Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. (Anm.: Änderung der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895)
Artikel II. (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895)
Artikel III. (Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895)
Artikel IV. (Anm.: Änderung des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 78/1896)
Artikel V. (Anm.: Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896)
Artikel VI. (Anm.: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896)
Artikel VII. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungsbereich anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern.
Artikel VIII. (Anm.: Änderung des G, RGBl. Nr. 67/1882)
Artikel IX. Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder, Zustellgebühren und Einschaltungsgebühren.
§ 1. In bürgerlichen Rechtssachen sind die Kosten einer Amtshandlung außerhalb des Gerichtes sowie einer Einschaltung in die öffentlichen Blätter von der Partei zu bestreiten, die zur Amtshandlung oder zur Einschaltung Anlaß gegeben hat, unbeschadet ihres Anspruchs auf Rückersatz gegen eine andere Partei. Der von der Partei bestellte Vertreter haftet für Zehr- und Ganggelder sowie Zustellgebühren, für die übrigen hier angeführten Kosten jedoch nur dann, wenn er die Haftung ausdrücklich übernommen hat.
§ 2. Wenn die zur Berichtigung zunächst verpflichtete Partei das Armenrecht oder die Gebührenvormerkung genießt, sind die im § 1 genannten Kosten womöglich von dem zum Kostenersatz verpflichteten Gegner einzubringen. Gelingt dies nicht oder ist ein kostenersatzpflichtiger Gegner nicht vorhanden, so sind diese Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern zu bestreiten und zwecks späterer Einbringung vorzumerken.
Artikel X. Wenn bei Bestimmung einer Sachverständigengebühr in bürgerlichen Rechtssachen oder in Strafsachen für eine aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießende oder zu bezahlende Sachverständigengebühr ein Betrag angemessen erachtet wird, der eine bestimmte, durch Verordnung festzusetzende Hürde überschreitet, sind die Akten dem übergeordneten Gerichte (Gerichtshof erster Instanz, Oberlandesgericht) vorzulegen, das die Gebühr in einem Senate von drei Richtern zu bestimmen hat. Der Beschluß dieses Gerichtes ist unanfechtbar.
Artikel XI. Für Beträge, für deren Eingang das Gericht von Ants wegen zu sorgen hat (Gebühren, Geldstrafen, Ersätze u. dgl.), gelten die nachstehenden Vorschriften (Gerichtliches Einhebungsgesetz).
§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge;
die für einbringlich erkannten Kosten des Strafverfahrens;
in bürgerlichen Rechtssachen:
die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche sowie der Übersetzungskanzlei des Bundesministeriums für Justiz,
alle für Parteien aus den Amtsgeldern vorschußweise berichtigten Kosten,
Einschaltungskosten,
Kosten der gerichtlichen Verwahrung im Exekutionsverfahren, Kosten der Beförderung in die Versteigerungshalle und der Verwahrung in der Versteigerungshalle,
Verwahrungsgebühren u. dgl.,
Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Ausfertigungsgebühren u. dgl.,
die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze,
Kosten der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige,
die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen,
Gebühren der Beisitzer der Grundverkehrs- und der Mietkommissionen.
§ 2. Von der Einbringung ist abzusehen, wenn die zum Bezuge berechtigte Person darauf verzichtet oder erklärt, die Exekution selbst führen zu wollen.
§ 3. Die Einbringung der im § 1 angeführten Beträge obliegt in allen Fällen dem Gerichte erster Instanz.
§ 4. Zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 angeführten Beträge steht dem Bunde schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
§ 5. (1) Der Zahlungspflichtige ist, wenn der geschuldete Betrag nicht sogleich erlegt wird oder aus einem Vorschuß berichtigt werden kann, von der Gerichtskanzlei mit Zahlungsauftrag aufzufordern, den Betrag binnen 8 Tagen, im Falle des § 1, Z. 2, aber binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung).
(2) Wird der Zahlungsauftrag zur Durchführung einer schon rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes erlassen, so steht gegen ihn kein Rechtsmittel offen; doch kann die Berichtigung des Zahlungsauftrages begehrt werden, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung nicht entspricht. Anträge auf Berichtigung sind stempelfrei.
(3) In anderen als den im Absatze 2 bezeichneten Fällen ist der Zahlungsauftrag in bürgerlichen Rechtssachen mit Rekurs (Vorstellung), in Strafsachen mit Beschwerde anfechtbar. Über das Rechtsmittel entscheidet, wenn der Zahlungsauftrag von der Gerichtskanzlei ohne vorherige Anordnung des Richters (Gerichtsvorstehers) erlassen wurde, der Richter (Gerichtsvorsteher), von dessen Kanzlei der Auftrag ausgegangen ist. Die Rechtsmittelfrist beträgt, sofern sich nicht aus der Zivilprozeßordnung oder Strafprozeßordnung anderes ergibt, 14 Tage.
§ 6. Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach § 7 zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß § 4 ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden.
§ 7. (1) Die Abnahme ist auf Antrag des betreibenden Beamten von dem zum Vollzuge der Exekution zuständigen Gerichte (§ 18 E. O.) zu bewilligen
(2) Die Abnahme hat sich auf leicht mitnehmbare und verwertbare Sachen zu beschränken, an denen kein behördliches Pfandrecht begründet ist. Die Sachen sind, erforderlichenfalls nach amtlicher Schätzung, ohne Erlassung eines Ediktes bei der nächsten gerichtlichen Versteigerung auch unter dem Schätzwerte zu verkaufen. Aus dem Erlöse ist der ausstehende Betrag samt den durch die Einbringung verursachten Kosten zu bezahlen, der Rest ist dem Zahlungspflichtigen auszufolgen.
(3) Für die Abnahme gelten die Exekutionsbeschränkungen der Exekutionsordnung, soweit nicht für einzelne Fälle besondere Vorschriften aufgestellt sind.
§ 8. (1) Die gerichtliche Zwangsvollstreckung kann sofort oder nach Erfolglosigkeit der versuchten Abnahme beantragt werden. Der Antrag auf Abnahme kann mit dem Antrage auf Pfändung und Verkauf von Fahrnissen verbunden werden.
(2) Wird die Eintreibung durch Pfändung und Verkauf von Fahrnissen beantragt, so ist der Anschluß einer vollstreckbaren Ausfertigung des Exekutionstitels nur erforderlich, wenn die aus dem Exekutionstitel zu entnehmenden Angaben und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht im Antrage selbst enthalten find.
(3) Wird lediglich Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen geführt, sowie im Verfahren wegen Leistung des Offenbarungseides kommt dem betreibenden Beamten die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
(4) Sollen unbewegliches Vermögen, Forderungen oder die in den §§ 330 bis 345 E. O. bezeichneten Vermögensrechte zur Befriedigung herangezogen werden, so ist die Zwangsvollstreckung durch die Finanzprokuratur oder die sonstigen zum Einschreiten für den Bundesschatz berufenen Behörden oder Ämter zu führen.
§ 9. (1) Gelbstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
(2) Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 Z. P. O. oder § 7 St. P. O. auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.
§ 10. Von der Eintreibung der im § 1 angeführten Beträge ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie mangels eines Vermögens erfolglos bleiben wird.
§ 11. In den Vorschriften über die Einbringung der von den politischen Vollstreckungsbehörden vorgeschriebenen Geldleistungen treten, soweit die gerichtlichen Vorschriften über die Einbringung von Gebühren, Strafen und Ersätzen als anwendbar erklärt wurden, die Vorschriften dieses Artikels (Einhebungsgesetz) an ihre Stelle.
(2) Der politischen Vollstreckungsbehörde kommt die Stellung des betreibenden Gläubigers zu.
(3) Im Übrigen bleiben die für die Einbringung der genannten Geldleistungen bestehenden Vorschriften unberührt.
§ 12. Nähere Vorschriften über die Einbringung können in der Geschäftsordnung erlassen werden.
(2) Die Ministerialverordnungen vom 5. November 1852, R. G. Bl. Nr. 227, über die Art der Eintreibung und Umwandlung der im Zivilverfahren verhängten Geldstrafen, vom 3. Juli 1854, R. G. Bl. Nr. 169, betreffend die Tag- und Meilengelder der Beamten, die Zehrgelder der Diurnisten und Diener und die Gang- und Zustellungsgebühren des Dienerpersonals, vom 11. Februar 1855, R. G. Bl. Nr. 30, über die Art der Einhebung und Umwandlung von Geldstrafen, welche von den Gerichten im Strafverfahren verhängt werden, werden, soweit sie noch aufrecht bestehen, aufgehoben.
Artikel XII. (Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868)
Artikel XIII. (Anm.: Änderung des G, StGBl. Nr. 468/1920)
Artikel XIV. (Anm.: Änderung des G, RGBl. Nr. 49/1874)
Der § 56a GOG, RGBl. Nr. 271/1896, ist durch § 46 Abs. 2 Z 1 des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 180/1962, aufgehoben worden.
Artikel XV. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Wirksamkeit und ist auf die an diesem Tage bereits bei Gericht angebrachten Sachen anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels III, Z 12 und 13, finden jedoch keine Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes gefällt worden ist.
(2) Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.
(3) Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.
(4) Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängigen Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurden und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV, Punkt 2 zu ersetzenden Kosten übersteigt.
Artikel XVI. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den im einzelnen Falle beteiligten Bundesministern betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.