Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Heereswesen vom 1. April 1926, betreffend die Führung des Staatswappens auf Flaggen und Wimpeln der Wasserfahrzeuge des Bundesheeres

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1926-04-13
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 6, Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, über die Staatsform, wird verordnet, wie folgt:

Die im Dienste des Bundesheeres stehenden Wasserfahrzeuge sind berechtigt, auf Flaggen und Wimpeln das Staatswappen zu führen.

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