Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1923-11-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Der zur Genehmigung („Ratifikation“) dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 30 desselben erforderliche Austausch diplomatischer Noten hat am 29. November 1923 in Wien stattgefunden, womit dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Erster Teil.

Artikel I. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.

Artikel II. Gemäß Artikel 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich desgleichen alle Gegenstände der in vorigem Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.

Artikel III. Gemäß Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain übergibt Österreich der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- und sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zurückgestellt.

Artikel IV. Gemäß Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle in Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich seinerseits, alle in den ihm von Österreich abgetretenen Gebieten im öffentlichen Besitz befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückstellen.

Artikel V. Unter dem Begriffe “Archivalien”, beziehungsweise “Schriftenmaterial” sind zu verstehen:

Archiv- und Registraturakten (Exhibite, Referate, Konzepte, Äußerungen, Gutachten, Verhandlungsprotokolle, Beilagen, Korrekturen, eventuell noch unerledigte, beziehungsweise nicht expedierte Stücke, ferner in Druck erschienene oder auf andere Weise vervielfältigte, auf den Verhandlungsgegenstand Bezug habende Schriften, wie:

Abhandlungen, Mitteilungen, Nachweise, Tabellen u. s. w.), Register (öffentliche und Amtsbücher, wie Grundbücher, Handelsregister, Bergbücher, Eisenbahnbücher, Markenregister u. s. w., ferner Indizes, Einlaufsprotokolle, Elenche, Kataloge, Rechnungen, Kassabehelfe, statistische Tabellen, Ausweise, Berichte, Kataster und Publikationen der Staatsbehörden, sowie der bis zum Umsturz unter Staatsaufsicht gestandenen kriegswirtschaftlichen Zentralen u. s. w.); Pläne (Karten, Projekte, Skizzen, Studien, Programme, Beschreibungen, etwa vorhandene Kopien und Oleatmatrizen u. s. w.); Titel und Rechtsurkunden (Dokumente aller Art, wie Stiftsbriefe, internationale, sowie sonstige öffentliche oder private Verträge, Konzessionsurkunden, Statuten, Übernahmsbedingungen u. s. w.) insgesamt ohne Unterschied des Materials, aus welchem sie hergestellt und auf welchem sie festgelegt sind.

Für Pläne und anderes Projektmaterial, soweit solche Behelfe von staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die auf dem Gebiete der österreichischen Republik ihren Amtssitz haben und soweit solche Behelfe Arbeiten betreffen, die vor Ende Oktober 1918 noch nicht in Angriff genommen worden sind, ist der österreichischen Regierung der Gegenwartswert zu vergüten. Dieser Gegenwartswert wird durch gemeinsames Übereinkommen festgestellt.

Artikel VI. Das im Artikel V näher bezeichnete Schriftenmaterial wird nach folgenden Grundsätzen behandelt:

a)

abgegeben wird auf detaillierte Anforderung alles Schriftenmaterial von 1918 bis einschließlich 1888;

b)

für den Zeitraum von 1888 bis 1868 einschließlich werden unter den gleichen Voraussetzungen und Verbindungen alle Vorakten abgegeben. Für folgende Verwaltungszweige wird diese Grenze auf einschließlich 1. Mai 1848 zurückverlegt: Eisenbahn, Militär, Land- und Forstwirtschaft, innere Verwaltung (einschließlich Bau- und Bergverwaltung), Post und Telegraphen;

c)

ältere Bestände werden in der Regel nicht abgegeben, wohl aber leihweise gegen Rückgabe nach Ablauf des fallweise zu bestimmenden Termines zur Verfügung gestellt.

Wenn ältere Originalurkunden, die rechtskonstitutiven Charakter tragen und bei denen die von ihnen geschaffenen Rechtsverhältnisse noch aktuell sind, angefordert werden, so wird von Fall zu Fall eine Vereinbarung getroffen.

Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Konzepte, zweite Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften der zur Abgabe gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Konzepte, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften an ihrem Bewahrungsorte.

Artikel VII. Was die nicht unter Artikel I-VI fallenden Archivalien anbelangt, erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen sämtliche Archivalien, welche als archivalische Einheiten auf dem von Österreich abgetretenen Gebiete des serbokroatisch-slowenischen Staates entstanden sind und als solche von dort in das Gebiet der österreichischen Republik gelangt sind, auszufolgen.

Derselbe Grundsatz hat auch auf einzelne Archivstücke und Sammlungen Anwendung zu finden.

Artikel VIII. In Berücksichtigung der kulturellen Wünsche der serbo-kroatisch-slowenischen Nation werden, ungeachtet allfälliger Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit des in Artikel VII festgesetzten Grundsatzes, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexe aufgezählten Archivalien abgegeben.

Ansprüche in bezug auf Archivalien, welche in diesem Annex nicht angeführt erscheinen, weil genaue Angaben derzeit nicht vorhanden sind, werden im diplomatischen Wege behandelt.

Artikel IX. Rücksichtlich des Schriftenmaterials der ehemals k. k. österreichischen Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach neben der Verwaltung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auch die österreichische Verwaltung oder die Verwaltung eines dritten Staates betrifft und von der österreichischen Regierung daher nicht ohne Nachteil abgegeben werden könnte, und hinsichtlich des Schriftenmaterials der k. und k. österreichisch-ungarischen Stellen wird den von der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und der Staatsbetriebe) der uneingeschränkte freie Zutritt zu den betreffenden Abteilungen und Registraturen während der Amsstunden und in Gegenwart eines österreichischen, hiezu bestimmten Beamten gesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventare, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. gewährleistet.

Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens diese Organe der österreichischen Bundesregierung namhaft machen und sie mit amtlichen Legitimationen versehen, die den Sichtvermerk des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) erhalten müssen. Nur so legitimierten Organen kommen die im Absatz I gewährleisteten Rechte zu.

Die österreichische Bundesregierung erklärt sich ferner bereit, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen hinsichtlich aller dieses Königreich in seinem heutigen Umfange betreffenden Akten, soweit sie in Österreich zurückverbleiben, besondere Bgünstigungen beim Leihverkehr einzuräumen. Die Bezeichnung der leihweise anzufordernden Stücke erfolgt durch die beglaubigten Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, welche hinsichtlich der Entlehnungsbedingungen den österreichischen Behörden gleichgestellt werden.

Artikel X. Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.

Artikel XI. Die nähere Bezeichnung und Anforderung des in vorstehenden Artikeln in Betracht kommenden Schriftenmaterials erfolgt durch die im Artikel IX bezeichneten Organe auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe.

Artikel XII. Die Abgabe des angeforderten Schriftenmaterials wird in der Reihenfolge der unter Artikel I-VIII erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmaterials von der österreichischen Bundesregierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.

Über die abzugebenden Akten werden seitens der Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Konsignationen in zweifacher Ausfertigung verfaßt. Eine Ausfertigung wird bei der Abgabe der betreffenden österreichischen Stelle übergeben. Die Übergabskonsignationen werden so verfaßt, daß die Vermerkung der Abgabe in den Kanzleibehelfen der übergebenden Stelle ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann.

Artikel XIII. Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.

Artikel XIV. Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterials ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Bundesregierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.

Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anforderungen in einer Weise vor sich gehen, daß ihnen die österreichischen Behörden unter Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsganges nachkommen können. Andernfalls ersetzt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die der österreichischen Bundesregierung durch Überstundenarbeit ihrer Beamten u. dgl. entstandenen Mehrkosten.

Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Bundesregierung die Ausfolgung womöglich binnen vier Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei den Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist mindestens acht Wochen.

Artikel XV. Sollte die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von der Delegierung eigener Organe absehen wollen, so verpflichtet sich die österreichische Bundesregierung, die im Rahmen der Bestimmungen der Artikel I-VIII auf diplomatischem Wege angeforderten Akten unter folgenden Bedingungen auszufolgen: Die unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Bestände werden seitens der österreichischen Bundesregierung mit möglichster Beschleunigung im Wege des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) unentgeltlich ausgefolgt. Bei umfangreichen und nicht in dieser Weise gestellten, besondere Nachforschungen erheischenden Anforderungen sichert die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die Vergütung der erforderlichen Mehrarbeit zu.

Artikel XVI. Die Ergebnisse der Tätigkeit der im Artikel IX erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen. In der wissenschaftlichen und publizistischen Verwertung dieser Tätigkeit sind diese Organe an die in Geltung befindlichen Dienstvorschriften und Benützungsordnungen der in Betracht kommenden Archive und Registraturen gebunden.

Artikel XVII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren die das Königreich Serbien in seinem Umfange von 1914 betreffenden Archivalien ab 1900 an nicht amtliche Benützer ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesandtschaft des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen in Wien, beziehungsweise der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen nicht vorzulegen. Gesuche um Benützung von Archivalien rein administrativen und nicht vertraulichen Charakters, die neben Korrespondenzen mit der königlich serbischen Regierung auch anderes Material enthalten, werden den serbisch-kroatisch-slowenischen Archivdelegierten oder der Gesandtschaft des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen in Wien sofort mitgeteilt. Die Vorlage dieser Archivalien an Benützer erfolgt erst fünf Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn inzwischen kein Widerspruch erfolgt ist. Hinsichtlich des die militärischen Operationen betreffenden Schriftenmaterials erstreckt sich die Geheimhaltung auf den heutigen Umfang des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.

Artikel XVIII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in den Artikeln I-VIII vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Sollte ein Einspruch erhoben werden, so wird die Frist um weitere drei Monate, vom Tage des Einspruches an gerechnet, erstreckt. Nach Ablauf dieser Frist kann skartiert werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.

Artikel XIX. 1 Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.

2.

Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher oder technischer Natur u. s. w.

3.

Das Schriftenmaterial des Weltkrieges vom 1. Juli 1914 an ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion u. s. w. sowie die leihweise Überlassung einzelner, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen betreffenden Stücke gemäß den Bestimmungen des Artikels IX dieses Übereinkommens gewährleistet.

4.

Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärische Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 1. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang hat.

5.

Sämtliche ausschließlich Angehörige der von Österreich an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abgetretenen Länder betreffenden militärischen Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgegeben.

Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten dieser Art abgegeben, insofern die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149 des Staatsvertrages von Saint-Germain) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.

Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich bereit, alle jene österreichisch-ungarischen Feldgerichtsakten, deren die österreichische Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Bundesregierung leihweise zur Verfügung zu stellen.

6.

Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Artikel IX) - auch des Weltkrieges -, die in Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.

Artikel XX. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr in Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen und allen Schriftenmaterials zu gewährleisten, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.

Zweiter Teil.

Artikel XXI. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich zu einer (vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint-Germain laufenden) zwanzigjährigen Wartefrist bezüglich der in allen einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Sammlungen (einschließlich der militärischen) von künstlerischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder historischem Charakter vorhandenen Gegenstände, soweit sie unter nachstehende Kategorien fallen.

1.

Alle Werke aus dem Bereiche der Kunst, des Kunstgewerbes, der Technik oder der Wissenschaft, deren Autor (ohne Unterschied der Nationalität) im Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen entweder geboren wurde oder durch so lange Zeit oder mit einem so wichtigen Teile seines Schaffens in diesem Gebiete tätig war, daß seine künstlerische Persönlichkeit als Teil des serbisch-kroatisch-slowenischen Kulturbesitzes zu gelten hat; bei Künstlern, die sich in diesem Gebiete nur vorübergehend aufgehalten haben, nur jene Werke, die der Zeit dieses Aufenthaltes unmittelbar angehören.

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