Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Repbulik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1926-05-31
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 5. März 1926 in Wien unterfertigte Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschecholowakischen Republik, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. April 1926.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 31. Mai 1926 in Prag ausgetauscht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,

entschlossen, in ihren gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen des Völkerbundes weitgehende Anwendung zu gewähren,

in gleicher Weise gewillt, die Durchführung der eingegangenen oder künftig einzugehenden Verpflichtungen betreffend die friedliche Austragung der Streitigkeiten zu sichern,

haben beschlossen, einen Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zu schließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und sie in guter und

gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

I. Teil.

Artikel 1. Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Österreich und der Tschechoslowakei, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geschlichtet werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise, sei es dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe, sei es einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.

Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 2. Vor jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof und vor jedem Schiedsverfahren kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer Ständigen Internationalen Kommission, genannt "Ständige Vergleichskommission", unterbreitet werden, die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage gebildet wird.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 3. Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so wird der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen werden, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 4. Die im Artikel 2 vorgesehene Ständige Vergleichskommission besteht aus drei Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die österreichische und die tschecholowakische Regierung ernennen je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit und wählen den Vorsitzenden der Kommission in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte.

Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.

Stellen, die infolge Todesfalls, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 5. Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gebildet.

Erfolgt die Berufung des Vorsitzenden nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 6. Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches anzuwenden.

Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 7. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, wo die österreichische oder die tschechoslowakische Regierung eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.

Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt das unverzüglich der anderen Partei mit, der es als dann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 8. Der Ständigen Vergleichskommission liegt es ob, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zu Erklärung setzen.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und gegebenen Falles unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten.

Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

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Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 9. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommission) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.

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enthalten.

Artikel 10. Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

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enthalten.

Artikel 11. Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.

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enthalten.

Artikel 12. Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.

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enthalten.

Artikel 13. Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; im Falle von Stimmenteilung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder gehörig geladen wurden, und mindestens der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind.

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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

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enthalten.

Artikel 14. Die österreichische und die tschechoslowakische Regierung verpflichteten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern, und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Einnahme des Augenscheines zu ermöglichen.

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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

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enthalten.

Artikel 15. Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von der österreichischen und der tschechoslowakischen Regierung gemeinsam festgesetzt wird.

Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf.

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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 16. Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.

Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

Die Bestimmung dieses Artikels tut dem Rechte der Parteien keinen Eintrag, den Streitfall auf Grund eines Kompromisses einem Schiedsgerichte unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die durch das Haager Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 vorgesehen sind.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

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enthalten.

II. Teil.

Artikel 17. Alle Fragen, über die die österreichische Regierung und die tschechoslowakische Regierung uneinig sind, ohne sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich lösen zu können, und bei denen nicht gemäß Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages die Lösung durch Richterspruch verlangt werden kann, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.

Das in den Artikeln 6 bis 15 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 18. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, werden sie sich bemühen, dahin übereinzukommen, daß die Frage vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof gebracht werde, damit dieser gemäß des zweiten Absatzes des Artikels 38 seines Statutes eine Entscheidung treffe.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl.

Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Allgemeine Bestimmungen.

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