Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1930-04-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 55 des Gesetzes vom 19. Mai 1874, R. G. Bl. Nr. 70 (EAG.), und des Artikels VII des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, B. G. Bl. Nr. 222 (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle), wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).

(2) Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.

§ 2. Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (§ 3 EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

§ 3. Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.).

Abs. 2 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 3. Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.).

(2) Im übrigen soll nach Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 EAG) für jeden in einem Bundesland gelegenen Teil einer Bahn eine besondere Einlage errichtet werden. Diese Einlagen sollen nicht mehr als 99 Teileinlagen (§ 3a) aufweisen; für die weiteren Teileinlagen ist ebenfalls eine besondere Einlage zu errichten.

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 3a. (1) Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.

§ 4. Die Eisenbahneinlage besteht aus dem Bahnbestandblatte, dem Eigentumsblatte und dem Lastenblatte (§ 8, Absatz 1, EAG.).

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 4. Die Grundeinlage und die Teileinlagen bestehen aus dem Bahnbestandblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt; § 8 Abs. 1 EAG).

§ 5. (1) Das Bahnbestandblatt zerfällt in die Aufschrift und in zwei Abteilungen (§ 8, Absatz 2, EAG.).

(2) Die Aufschrift hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. Die Anfangsbuchstaben der gewählten Benennung sind auf jedem für die Einlage verwendeten Bogen ersichtlich zu machen. Wo es zweckmäßig erscheint, können die Eisenbahneinlagen mit Zahlen bezeichnet werden, die dann auch an Stelle der Anfangsbuchstaben auf den Blättern der Einlage anzubringen sind.

(3) Die erste Abteilung des Bahnbestandblattes ist zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. Die Kulturgattung ist nicht anzugeben, wohl aber die Widmung als Baufläche, allenfalls unter Anführung der tatsächlichen Verwendung (zum Beispiel Wächterhaus). Für die Ersichtlichmachung von Änderungen des Bahnbestandes (zum Beispiel von Ab- und Zuschreibungen) können bestimmte Stellen oder Seiten der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes vorbehalten werden.

(4) Die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes ist zur Aufnahme der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an frenden Grundstücken bestimmt.

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 5. (1) Das Bahnbestandblatt besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen (A1- und A2-Blatt; § 8 Abs. 2 EAG).

(2) Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind mit Zahlen (Einlagezahlen) zu bezeichnen. Die Einlagezahl der Grundeinlage muß durch 100 teilbar sein (EZ 100, 200 usw. bis 99.900). Die Einlagezahl der Teileinlagen ist dadurch zu bilden, daß zur Einlagezahl der Grundeinlage die Zahlen von 1 bis 99 addiert werden; bestehen zu einer Grundeinlage mehr als 99 Teileinlagen, so ist – vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 – für die Bezeichnung der weiteren Teileinlagen eine noch nicht vergebene Einlagezahl für eine Grundeinlage zu verwenden (zum Beispiel Grundeinlage: EZ 300, Teileinlagen: EZ 301 bis 399 und 401 bis 425).

(3) Die Aufschrift der Grundeinlage und der Teileinlagen hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. In der Aufschrift ist überdies die Eigenschaft als Grund- oder Teileinlage anzugeben; in der Grundeinlage ist auf die Einlagezahl aller Teileinlagen, in den Teileinlagen auf die Einlagezahl der Grundeinlage hinzuweisen. Wenn eine bücherliche Einlage aus Haupt- und Nebenlinien besteht, so ist in den Teileinlagen auch darauf hinzuweisen, zu welcher Linie die Einlage gehört. Im Fall des § 3 Abs. 2 letzter Satz ist in den Grundeinlagen auch auf die Einlagezahl der jeweils anderen Grundeinlage hinzuweisen („Fortsetzung in EZ ..“; „FORTSETZUNG AUS EZ ...“).

(4) In den Teileinlagen ist die erste Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. In der Grundeinlage ist in der ersten Abteilung des Bahnbestandblatts nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eisenbahngrundstücke in den Teileinlagen eingetragen sind.

(5) In der Grundeinlage ist die zweite Abteilung des Bahnbestandblatts zur Aufnahme der mit dem Besitz der Bahn, in den Teileinlagen der mit dem Besitz einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an fremden Grundstücken bestimmt.

§ 6. Das Eigentumsblatt hat die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8, Absatz 3, EAG.).

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 6. In der Grundeinlage hat das Eigentumsblatt die Firma und den Sitz der Unternehmung, die ihr auf die ganze bücherliche Einheit zustehenden Rechte sowie die Beschränkungen dieser Rechte zu enthalten, zu denen insbesondere das Einlösungs- oder Heimfallsrecht des Bundes gehört (§ 8 Abs. 3 EAG). In den Teileinlagen ist nur der Hinweis aufzunehmen, daß die Eintragungen des Eigentumsblatts nur in der Grundeinlage vorgenommen werden. Überdies ist die in der Grundeinlage enthaltene Eintragung des Eigentümers einschließlich des Anteils und dessen LNR ersichtlich zu machen; im Fall der Österreichischen Bundesbahnen ist hiebei die für die Verwaltung der jeweiligen Eisenbahngrundstücke zuständige Bundesbahndirektion anzugeben.

§ 7. Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen. In die erste Abteilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilung die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (§ 8, Absatz 4, EAG.).

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 7. Das Lastenblatt der Grundeinlage gilt als erste Abteilung nach § 8 Abs. 4 EAG, das der Teileinlagen als zweite Abteilung nach der angeführten Bestimmung. In der Grundeinlage sind daher die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in den Teileinlagen die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen. In der Grundeinlage und in der Teileinlage ist vor der ersten Eintragung ein Hinweis auf diese Regelung aufzunehmen.

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 8. Die Größe des für die Einlagen zu verwendenden Papieres und die Einteilung der Spalten auf den einzelnen Blättern werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmt. Das gleiche gilt für die in § 19 EAG. angeführten Verzeichnisse.

§ 9. Die Urkundensammlung kann entweder nach Maßgabe der Tagebuchzahlen oder für jede bücherliche Einheit abgesondert und, wenn eine Unternehmung mehrere bücherliche Einheiten besitzt, für diese gemeinschaftlich geführt werden.

§ 10. Von jedem Bescheide, mit dem die Errichtung einer vorläufigen Einlage oder die Umwandlung in eine definitive, eine Abschreibung von einem Eisenbahnbuchkörper oder eine Belastung des ganzen Eisenbahnbuchkörpers oder eines Teiles bewilligt wird, ist eine Ausfertigung unmittelbar dem Bundesministerium für Handel und Verkehr zuzustellen.

§ 11. (1) Ein besonderer Auszug aus dem Eisenbahnbuche kann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, sich darauf beschränken, außer dem Inhalte des Titelblattes und den noch in Wirksamkeit stehenden Eintragungen des Eigentumsblattes nur entweder die Eintragungen, welche den ganzen Eisenbahnbuchkörper treffen oder die sich auf einzelne Bestandteile des Eisenbahnbuchkörpers beziehen, wiederzugeben.

(2) Im Eingange jeden Auszuges ist auf eine in die Augen fallende Weise ersichtlich zu machen, ob er aus einer vorläufigen oder aus einer definitiven Einlage erteilt wird.

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 11. Grundbuchsabschriften über die Grundeinlage und die zugehörigen Teileinlagen gelten als Abschrift über eine einzige Einlage.

§ 12. Das Tagebuch und das Aktenlager können für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung “EisB” voranzusetzen. Ob und welche der für Grundbücher im allgemeinen vorgeschriebenen Behelfe für das Eisenbahnbuch abgesondert zu führen und ob sonstige Vormerke zur Erleichterung der Auffindung eisenbahnbücherlicher Eintragungen erforderlich sind, wird von dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem das Eisenbahnbuch geführt wird, bestimmt.

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 12. Das Aktenlager kann für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden.

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

§ 13. Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage ist an Stelle des Bahnbestandblattes ein Titelblatt mit den im § 5, Absatz 2, bezeichneten Angaben, ferner die Bestätigung über die Richtung der Bahn (§ 13, Z 1, EAG.) und die Übersichtskarte (§ 13, Z 2, EAG.) einzulegen. Die zweite Abteilung des Lastenblattes bleibt leer. Die Einlage ist auf dem Titelblatt als vorläufige zu bezeichnen.

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

§ 13. (1) Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.

(2) Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.

§ 14. Die gemäß § 19 EAG. anzulegenden Verzeichnisse und Mappen müssen mit der Bestätigung des Regierungskommissärs über seine Einsichtnahme versehen sein.

§ 15. Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke haben die Katastralbezeichnungen der einzelnen Grundstücke zur Zeit der Erwerbung durch die Unternehmung und zur Zeit der überreichung des Gesuches sowie die Besitzvorgänger der Unternehmung anzugeben.

§ 16. (1) Als Mappen sind Abdrücke der Katastralmappe anzuschließen, die hinsichtlich der Eisenbahngrundstücke, der Grenzabstöße der benachbarten, ferner derjenigen sonstigen Grundstücke, die gegenüber einem Eisenbahngrundstück als herrschendes oder dienendes Gut in Betracht kommen, den letzten Stand darstellen. Dies ist auf dem Plane von der Vermessungsbehörde oder einer gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigten Person oder Stelle zu bestätigen.

(2) Bestehen hinsichtlich von Teilen einzelner Grundstücke Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand einer Eintragung in der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder in der zweiten Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, so sind diese auf der Mappe durch lichtblaue Linien abzugrenzen und durch fortlaufende Zahlen in lichtblauer Farbe, von 1 angefangen, zu bezeichnen.

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 17. Die Eintragungen in den Verzeichnissen, welche die in die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes und in die zweite Abteilung des Lastenblattes gehörenden Eintragungen zum Gegenstand haben, sind unter Bedachtnahme auf die für grundbücherliche Eintragungen geltenden Vorschriften vorzunehmen.

§ 18. (1) Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.

(2) Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Bezirksvermessungsamte herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.

(3) Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.

(4) Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 18. (1) Änderungen in der Mappe, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind durch eine nach § 1 LiegTeilG dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.

(2) Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Vermessungsamt herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.

(3) Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

III. Bildung und Führung einer definitiven Einlage.

§ 19. (1) Die Verzeichnisse, welche die beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und die zweite Abteilung des Lastenblattes zu bilden haben, sind, wenn mehrere Linien bestehen, so zu ordnen, daß auf die Hauptlinie die Nebenlinien folgen.

(2) In dem ersten Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke einer Nebenlinie ist auf dasjenige Verzeichnis der Eisenbahngrundstücke der Hauptlinie hinzuweisen, das das Grundstück enthält, an welches sich die Nebenlinie anschließt.

(3) Die Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke sind mit römischen Ziffern in arithmetischer Reihenfolge zu bezeichnen. Die zur zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und zur zweiten Abteilung des Lastenblattes gehörigen Verzeichnisse sind mit denselben römischen Ziffern zu bezeichnen, welche dem die gleichen Katastralgemeinden betreffenden Verzeichnisse der Eisenbahngrundstücke beigesetzt wurden.

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 20. In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.

Die Aufhebung gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

§ 21. Wenn ein Eisenbahnbuchkörper geteilt oder mit einem anderen vereinigt wird, so kann, sofern es die Übersichtlichkeit gestattet, die gänzliche oder teilweise Übertragung des Inhaltes der beiden Abteilungen des Bahnbestandblattes und der zweiten Abteilung des Lastenblattes aus der alten in die neue Eisenbahneinlage durch gegenseitige Hinweisung ersetzt werden. Die zur Bezeichnung der Katastralgemeinden dienenden römischen Ziffern (§ 19, Absatz 3) sowie die auf den einzelnen Bogen ersichtlichen Anfangsbuchstaben der Linien oder die an ihre Stelle tretenden Zahlen (§ 5, Absatz 2) sind jedoch jedenfalls durch die der neuen Eisenbahneinlage entsprechenden Bezeichnungen zu ersetzen.

§ 22. Auf Ab- und Zuschreibungen zwischen dem Eisenbahnbuch und anderen öffentlichen Büchern sind die Bestimmungen des LiegTeilG. nur dann anzuwenden, wenn in dem betreffenden Gerichtssprengel die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke schon beendet (§ 40 EAG.), das heißt die in das Eisenbahnbuch aufzunehmenden Liegenschaften gemäß § 31 EAG. abgeschrieben worden sind.

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