(Übersetzung)Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Afghanistan 412/1989 Ägypten 59/1929, 121/1962 Albanien 662/1991 Angola 662/1991 Antigua/Barbuda 412/1989 Äquatorialguinea 412/1989 Argentinien 412/1989 Äthiopien 414/1935, 121/1962 Australien 199/1930, 121/1962, 412/1989 Bahrain 412/1989 Bangladesch 412/1989 Barbados 412/1989 Belgien 59/1929, 121/1962 Benin 412/1989 Bhutan 412/1989 Bolivien 412/1989 Bulgarien 88/1934, 121/1962, 662/1991 Burkina Faso 412/1989 Cabo Verde 662/1991 Chile 394/1935, 121/1962, 662/1991 China 121/1962 Côte d’Ivoire 412/1989 Dänemark 199/1930, 121/1962 Deutschland 198/1929, 121/1962 Deutschland/DDR 412/1989 Dominikanische R 412/1989 Ecuador 412/1989 Estland 297/1931 Eswatini 662/1991 Fidschi 412/1989 Finnland 308/1929, 121/1962 Frankreich 202/1928, 121/1962 Gambia 125/1967 Grenada 412/1989 Griechenland 253/1931, 121/1962 Guatemala 412/1989 Guinea-Bissau 412/1989 Heiliger Stuhl 125/1967 Indien 121/1962 Indonesien 412/1989 Irak 300/1931, 121/1962 Iran 381/1929, 121/1962 Irland 300/1930, 121/1962, 412/1989 Island 121/1962 Israel 412/1989 Italien 202/1928, 121/1962 Jamaika 412/1989 Jemen/AR 412/1989 Jemen/DVR 412/1989 Jordanien 412/1989 Jugoslawien 121/1962 Kambodscha 412/1989 Kamerun 662/1991 Kanada 199/1930, 121/1962, 662/1991 Katar 412/1989 Kenia 412/1989 Korea/DVR 412/1989 Korea/R 412/1989 Kroatien 198/1929 Kuba 125/1967 Kuwait 412/1989 Laos 412/1989 Lesotho 412/1989 Lettland 253/1931 Libanon 412/1989 Liberia 202/1928, 121/1962 Libyen 412/1989 Liechtenstein 662/1991 Litauen 396/1933 Luxemburg 358/1936, 121/1962 Malawi 412/1989 Malaysia 412/1989 Malediven 125/1967 Malta 412/1989 Marokko 412/1989 Mauritius 412/1989 Mexiko 183/1932, 121/1962 Monaco 125/1967 Mongolei 412/1989, 662/1991 Nepal 412/1989 Neuseeland 199/1930, 412/1989 Nicaragua 662/1991 Niederlande 58/1931, 121/1962 Nigeria 121/1962 Norwegen 317/1932, 121/1962 Pakistan 121/1962 Panama 412/1989 Papua-Neuguinea 412/1989 Peru 412/1989 Philippinen 412/1989 Polen 134/1929, 121/1962 Portugal 262/1930, 121/1962 Ruanda 125/1967 Rumänien 308/1929, 121/1962, 662/1991 Salomonen 412/1989 Saudi-Arabien 412/1989 Schweden 199/1930, 121/1962 Schweiz 277/1932, 121/1962 Senegal 412/1989 Serbien 198/1929 Slowenien 198/1929 Spanien 308/1929, 121/1962 Sri Lanka 121/1962 St. Kitts/Nevis 662/1991 St. Lucia 412/1989 Sudan 412/1989 Syrien 412/1989 Tansania 125/1967 Thailand 253/1931, 121/1962 Togo 412/1989 Tonga 412/1989 Trinidad/Tobago 412/1989 Tschechoslowakei 121/1962 Türkei 368/1929, 121/1962 UdSSR 202/1928, 121/1962 Ungarn 121/1962 Uruguay 412/1989 USA 412/1989 Venezuela 202/1928, 121/1962 Vereinigtes Königreich 199/1930, 121/1962 Vietnam 412/1989 Zentralafrikanische R 412/1989
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 17. Juni 1925 in Genf unterfertigte Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Heereswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1927.
Ratifikationstext
*(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 662/1991) *
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 9. Mai 1928 hinterlegt worden.
Außer Österreich haben das Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg bisher ratifiziert:
Frankreich am 10. Mai 1926
Venezuela am 8. Februar 1928;
Italien am 3. April 1928.
Beigetreten sind:
Liberia am 2. April 1927;
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 2. Dezember 1927
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Angola
Angola hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß
— es sich gegenüber nur solchen Staaten verpflichtet, die das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beigetreten sind;
— daß das Protokoll für Angola gegenüber jedem feindlichen Staat die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Australien
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Bahrain
Bahrein hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bangladesch
Bangladesch hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Barbados
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Belgien
Vorbehalt:
daß das genannte Protokoll die belgische Regierung nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
daß das genannte Protokoll für die belgische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Chile
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Estland
Vorbehalt:
daß das genannte Protokoll die estnische Regierung nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
daß das genannte Protokoll für die estnische Regierung ohne weiteres hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Fidschi
Fidschi hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Frankreich
Vorbehalt:
daß das genannte Protokoll die Regierung der französischen Republik nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden;
daß das genannte Protokoll für die Regierung der französischen Republik hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten;
Irak
Der Beitritt erfolgte unter der Bedingung:
„daß die Regierung des Irak durch die Bestimmungen des Protokolls nur gegenüber den Staaten gebunden sei, die es entweder unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, und daß sie durch das Protokoll gegenüber einem Staate nicht gebunden sei, wenn seine bewaffnete Macht oder wenn die bewaffnete Macht seiner Verbündeten im Kriegsfalle die Bestimmungen des Protokolls nicht einhalten.“
Irland
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Israel
Israel hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Jordanien
Jordanien hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kambodscha
Kampuchea hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Kanada
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Kuwait
Kuwait hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Libysch-Arabische Dschamahirija
Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Neuseeland
(Anm.: seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärter Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 412/1989)
Niederlande
Vorbehalt:
… daß dieses Protokoll, was die Verwendung von erstickenden, giftigen und ähnlichen Gasen sowie von allen gleichartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren betrifft, ohne weiteres für die königlich niederländische Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beobachten sollten, die bindende Kraft verlieren wird.
Die Ratifikation der Niederlande gilt auch für Niederländisch-Indien und Curacao.
Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Portugal
Vorbehalt:
Daß das genannte Protokoll die Regierung der Republik Portugal nur gegenüber jenen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm beigetreten sein werden.
Daß das genannte Protokoll für die Republik Portugal hinsichtlich jedes feindlichen Staates ohne weiteres die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen Verbündete die Verbote, die den Gegenstand des Protokolls bilden, nicht beobachten sollten.
Rumänien
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 662/1991)
Salomonen
Die Salomonen haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vorbehalt:
daß das genannte Protokoll die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nur gegenüber Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert oder die ihm endgültig beigetreten sind;
daß das genannte Protokoll für die Republik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen bewaffnete Macht oder dessen tatsächliche oder rechtliche Verbündete die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Spanien
Ich erkläre namens der Regierung Seiner Majestät das am 17. Juni 1925 in Genf unterzeichnete Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem Völkerbundmitgliede oder Staate, der die gleiche Verpflichtung übernimmt und einhält, also unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, als bindend anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalt
daß das genannte Protokoll Seine Britische Majestät nur gegenüber Mächten und Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm endgültig beigetreten sein werden;
daß das genannte Protokoll für Seine Britische Majestät hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolles bilden, nicht beobachten sollten.
Vereinigte Staaten von Amerika
Die Vereinigten Staaten von Amerika haben erklärt, daß das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Vietnam
Vietnam hat folgenden nachstehenden Vorbehalt erklärt, daß:
das genannte Protokoll die Regierung nur gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind und
das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich jedes feindlichen Staates die bindende Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte oder dessen verbündete Streitkräfte die Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls bilden, nicht beachten sollten.
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Umstandes, daß die Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen ebenso wie von allen ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen und Verfahren im Kriege von der allgemeinen Meinung der zivilisierten Welt mit Recht verurteilt worden ist,
in Anbetracht der Tatsache, daß das Verbot dieser Verwendung in Verträgen niedergelegt ist, denen die Mehrzahl der Mächte der Welt als Vertragsstaaten angehört,
in der Absicht, dieses Verbot, das sich dem Gewissen wie der Handlungsweise der Völker gleichermaßen aufnötigt, als dem internationalen Recht einverleibt allgemein anerkannt zu sehen,
erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen:
Daß die Hohen Vertragschließenden Teile, soweit sie nicht schon Verträgen angehören, die ihnen diese Verwendung verbieten, dieses Verbot anerkennen, seine Ausdehnung auf die bakteriologischen Kriegsmittel annehmen und übereinkommen, sich untereinander nach dem Wortlaut dieser Erklärung als gebunden zu betrachten.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden alle Anstrengungen machen, um die anderen Staaten zum Beitritt zu diesem Protokoll zu bestimmen. Dieser Beitritt wird der Regierung der französischen Republik und durch diese allen Signatar- und Beitrittsmächten notifiziert werden. Er wird vom Tage der durch die Regierung der französischen Republik erfolgten Notifikation Wirksamkeit erlangen.
Das gegenwärtige Protokoll, dessen französischer und englischer Text authentisch sind, wird sobald als möglich ratifiziert werden. Es wird das Datum des heutigen Tages tragen.
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