch die beiden Regierungen;

f)

dem Unternehmen wird seitens der Tschecho-slowakischen Republik die Verpflichtung auferlegt, den Besitzer des unteren Hardegger Wehres für die Nachteile aus Anlaß des schädlichen Rücklaufes der Podmoler (Baumöhler) Talsperre voll zu entschädigen;

g)

das Unternehmen haftet für Schäden infolge der von ihm verschuldeten Mängel bei der Errichtung oder Erhaltung der Anlage; zur Entscheidung wird ein Schiedsgericht berufen, in das beide Staaten je einen Schiedsrichter entsenden; die beiden Staaten bestimmen gemeinsam einen Dritten.

Artikel 3.

Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.

Artikel 4.

Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.

Artikel 5.

Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den für die Herstellung der Anlagen zwecks Ausnutzung der gesamten Wasserkraft in der Grenzstrecke notwendigen österreichischen Grund und Boden in die Staatshoheit der Tschecho-slowakischen Republik binnen spätestens zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung, daß das Werk innerhalb angemessener Frist begonnen und vollendet werde, abzutreten. Wird binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung nicht mit dem Bau begonnen, so geht das abgetretene Gebiet wieder in die Staatshoheit der Österreichischen Republik über.

Die zur Grundabtretung nötigen Unterlagen werden der österreichischen Regierung gleichzeitig mit der oben erwähnten Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung übermittelt.

Die für die Ausarbeitung des Grundeinlösungsoperates erforderlichen Katastralkarten werden seitens der österreichischen Regierung dem mährischen Landesausschusse über Anforderung mit der möglichsten Beschleunigung ausgefolgt werden.

Artikel 6.

Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden.

Artikel 7.

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.

Artikel 8.

Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen.

II.

Führung des Grenzzuges bei Feldsberg.

Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000):

Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg, wo die Gemeindegrenze zwischen Drasenhofen und Steinabrunn diese Landesgrenze trifft.

a)

Gemeinden Steinabrunn und Herrnbaumgarten (Österreich) und Garschönthal (Tschecho-Slowakei).

Die Grenze folgt der oben genannten Gemeindegrenze bis zur Südecke der Parzelle 1242, geht weiter in gerader Linie zum Nordostrande der Parzelle 1281/2, übersetzt die Straße und geht in gerader Richtung gegen einen Punkt der Feldsberger Wasserleitung, der 170 Meter von der Südwestecke der Parzelle 1452 entfernt ist. Sie verläuft sodann, in einem Abstande vom 15 Meter, längs dieser Wasserleitung, bis sie den auf dem Rücken der Kallerhaide beim Hochreservoir der Wasserleitung und beim Kreuzungspunkt 279, Kallerhaide, westlich vorbeiführenden Fahrweg trifft. Die Grenze folgt sodann der Mittellinie dieses Fahrweges bis zu dessen Einmündung in die Straße Garschönthal-Steinabrunn (Parzelle 2609). Sie verläuft weiter in der Mitte dieser Straße bis zur Abzweigung des Weges Parzelle 2607, dann in der Mitte dieses letztgenannten Weges nach Süden (von Parzelle 1503, Gemeinde Garschönthal, angefangen führt dieser Weg entlang der Gemeindegrenze Garschönthal-Steinabrunn und Garschönthal-Herrnbaumgarten) bis zur Südspitze des Gemeindegebietes von Garschönthal.

b)

Gemeinden Garschönthal und Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Schrattenberg (Österreich).

Die Grenze folgt der Südostgrenze der Gemeinde Garschönthal bis zum Anstoße der Parzellengrenze zwischen 5639 und 5640 (Gemeinde Schrattenberg) an die Straße Parzelle 2540 (Gemeinde Garschönthal), sodann dieser Parzellengrenze bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 5640. Sie folgt weiter in östlicher Richtung dem Südrande der Parzellen 5654 bis 5660 (Gemeinde Schrattenberg), dem Westrande der Parzelle 5475, dem Südrande der Parzelle 5661 bis einschließlich 5665, dem Westrande der Parzelle 5666 bis 5668, ferner der Mitte des Weges Parzelle 7086 bis zum Anstoße des Nordrandes der Parzelle 6078/1. Die Grenze zieht sodann längs des Nordrandes der Parzelle 6078/1, 6077, 6076, 6075, 6069 und 6716, überquert nun die Straße Schrattenberg-Feldsberg (Parzelle 7092/2), folgt dem Ostrande der Parzelle 6660, dem Nordrande der Parzelle 6654, dem Ostrande der Parzelle 6654 und 6652, ferner dem Nordrande der Parzelle 6651 bis zu dem Wege Parzelle 7009. Sie verläuft sodann in der Mitte dieses Weges und dann weiter am Südrande der Waldparzelle 6674 bis zum Anstoße an die Gemeindegrenze Feldsberg-Schrattenberg; sie folgt weiter der Südgrenze der Parzelle 1511 und der Westgrenze der Parzelle 1510 (Gemeinde Feldsberg) und übersetzt noch zweimal die erwähnte Gemeindegrenze, wobei sie die Parzelle 842 und 843 (Gemeinde Schrattenberg) dem tschecho-slowakischen Staate, die Parzellen 1492 bis 1495/2 (Gemeinde Feldsberg) dem österreichischen Staate zuschlägt. Sie folgt dann in östlicher und sodann in südlicher Richtung der Gemeindegrenze zwischen Feldsberg und Schrattenberg.

c)

Gemeinden Feldsberg (Tschecho-Slowakei) und Katzelsdorf (Österreich).

Die Grenze folgt zunächst der Gemeindegrenze zwischen genannten Gemeinden bis zum Anstoße des Weges Parzelle 3185 (Gemeinde Katzelsdorf); dann der Mitte dieses Weges, ferner der Mitte des Weges Parzelle 661,660, übersetzt in Verlängerung des letzgenannten Weges die Parzelle 1762, folgt dann in nördlicher Richtung der Mitte der Straße Katzelsdorf-Feldsberg bis zum Anstoße der Verlängerung der nordöstlichen Grenze der Parzelle 1928, ferner dieser letztgenannten Linie bis an den Südrand der Parzelle 1927/1. Die Grenze zieht nunmehr entlang des Südrandes des Gelschinkwaldes (Parzelle 1927/1, einschließlich 3128/1 und 1926) bis zu dessen Südspitze und Südrande der Parzelle 1927/1 und 1924 bis zur Gemeindegrenze Katzelsdorf-Reinthal.

d)

Gemeinden Reinthal, Bernhardsthal (Österreich) und Unter-Themenau (Tschecho-Slowakei).

Die Grenze folgt anfangs der Westgrenze der Gemeinde Reinthal in nördlicher Richtung, um alsbald in die Mitte der Wegparzelle 2863 einzutreten, der sie bis zur Abzweigung der Wegparzelle 2864 folgt. Sie verläuft sodann in der Mitte der letzteren bis zu deren Einmündung in die Straße Reinthal-Feldsberg (Parzelle 2860), weiter in der Mitte dieser Straße, ferner am Südrande der Parzelle 1185, endlich in der Mitte der Straße Reinthal-Lundenburg (Parzelle 2854/1) bis zur Gemeindegrenze Reinthal-Unter-Themenau.

Die Grenze verfolgt nunmehr die Südgrenze der Gemeinde Unter-Themenau über die Kote 187 in östlicher, dann nordöstlicher Richtung, wobei sie die Eisenbahn Wien-Lundenburg und die Straße Rabensburg-Unter-Themenau überquert, bis zur südlichen Ecke der Parzelle 1445 (Gemeinde Bernhardsthal).

Sie zieht nun entlang der Südostgrenze der vorgenannten Parzelle bis wieder zur Gemeindegrenze, längs dieser bis zur Südecke der Parzelle 1742 (Gemeinde Unter-Themenau), sodann längs der Südostgrenze der Parzelle 1742 und 1741/2, längs der Nordostgrenze dieser letztgenannten Parzelle und weiter zwischen den Parzellen 1751/1 und 2 einerseits und 1749/2 und 1 sowie 1750 anderseits (alle der Gemeinde Unter-Themenau), bis sie abermals die Gemeindegrenze trifft.

Die Grenze folgt nun der Gemeindegrenze zwischen Unter-Themenau und Bernhardsthal bis zum Anstoße der Grenze zwischen den Parzellen 1515 und 1516 (Gemeinde Bernhardsthal). Sie läuft nun zwischen den Parzellen 1515, 1514, 1513/1 und 2, 1512, 1511/2, 1510/2, 1497, 1503, 1549, 1583, 1582, 1567, 1569, 1570 im Westen und den Parzellen 1516, 1518/1, 1519, 1511/1, 1510/1, 1511/3, 1509, 1508, 1504, 1505, 1548, 1550, 1551, 1566, 1565 und 1564 im Osten bis an die Parzelle 1592 und endlich am Nordrande der Parzelle 1592 und 1595 bis zum Thayafluß, den die Grenze etwa zwei Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße Rabensburg-Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lundenburg kreuzt, erreicht.

Wo die vorbeschriebene Grenzlinie einer Straße oder einem Weg folgt, gilt ausnahmslos der Grundsatz, daß das betreffende Straßen- oder Wegstück als gemeinsam zu gelten hat, auch wenn die ganze Kommunikationsparzelle, an einer Gemeindegrenze gelegen, bisher ganz zum Gebiete einer der Grenzgemeinden gehört haben sollte.

Zeitlicher Geltungsbereich dieses Abschnittes durch Punkt 3

eingeschränkt.

III.

Grenzverkehr zwischen dem Feldsberg-Gebiet und dem

österreichischen Hinterland.

1.

Durchzug.

Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses vereinbarliche Erleichterung gewähren und insbesondere spezielle, nur auf diesen Verkehr beschränkte Durchfuhrverbote nicht erlassen, sowie spezielle, nur diesen Verkehr belastende Durchfuhrabgaben nicht erheben.

Die tschecho-slowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrolle in bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.

Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.

2.

Überlandsbesitz und Weideverkehr.

Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1 angeführten österreichischen und tschecho-slowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngemittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.

Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.

Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, die Düngemittel und die Aussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung am Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.

Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.

Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.

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