(Übersetzung)Antikriegspakt
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Afghanistan 268/1929 Ägypten 268/1929 Albanien 268/1929 Äthiopien 268/1929 Australien 268/1929 Belgien 268/1929 Brasilien II 218/1934 Bulgarien 268/1929 Chile 310/1929 China 268/1929 Costa Rica 354/1929 Dänemark 268/1929 Deutschland/BRD 268/1929 Dominikanische R 268/1929 Ecuador 138/1932 Finnland 268/1929 Frankreich 268/1929 Griechenland 291/1929 Guatemala 268/1929 Haiti 100/1930 Honduras 291/1929 Indien 268/1929 Irak 140/1932 Iran 289/1929 Irland 268/1929 Island 268/1929 Italien 268/1929 Japan 268/1929 Jugoslawien 268/1929 Kanada 268/1929 Kolumbien 177/1931 Kuba 268/1929 Liberia 268/1929 Luxemburg 299/1929 Mexiko 420/1929 Neuseeland 268/1929 Nicaragua 268/1929 Niederlande 268/1929 Norwegen 268/1929 Panama 268/1929 Paraguay 14/1930 Peru 268/1929 Polen 268/1929 Portugal 268/1929 Rumänien 268/1929 Schweden 268/1929 Schweiz 420/1929 Spanien 268/1929 Südafrika 268/1929 Thailand 268/1929 Tschechoslowakei 268/1929 Türkei 268/1929 UdSSR 268/1929 Ungarn 268/1929 USA 268/1929 Venezuela 369/1929 *Vereinigtes Königreich 268/1929
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 28. November 1928.
Ratifikationstext
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel III, Absatz 1, zwischen den Signatarstaaten am 24. Juli 1929 in Kraft getreten.
Bis zu diesem Tag haben Beitrittsurkunden hinterlegt:
| Österreich, |
|---|
| Abessynien, |
| Afghanistan, |
| Ägypten, |
| Albanien, |
| Bulgarien, |
| China, |
| Cuba, |
| Dänemark, |
| die Dominikanische Republik, |
| Estland, |
| Finnland, |
| Guatemala, |
| Island, |
| Lettland, |
| Liberia, |
| Litauen, |
| die Niederlande, |
| Nikaragua, |
| Norwegen, |
| Panama, |
| Peru, |
| Portugal, |
| Rumänien, |
| das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, |
| Siam, |
| Spanien, |
| Schweden, |
| die Türkei, |
| Ungarn und |
| die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. |
Der Antikriegspakt ist somit gemäß seinem Artikel III, Absatz 2, im Verhältnis zwischen den Signatarstaaten und den eben erwähnten Staaten am 24. Juli 1929 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit dem am 27. August 1928 in Paris von Bevollmächtigten des Deutschen Reiches, der Vereinigten Staaten von Amerika, Belgiens, der Französischen Republik, des Britischen Reiches, Italiens, Japans, Polens und der Tschechoslowakischen Republik unterzeichneten Antikriegspakt, welcher also lautet: ...
nach verfassungsgemäß erfolgter Genehmigung des Nationalrates namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in ihrem Namen dessen gewissenhafte Erfüllung.
Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und den Britischen Gebieten jenseits der Meere, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, tief durchdrungen von ihrer erhabenen Pflicht, die Wohlfahrt der Menschheit zu fördern;
in der Gewißheit, daß die Zeit gekommen ist, einen offenen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug der staatlichen Politik auszusprechen, um die jetzt zwischen ihren Völkern bestehenden friedlichen und freundschaftlichen Beziehungen dauernd aufrechtzuerhalten;
in der Überzeugung, daß jede Veränderung in ihren gegenseitigen Beziehungen nur durch friedliche Mittel angestrebt werden und nur das Ergebnis eines friedlichen und geordneten Verfahrens sein soll und daß jede Signatarmacht, die in Zukunft danach streben sollte, ihre nationalen Interessen dadurch zu fördern, daß sie zum Krieg schreitet, dadurch der Vorteile, die dieser Vertrag gewährt, verlustig werden soll;
in der Hoffnung, daß durch ihr Beispiel ermutigt, alle anderen Nationen der Welt sich diesen der Wohlfahrt der Menschheit gewidmeten Bemühungen anschließen und es ihren Völkern ermöglichen werden, der wohltätigen Wirkungen des vorliegenden Vertrages teilhaftig zu werden, indem sie diesem beitreten, sobald er in Kraft getreten sein wird, wodurch sich die zivilisierten Völker der Welt in einem gemeinsamen Verzicht auf den Krieg als Werkzeug ihrer staatlichen Politik vereinigen würden;
haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben:
Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären feierlich im Namen ihrer Völker, daß sie die Inanspruchnahme des Krieges zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Werkzeug staatlicher Politik in ihren Beziehungen zueinander verzichten.
Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Regelung aller Streitigkeiten oder Konflikte, welcher Art und welchen Ursprungs sie auch sein mögen, die zwischen ihnen entstehen sollten, nie anders als durch friedliche Mittel angestrebt werden darf.
Artikel III. Der vorliegende Vertrag wird von den in der Präambel genannten Hohen Vertragschließenden Teilen entsprechend den Erfordernissen ihrer Verfassungen ratifiziert werden und zwischen ihnen in Kraft treten, sobald alle Ratifikationsurkunden in Washington niedergelegt sein werden.
Der vorliegende Vertrag wird nach seinem entsprechend den Vorschriften des vorangegangenen Absatzes erfolgten Inkrafttreten solange als notwendig allen anderen Mächten der Welt zum Beitritt offen stehen. Jede Urkunde, mit der der Beitritt einer Macht vollzogen wird, wird in Washington hinterlegt werden, und der Vertrag wird unmittelbar nach dieser Hinterlegung zwischen der betreffenden beitretenden Macht und den übrigen Vertragsmächten in Kraft treten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten wird allen in der Präambel genannten Regierungen und allen diesem Vertrage nachträglich beitretenden Regierungen eine beglaubigte Abschrift des Vertrages sowie aller Ratifikations- oder Beitrittsurkunden übermitteln. Auch wird die Regierung der Vereinigten Staaten die genannten Regierungen telegraphisch von der erfolgten Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sofort verständigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden, in französischer und englischer Sprache abgefaßten Vertrag, dessen beide Texte gleiche Kraft besitzen, unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.
Geschehen zu Paris, den siebenundzwanzigsten August eintausendneunhundertachtundzwanzig.
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