Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist am 22. Februar 1929 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Italien haben, in der Absicht, die Instandhaltung der die Grenze zwischen den beiden Ländern bezeichnenden Steine zu regeln, beschlossen, ein entsprechendes Abkommen zu vereinbaren, und haben zu diesem Zwecke zu ihren bevollmächtigten Vertretern ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten) die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes Abkommen geschlossen haben:
Artikel I. Die Instandsetzung der beschädigten und die Wiedererrichtung der fehlenden Grenzzeichen obliegt im Grenzabschnitt Piz-Lat bis Helm-Monte Elmo dem Königreich Italien, im Abschnitt Helm-Monte Elmo bis Ofen-M. Forno (Pec) der Republik Österreich.
Artikel II. Die Kosten für diese Arbeiten werden zwischen den beiden Staaten zur Hälfte aufgeteilt, ausgenommen den Fall, daß die Beschädigung oder Entfernung eines Grenzzeichens auf das Verschulden von Übeltätern zurückzuführen ist, die auf der Tat ertappt werden oder deren Identität einwandfrei festgestellt ist.
In diesem Falle belasten die Auslagen zur Gänze jenen Staat, dessen Staatsangehörige die Grenzzeichen beschädigt haben und denen gegenüber der betreffende Staat seine Ersatzansprüche geltend machen kann.
Gehört der Beschädiger einem dritten Staate an, so werden die Kosten der Wiederherstellung, unbeschadet der den beiden vertragschließenden Staaten gegen den Beschädiger zustehenden Ersatzansprüche, von ihnen je zur Hälfte getragen.
Artikel III. Jeder Staat, dem vorgefallene Beschädigungen bekannt geworden sind, macht dem Nachbarstaate (Ministerium des Äußern) hievon sofort Mitteilung und verständigt ihn, wenn es sich um eine Beschädigung im Abschnitte des eigenen Wirkungskreises handelt, von den Maßnahmen, welche er zwecks Ersatz oder Wiedererrichtung ergreifen wird. Überdies gibt er den Tag bekannt, an dem das Material zur Errichtung des neuen Grenzzeichens an Ort und Stelle geschafft wird und an dem die Wiedererrichtung in Aussicht genommen wird, so daß der andere Staat seinen Vertreter zwecks Teilnahme an dieser Arbeit entsenden kann.
Artikel IV. Über die erfolgte Wiedererrichtung wird seitens der Vertreter der beiden Staaten ein entsprechendes Protokoll abgefaßt werden.
Artikel V. Das vorliegende Abkommen wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und gilt als für die gleiche Zeitdauer periodisch erneuert, wenn nicht einer der beiden Kontrahenten drei Monate vor dem jährlichen Ablauf ein begründetes Revisionsansuchen stellt.
Artikel VI. Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages in Kraft, ohne daß eine nachträgliche Ratifikation nötig wäre.
Geschehen in Wien, den 22. Februar 1929, in doppeltem Original, deutsch und italienisch, wobei beide Texte als gleich authentisch zu gelten haben.
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