Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle

Typ Bundesverfassungsgesetz
Veröffentlichung 1929-12-11
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird folgendermaßen geändert:

§ 1. (Anm.: Änderung des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925)

§ 2. (Anm.: Änderung des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925)

§ 3. (Anm.: Änderung des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925)

Artikel II. Für den Übergang zu den durch die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle verfügten Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 1. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 gelten mit den durch Artikel 1 erfolgten Änderungen auch für diesen Übergang.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 2. Zu Artikel 10, Z. 3.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 3. Zu Artikel 10, Z. 6.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 4. Zu Artikel 10, Z. 7 und Z. 14.

(1) Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Einrichtung des allgemeinen Sicherheitsdienstes gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Bundespolizeibehörden unterstehen in allen ihre Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Angelegenheit des Sachaufwandes und der Personalangelegenheiten, unmittelbar dem zuständigen Bundesminister. Die Unterstellung der Bundespolizeibehörden unter den Landeshauptmann in den zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten ist im Artikel 102, Absatz 1, zweiter und dritter Satz, geregelt.

2.

Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Bundesgendarmerie bleiben in Geltung.

(2) Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Befugnisse der Behörden auf dem Gebiet der allgemeinen Sicherheitspolizei können die mit der Führung solcher Angelegenheiten betrauten Behörden zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums innerhalb ihres Wirkungsbereiches die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Anordnungen treffen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären. Solche Anordnungen dürfen nicht gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Sie sind aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist.

§ 5. Zu Artikel 10, Z. 14.

(1) Wachkörper im Sinne der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen (Artikel 10, Z. 14, und Artikel 102, Absatz 5) sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern im vorstehenden Sinn sind insbesondere nicht zu zählen: das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, wann die dermalen bestehenden Wachkörper der im Artikel 102, Absatz 5, bezeichneten Art aufzulösen sind. Diese Verordnung bedarf des Einvernehmens mit der in Betracht kommenden Landesregierung.

(3) Die außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches von Bundespolizeibehörden, denen eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, vorhandenen Gemeindewachkörper bleiben bis zu einer anderen bundesgesetzlichen Regelung bestehen. Eine Neuerrichtung solcher Wachkörper oder Änderungen ihrer Organisation sind der Bundesregierung anzuzeigen.

§ 5. Zu Artikel 10, Z. 14.

(1) Wachkörper im Sinne der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen (Artikel 10, Z. 14, und Artikel 102, Absatz 5) sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern im vorstehenden Sinn sind insbesondere nicht zu zählen: das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, wann die dermalen bestehenden Wachkörper der im Artikel 102, Absatz 5, bezeichneten Art aufzulösen sind. Diese Verordnung bedarf des Einvernehmens mit der in Betracht kommenden Landesregierung.

(3) Die außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches von Bundespolizeibehörden, denen eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, vorhandenen Gemeindewachkörper bleiben bis zu einer anderen bundesgesetzlichen Regelung bestehen. Eine Neuerrichtung solcher Wachkörper oder Änderungen ihrer Organisation sind der Bundesregierung anzuzeigen.

(4) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt werden, jedoch beschränkt auf Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten, die gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

§ 6. Zu Artikel 10, Z 15.

Durch die Überstellung der “Fürsorge für Kriegsgräber” in den Artikel 10 darf den Ländern und Gemeinden keine finanzielle Belastung erwachsen.

§ 7. Zu Artikel 11, Absatz 5.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z. 2 BVG, BGBl. Nr. 490/1984)

§ 8. Zu Artikel 15, Absatz 2.

(Anm.: Aufgehoben durch § 5 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 205/1962)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 9. Zu Artikel 15, Absatz 3.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 10. Zu Artikel 15, Absatz 4.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 11. Zu Artikel 15, Absatz 5.

Wo nach landesgesetzlichen Bestimmungen kollegial eingerichtete Bauoberbehörden bestehen, kann der Landeshauptmann vor Erlassung eines nach Artikel 15, Absatz 5, in die mittelbare Bundesverwaltung fallenden Bescheides ein Gutachten dieser Bauoberbehörde einholen.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 12. Zu Artikel 23.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 13. Zu Artikel 24.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 14. Zu Artikel 28, Absatz 3.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 15. Zu den Artikeln 34 bis 37.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als

nicht mehr geltend festgestellt.

§ 16. Zu Artikel 60.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 17. Zu Artikel 70.

(Anm.: Gegenstandslos.)

§ 18. Zu den Artikeln 95 und 101.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. III BVG, BGBl. Nr. 539/1977)

§ 19. Zu Artikel 102, Absatz 6.

(1) Die bestehenden Dienstvorschriften für die Organe der Bundespolizeibehörden bleiben in Wirksamkeit, solange sie nicht nach Artikel 102, Absatz 6, abgeändert werden.

(2) Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Einrichtung des allgemeinen Sicherheitsdienstes können durch die im Artikel 102, Absatz 6, bezeichneten Verordnungen den Polizeibehörden, unbeschadet der im Artikel 102, Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen, Geschäfte auf den gleichen Verwaltungsgebieten zugewiesen werden, wie sie bereits bestehende Bundespolizeibehörden führen. Den Organen der Bundessicherheitswache steht die Befugnis zum Waffengebrauch im gleichen Umfang zu wie den Organen der Bundesgendarmerie.

(3) Der Bundeskanzler kann die Bundespolizeidirektion in Wien durch Verordnung mit der Führung von Zentralevidenzen für Zwecke auch der übrigen Sicherheitsbehörden betrauen und kann sie zur Mitwirkung bei Amtshandlungen anderer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet heranziehen.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 19. Zu Artikel 102, Absatz 6.

(1) Die bestehenden Dienstvorschriften für die Organe der Bundespolizeibehörden bleiben in Wirksamkeit, solange sie nicht nach Artikel 102, Absatz 6, abgeändert werden.

§ 20. Zu den Artikeln 108 bis 111.

(Aufgehoben durch Art. II Z. 2 BVG, BGBl. Nr. 490/1984)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 21. Zu den Artikeln 127 und 127a.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 3 und § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008,

als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 22. Zu den Artikeln 129 bis 148.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als

nicht mehr geltend festgestellt.

§ 23. Zu Artikel 129.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 24. Zu Artikel 134.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 25. Zu Artikel 147.

(Anm.: Gegenstandslos.)

Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als

nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel III. Wo in Bundes- oder Landesgesetzen vom "Bundesrat" die Rede ist, tritt in dem im Artikel II, § 15, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt an Stelle dieses Wortes das Wort "Länder- und Ständerat". Wo die Rede von "Volksbeauftragten" ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf die im Artikel 19, Absatz 1, in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angeführten obersten Organe der Vollziehung anzuwenden.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel IV. (Anm.: Gegenstandslos.)

Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel V. (Anm.: Gegenstandslos.)

Artikel VI. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Artikel VII. (1) Art. II § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

(2) Art. II § 4 und § 19 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.

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