Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925
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ÜG 1920
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Übergangsgesetz.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates – einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden – sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundestaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen.
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Übergangsgesetz.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 2. In den Angelegenheiten der Artikel 10 und 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden die Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, sowie die Landesgesetze - diese für das Land, in dem sie erlassen worden sind, - Bundesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 3. Die Landesgesetze, die die im Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgezählten Angelegenheiten regeln, bleiben weiter Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
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ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 4. (1) Die Landesgesetze in den Angelegenheiten, die nach Artikel 15, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließlich in die Gesetzgebung der Länder fallen, bleiben Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Soweit solche Angelegenheiten bisher durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt sind, gelten diese in jedem Land als Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 über Gesetze gelten sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen (Verordnungen).
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ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 6. (1) Die im § 1 bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.
(2) Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.
(3) (Gegenstandslos.)
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 7. (1) Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der Rechnungshof.
(2) (Gegenstandslos.)
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§ 8. (1) Die staatlichen Behörden – mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Archiv- und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz (Agrarbezirksbehörden und Agrarlandesbehörden) - werden Behörden des Bundes.
(2) Die Behörden und Ämter der bisherigen autonomen Verwaltung der Länder werden Behörden (Ämter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(3) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.
(4) Die im Absatz 1 ausgenommenen Behörden der politischen Verwaltung in den Ländern einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige sowie die Agrarbehörden werden Behörden der Länder.
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berurufene (Anm.: richtig: berufene) rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
c) (Anm: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
e) (Anm.: Aufgehoben durch § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962)
Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(6) Soweit die im Absatz 1 ausgenommenen Behörden in Gebäuden des Bundes untergebracht sind oder sich in diesen Gebäuden Dienstwohnungen für Angestellte der genannten Behörden befinden, werden diese Gebäude dem Land dauernd zur unentgeltlichen Benutzung für die bezeichneten Zwecke überlassen. Das Nähere, betreffend die Erhaltung und Verwaltung dieser Gebäude, wird durch Vereinbarung zwischen Bund und Land geregelt. Sind die in Rede stehenden Behörden in Gebäuden des Landes untergebracht, so erlischt das in dieser Hinsicht zwischen Bund und Land bisher bestandene Rechtsverhältnis. Dienen Gebäude anderer Rechtssubjekte zur Unterbringung der Behörden, so tritt das Land an Stelle des Bundes in die bezüglichen Vereinbarungen ein.
(7) Die gesamte Amtseinrichtung der im Absatz 1 ausgenommenen Behörden geht in das Eigentum der Länder über.
(8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f (Anm.: richtig: unter f) Anwendung.
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§ 8. (1) Die staatlichen Behörden – mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Archiv- und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz (Agrarbezirksbehörden und Agrarlandesbehörden) – werden Behörden des Bundes.
(2) Die Behörden und Ämter der bisherigen autonomen Verwaltung der Länder werden Behörden (Ämter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(3) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.
(4) Die im Absatz 1 ausgenommenen Behörden der politischen Verwaltung in den Ländern einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige sowie die Agrarbehörden werden Behörden der Länder.
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
c) (Anm: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
e) (Anm.: Aufgehoben durch § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962)
Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(6) Soweit die im Absatz 1 ausgenommenen Behörden in Gebäuden des Bundes untergebracht sind oder sich in diesen Gebäuden Dienstwohnungen für Angestellte der genannten Behörden befinden, werden diese Gebäude dem Land dauernd zur unentgeltlichen Benutzung für die bezeichneten Zwecke überlassen. Das Nähere, betreffend die Erhaltung und Verwaltung dieser Gebäude, wird durch Vereinbarung zwischen Bund und Land geregelt. Sind die in Rede stehenden Behörden in Gebäuden des Landes untergebracht, so erlischt das in dieser Hinsicht zwischen Bund und Land bisher bestandene Rechtsverhältnis. Dienen Gebäude anderer Rechtssubjekte zur Unterbringung der Behörden, so tritt das Land an Stelle des Bundes in die bezüglichen Vereinbarungen ein.
(7) Die gesamte Amtseinrichtung der im Absatz 1 ausgenommenen Behörden geht in das Eigentum der Länder über.
(8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f (Anm.: richtig: unter f) Anwendung.
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§ 8. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
(Anm: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden; Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
(Anm.: Aufgehoben durch § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962)
Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(6) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f (Anm.: richtig: unter f) Anwendung.
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ÜG 1920
§ 8. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
c) (Anm: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
e) (Anm.: Aufgehoben durch § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962)
Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(6) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f (Anm.: richtig: unter f) Anwendung.
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§ 8. (Anm.: Abs. 1 bis 4 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
(Anm: lit. c aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(Anm.: lit d aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 14/2019)
(Anm.: lit. e aufgehoben durch § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962)
Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 7 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter f Anwendung.
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ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 9. (1) Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach § 8, Absatz 1, Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.
(2) Die Angestellten der im § 8, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind gleichfalls Bundesangestellte.
(3) Im Bedarfsfalle können diese Bundesangestellten bei den Ämtern der Landesregierungen auch zur Besorgung von Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und Angestellte der Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes (Landesangestellte) bei den Ämtern der Landesregierungen und den Bezirkshauptmannschaften auch zur Besorgung von Geschäften der mittelbaren Bundesverwaltung herangezogen werden, sofern sie den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; der Mangel der für einen Dienstzweig vorgeschriebenen Fachprüfung steht einer solchen Verwendung nicht entgegen, wenn die betreffenden Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine mindestens siebenjährige effektive Dienstzeit in einem sonst gleichzuhaltenden Dienstzweig zurückgelegt haben. Werden aus Anlaß dieser Verwendung Bundesangestellte Landesangestellten oder Landesangestellte Bundesangestellten unterstellt, so treten sie zu diesen und deren Vorgesetzten in das Verhältnis der dienstlichen Unterordnung. Die Verfügung über die dienstliche Verwendung der in diesem Absatz bezeichneten Angestellten beim Amt der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften, einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (§ 8, Absatz 1), hat so zu erfolgen, wie sie bisher bezüglich der Landesangestellten erfolgt ist.
(4) Die Personalangelegenheiten der Angestellten des Bundes werden, auch wenn diese Angestellten in der mittelbaren Bundesverwaltung oder in der Verwaltung eines Landes verwendet werden, sofern sie nicht schon bisher vom Landeshauptmann geführt wurden, vom Bund unmittelbar geführt; ebenso werden die Personalangelegenheiten der Angestellten eines Landes vom Land geführt, auch wenn solche Angestellte in der Bundesverwaltung verwendet werden.
(5) Im übrigen bleibt die dienstrechtliche Stellung der in den beiden vorhergehenden Absätzen bezeichneten Angestellten sowie die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über sie unberührt.
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ÜG 1920
§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch Art I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
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§ 11. (1) Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen Zustand.
(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.
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II. Zu einzelnen Artikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 13. Zu Artikel 4.
(1) Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb der Länder sind nur zulässig, insolange die im Artikel 10, Z 15, erwähnten außerordentlichen Verhältnisse fortdauern (§ 17 dieses Gesetzes), und können nur von Bundes wegen verfügt werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 14. Zu Artikel 6.
(Anm.: Gegenstandslos.)
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ÜG 1920
§ 15. Zu Artikel 10, Z 9.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
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ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 16. Zu Artikel 10, Z 10.
(Anm.: Gegenstandslos.)
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 17. Zu Artikel 10, Z 15.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 18. Zu Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7).
(1) In den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen sind, entgegen den Bestimmungen des § 6 die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7), gedachten Fälle weiter in Geltung.
(2) In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 (Anm.: nunmehr: Absatz 7), sofort in Kraft.
Abkürzung
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 19. Zu Artikel 23.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
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Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 20. Zu Artikel 24.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(4) Die Beamten und Diener der Nationalversammlung werden Angestellte der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates; sie sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den Bundesangestellten gleichgehalten.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 21. Zu Artikel 34 und 36
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 22. Zu Artikel 49.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 22a. Zu Artikel 50.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 22b. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 23. Zu Artikel 54.
Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 23. Zu Artikel 54.
Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 23. Zu Artikel 54.
Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 24. Zu Artikel 60 und 62.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 25. Zu Artikel 65, Absatz 3.
(1) Das Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.
(2) Die nach den bisher bestehenden Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert anzusehen sind.
(3) Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 25. Zu Artikel 65, Absatz 3.
(1) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 26. Zu Artikel 69.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 27. Zu Artikel 79.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 28. Zu Artikel 82 bis 94.
Die geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte bleiben bis auf weiteres in Kraft.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 29. Zu Artikel 95.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 30. Zu Artikel 98.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 31. Zu Artikel 99.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
ÜG 1920
Tritt außer Kraft, sobald in jedem Land die in den §§ 1 und 2 des
Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre genannten Regelungen im Sinne des § 11 Abs.
2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes wirksam geworden sind,
spätestens jedoch mit 1. Juli 1998.
(vgl. § 43 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 64/1997)
§ 32. Zu Artikel 101.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(3) Der Bund trägt von den Bezügen der Mitglieder der Landesregierung die Bezüge des Landeshauptmannes und leistet als Entschädigung für die Stellvertretung des Landeshauptmannes den Ländern einen jährlichen Betrag, der in monatlichen gleichen Raten im vorhinein flüssigzumachen ist. Die Höhe der Bezüge des Landeshauptmannes sowie das Ausmaß des den Ländern zu leistenden Beitrages wird durch Bundesgesetz festgesetzt.
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 33. Zu Artikel 108 bis 114.
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(6) (Gegenstandslos.)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 34. Zu Artikel 115 bis 119.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 35. Zu Artikel 122.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 36. Zu Artikel 131.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 37. Zu Artikel 134 und 135.
(1) (Anm.: Gegenstandslos.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 38. Zu Artikel 136.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
§ 39. Zu Artikel 147.
(1) (Anm.: Gegenstandslos.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 40. Zu Artikel 148.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 41. Zu Artikel 151.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 2 BVG, BGBl. Nr. 393/1929)
Abkürzung
ÜG 1920
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
III. Schlußbestimmungen.
§ 42. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII lit. a BVG, BGBl. Nr. 316/1975)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
(3) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
(3) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
(3) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(5) § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
(3) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(5) § 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(6) (Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben.)
(7) § 32 tritt außer Kraft, sobald in jedem Land die in den §§ 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes wirksam geworden sind, spätestens jedoch mit 1. Juli 1998.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
(3) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(5) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(6) (Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben.)
(7) (Anm.: Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
Abkürzung
ÜG 1920
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
ÜG 1920
§ 44. Der Titel, § 8 Abs. 5 und 8 und § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Abkürzung
ÜG 1920
Abs. 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht
mehr geltend festgestellt.
Artikel II
(1) (Anm.: Änderung des § 32 des Übergangsgesetzes BGBl. Nr. 368/1925)
(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.
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