Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1925-08-15
Status Aufgehoben · 2019-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

Gilt nicht für Wien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

Gilt nicht für Wien

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 1. (1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Die Bestimmung des letzten Satzes des § 9, Absatz 3, des Übergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 1. (1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 1. (1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Artikel 105, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 2. (1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.

(2) Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(3) Den Abteilungen und Gruppen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor.

(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.

(5) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Derselbe Vorgang gilt auch im Falle von Änderungen in der Geschäftseinteilung.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 2. Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 3. (1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des § 2, Absatz 5, sinngemäß Anwendung findet.

(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 3. (1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Artikel 101, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Artikel 102, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung § 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 4. Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 5. Die Einrichtung der Ämter der Landesregierungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes ist mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens der Artikel 10 bis 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes (1. Oktober 1925) durchzuführen.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

BVG ÄmterLReg

§ 7. (1) Der Titel, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.

(2) Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.

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