Vertrag über Spitzbergen, unterzeichnet zu Paris am 9. Februar 1920

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1930-03-12
Status Aufgehoben · 2024-07-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 117/1930, III 128/2016 Ägypten 117/1930, III 128/2016 Albanien 88/1932, III 128/2016 Argentinien 117/1930, III 128/2016 Australien III 128/2016 Belgien 117/1930, III 128/2016 Bulgarien 117/1930, III 128/2016 Chile 117/1930, III 128/2016 China 117/1930, III 128/2016 Dänemark 117/1930, III 128/2016 Deutschland 117/1930, III 128/2016 Dominikanische R 117/1930, III 128/2016 Estland 88/1932, III 128/2016 Finnland 117/1930, III 128/2016 Frankreich 117/1930, III 128/2016 Griechenland 117/1930, III 128/2016 Indien III 128/2016 Irland III 128/2016 Island III 128/2016 Italien 117/1930, III 128/2016 Japan 117/1930, III 128/2016 Kanada III 128/2016 Korea/DVR III 128/2016 Korea/R III 128/2016 Lettland III 128/2016 Litauen III 128/2016 Monaco 117/1930, III 128/2016 Neuseeland III 128/2016 Niederlande 88/1932, III 128/2016 Norwegen 117/1930, III 128/2016 Polen 88/1932, III 128/2016 Portugal 117/1930, III 128/2016 Rumänien 117/1930, III 128/2016 Russische F III 128/2016 Saudi-Arabien III 128/2016 Schweden 161/1930, III 128/2016 Schweiz 117/1930, III 128/2016 Slowakei III 53/2017 Spanien 117/1930, III 128/2016 Südafrika III 128/2016 Tschechische R III 128/2016 Tschechoslowakei 88/1932 Ungarn 117/1930, III 128/2016 USA 117/1930, III 128/2016 Venezuela 117/1930, III 128/2016 Vereinigtes Königreich 117/1930, III 128/2016

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem am 9. Februar 1920 in Paris von Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Dänemarks, der Französischen Republik, Italiens, Japans, Norwegens, der Niederlande und Schwedens unterzeichneten Vertrag über Spitzbergen, welcher also lautet: ...

nach verfassungsgemäß erfolgter Genehmigung des Nationalrates namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in ihrem Namen dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Jänner 1930.

Ratifikationstext

Die vorstehende Beitrittsurkunde der Republik Österreich ist gemäß Artikel 10, Absatz 7, des Vertrages am 12. März 1930 bei der Regierung der französischen Republik hinterlegt worden.

Den Vertrag haben ratifiziert:

Die Vereinigten Staaten von Amerika, am 2. April 1924,

Dänemark am 24. Jänner 1924,

Frankreich am 6. September 1924,

Großbritannien und Irland am 29. Dezember 1923,

Italien am 6. August 1924,

Japan am 2. April 1925 und Norwegen am 8. Oktober 1924.

Beigetreten sind:

Ägypten am 13. September 1925,

Afghanistan am 23. November 1925,

Argentinien am 6. Mai 1927,

Belgien am 27. Mai 1925,

Bulgarien am 20. Oktober 1925,

Chile am 17. Dezember 1928,

China am 1. Juli 1925,

das Deutsche Reich am 16. November 1925,

die Dominikanische Republik am 3. Februar 1927,

Finnland am 12. August 1925,

Griechenland am 21. Oktober 1925,

Hedjas am 14. August 1925,

Monaco am 22. Juni 1925,

Portugal am 24. Oktober 1927,

Rumänien am 10. Juli 1925,

die Schweiz am 30. Juni 1925,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 6. Juli 1925,

Spanien am 12. November 1925,

Ungarn am 29. Oktober 1927 und Venezuela vom 8. Februar 1928.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Schweden,

haben, geleitet von dem Wunsche, durch Anerkennung der Staatshoheit Norwegens über die Spitzbergengruppe einschließlich des Bären-Eilands diese Gebiete im Genuß einer Verwaltungsform zu wissen, die der Billigkeit entspricht und geeignet ist, ihre friedliche Verwertung und Nutzbarmachung zu verbürgen,

zum Abschluß eines diesbezüglichen Vertrages zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 117/1930, III 128/2016 Ägypten 117/1930, III 128/2016 Albanien 88/1932, III 128/2016 Argentinien 117/1930, III 128/2016 Australien III 128/2016 Belgien 117/1930, III 128/2016 Bulgarien 117/1930, III 128/2016 Chile 117/1930, III 128/2016 China 117/1930, III 128/2016 Dänemark 117/1930, III 128/2016 Deutschland 117/1930, III 128/2016 Dominikanische R 117/1930, III 128/2016 Estland 88/1932, III 128/2016 Finnland 117/1930, III 128/2016 Frankreich 117/1930, III 128/2016 Griechenland 117/1930, III 128/2016 Indien III 128/2016 Irland III 128/2016 Island III 128/2016 Italien 117/1930, III 128/2016 Japan 117/1930, III 128/2016 Kanada III 128/2016 Korea/DVR III 128/2016 Korea/R III 128/2016 Lettland III 128/2016 Litauen III 128/2016 Monaco 117/1930, III 128/2016 Neuseeland III 128/2016 Niederlande 88/1932, III 128/2016 Norwegen 117/1930, III 128/2016 Polen 88/1932, III 128/2016 Portugal 117/1930, III 128/2016 Rumänien 117/1930, III 128/2016 Russische F III 128/2016 Saudi-Arabien III 128/2016 Schweden 161/1930, III 128/2016 Schweiz 117/1930, III 128/2016 Serbien III 125/2024 Slowakei III 53/2017 Spanien 117/1930, III 128/2016 Südafrika III 128/2016 Tschechische R III 128/2016 Tschechoslowakei 88/1932 Türkei III 125/2024 Ungarn 117/1930, III 128/2016 USA 117/1930, III 128/2016 Venezuela 117/1930, III 128/2016 Vereinigtes Königreich 117/1930, III 128/2016

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem am 9. Februar 1920 in Paris von Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Dänemarks, der Französischen Republik, Italiens, Japans, Norwegens, der Niederlande und Schwedens unterzeichneten Vertrag über Spitzbergen, welcher also lautet: ...

nach verfassungsgemäß erfolgter Genehmigung des Nationalrates namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in ihrem Namen dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Jänner 1930.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 125/2024)

Die vorstehende Beitrittsurkunde der Republik Österreich ist gemäß Artikel 10, Absatz 7, des Vertrages am 12. März 1930 bei der Regierung der französischen Republik hinterlegt worden.

Den Vertrag haben ratifiziert:

Die Vereinigten Staaten von Amerika, am 2. April 1924,

Dänemark am 24. Jänner 1924,

Frankreich am 6. September 1924,

Großbritannien und Irland am 29. Dezember 1923,

Italien am 6. August 1924,

Japan am 2. April 1925 und Norwegen am 8. Oktober 1924.

Beigetreten sind:

Ägypten am 13. September 1925,

Afghanistan am 23. November 1925,

Argentinien am 6. Mai 1927,

Belgien am 27. Mai 1925,

Bulgarien am 20. Oktober 1925,

Chile am 17. Dezember 1928,

China am 1. Juli 1925,

das Deutsche Reich am 16. November 1925,

die Dominikanische Republik am 3. Februar 1927,

Finnland am 12. August 1925,

Griechenland am 21. Oktober 1925,

Hedjas am 14. August 1925,

Monaco am 22. Juni 1925,

Portugal am 24. Oktober 1927,

Rumänien am 10. Juli 1925,

die Schweiz am 30. Juni 1925,

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen am 6. Juli 1925,

Serbien hat am 5. September 2022 durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Depositär die Weitergeltung des Vertrags bestätigt.

Spanien am 12. November 1925,

Türkei am 11. April 2024

Ungarn am 29. Oktober 1927 und Venezuela vom 8. Februar 1928.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und der Überseeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Schweden,

haben, geleitet von dem Wunsche, durch Anerkennung der Staatshoheit Norwegens über die Spitzbergengruppe einschließlich des Bären-Eilands diese Gebiete im Genuß einer Verwaltungsform zu wissen, die der Billigkeit entspricht und geeignet ist, ihre friedliche Verwertung und Nutzbarmachung zu verbürgen,

zum Abschluß eines diesbezüglichen Vertrages zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die außer Björnöen oder Bären-Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfaßt, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents-öy, Egde-öy, die Wiche-Inseln, die Hoffnungs-Insel oder Hopen-Eiland und das Prinz-Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären, wie sie aus der anliegenden Karte 1) ersichtlich sind.


1) Der Hinweis auf die Karte fehlt im französischen Text des Vertrages.

Artikel 2.

Die Schiffe und Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile sind innerhalb der im Artikel 1 genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer in gleicher Weise zur Ausübung der Fischerei- und Jagdrechte zugelassen.

Es ist Sache Norwegens, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und nötigenfalls zur Wiederherstellung des Tier- und Pflanzenlebens innerhalb der genannten Gebiete und ihrer Hoheitsgewässer beizubehalten, zu treffen oder anzuordnen, jedoch so, daß diese Maßregeln jederzeit ohne irgendwelche Ausnahmen, Vorrechte und mittelbaren oder unmittelbaren Begünstigungen eines der Hohen Vertragschließenden Teile den Staatsangehörigen aller Teile gegenüber in gleichem Maße angewandt werden.

Die Besitzer, deren Rechte gemäß den in den Artikeln 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen anerkannt werden, haben auf ihren Grundstücken das ausschließliche Jagdrecht: 1. in der Nähe von Wohnungen, Häusern, Warenlagern, Werkstätten und Anlagen zur Bewirtschaftung des Grundstücks unter den in den Vorschriften der Ortspolizei festgesetzten Bedingungen; 2. innerhalb eines Umkreises von 10 Kilometer um den Hauptsitz der Unternehmungen oder Betriebe; in beiden Fällen unter der Voraussetzung, daß sie sich nach den Vorschriften richten, die die Norwegische Regierung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Artikels erläßt.

Artikel 3.

Die Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile haben in den Gewässern, Fjorden und Häfen der im Artikel 1 genannten Gebiete gleiches Recht auf Zugang und Aufenthalt zu jedem beliebigen Zweck. Sie können sich daselbst, sofern sie sich nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften richten, ungehindert und bei völliger Gleichberechtigung in der Schiffahrt, in der Industrie, im Bergbau und Handel betätigen.

Mit derselben Gleichberechtigung steht ihnen zu Lande wie auch in den Hoheitsgewässern die Ausübung und der Betrieb jedes Schiffahrts-, Industrie-, Bergwerks- und Handelsunternehmens frei, ohne daß in irgendeiner Beziehung oder zugunsten irgendeines Unternehmens ein Monopol geschaffen werden darf.

Ohne Rücksicht auf etwaige norwegische Bestimmungen für die Küstenschiffahrt sind die Schiffe der Hohen Vertragschließenden Teile auf der Fahrt von oder nach den im Artikel 1 genannten Gebieten sowohl auf der Ausreise als auch auf der Rückreise berechtigt, die norwegischen Häfen anzulaufen, sei es, um Reisende oder Waren an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen, die von oder nach den genannten Gebieten befördert werden sollen, oder aus irgendeinem anderen Grunde.

Es besteht Einverständnis darüber, daß den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile, ihren Schiffen und Waren in keiner Beziehung und besonders nicht hinsichtlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr irgendwelcher Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, die nicht auch Staatsangehörigen, Schiffen oder Waren gegenüber zur Anwendung kommen, die in Norwegen das Recht der Meistbegünstigung genießen; norwegische Staatsangehörige, Schiffe und Waren werden in dieser Hinsicht denen der anderen Hohen Vertragschließenden Teile gleichgestellt und in keiner Beziehung günstiger behandelt.

Der Ausfuhr jeglicher Waren nach dem Gebiet irgendeiner der vertragschließenden Mächte sollen keine anderen oder schwereren Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, als sie für die Ausfuhr von Waren der gleichen Art nach dem Gebiet einer anderen vertragschließenden Macht (einschließlich Norwegens) oder nach irgendeinem anderen Bestimmungslande festgesetzt sind.

Artikel 4.

Alle öffentlichen drahtlosen Telegraphenstationen, die durch die Norwegische Regierung oder mit ihrer Genehmigung in den im Artikel 1 genannten Gebieten errichtet sind oder in Zukunft errichtet werden, sollen jederzeit für Meldungen von Schiffen aller Flaggen und von Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile bei völliger Gleichberechtigung unter den Bedingungen zugänglich sein, die im Radiotelegraphen-Abkommen vom 5. Juli 1912 festgesetzt sind oder in dem an seine Stelle tretenden, etwa noch abzuschließenden internationalen Abkommen festgesetzt werden.

Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen, die aus einem Kriegszustand entstehen können, dürfen Eigentümer von Grundstücken jederzeit für ihren eigenen Gebrauch drahtlose Telegraphenanlagen errichten und benutzen, die in Privatangelegenheiten mit festen oder beweglichen Stationen - darunter auch mit solchen an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen - frei verkehren dürfen.

Artikel 5.

Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen die Nützlichkeit einer internationalen meteorologischen Station in den im Artikel 1 genannten Gebieten an. Die Errichtung dieser Station wird Gegenstand eines späteren Abkommens sein.

Ebenso werden durch Abkommen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen in den genannten Gebieten wissenschaftliche Forschungen vorgenommen werden dürfen.

Artikel 6.

Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile als gültig anerkannt werden.

Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages durch Besitzgreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Anlage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.

Artikel 7.

Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht.

Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.

Artikel 8.

Norwegen verpflichtet sich, für die im Artikel 1 genannten Gebiete eine Bergwerksordnung zu erlassen, die besonders bezüglich der Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art und der allgemeinen oder besonderen Arbeitsbedingungen alle Vorrechte, Monopole oder Begünstigungen des Staates oder der Staatsangehörigen irgendeines der Hohen Vertragschließenden Teile, einschließlich Norwegens, ausschließt und Lohnangestellten jeder Art die Sicherheiten für Lohn und Schutz verbürgt, die ihr körperliches, sittliches und geistiges Wohl erfordert.

Die zu erhebenden Steuern, Gebühren und Abgaben müssen ausschließlich den genannten Gebieten zugute kommen und dürfen nur in dem Umfang erhoben werden, den ihr Zweck rechtfertigt.

Was insbesondere die Ausfuhr von Erzen anbetrifft, so darf die Norwegische Regierung dieselbe mit einer Abgabe belegen; diese Abgabe darf jedoch bei Mengen bis zu 100.000 Tonnen 1 Prozent des Höchstwerts der ausgeführten Erze nicht übersteigen; wenn diese Ziffer überschritten wird, ist die Abgabe nach einer fallenden Skala zu berechnen. Der Wert ist am Schlusse der Schiffahrtssaison auf Grund einer Berechnung des durchschnittlich erreichten fob-Preises festzustellen.

Die Norwegische Regierung hat den anderen vertragschließenden Mächten den Entwurf zur Bergwerksordnung drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Wenn innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der genannten Mächte vorschlagen, diese Verordnung abzuändern, bevor sie zur Anwendung kommt, so ist dieser Vorschlag von der Norwegischen Regierung den anderen vertragschließenden Mächten mitzuteilen; eine Kommission aus je einem Vertreter der genannten Mächte prüft sodann den Vorschlag und entscheidet über ihn. Diese Kommission wird von der Norwegischen Regierung zusammenberufen und hat ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer ersten Sitzung zu treffen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

Artikel 9.

Unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten, die sich etwa aus Norwegens Beitritt zum Völkerbund ergeben, verpflichtet sich Norwegen, in den im Artikel 1 genannten Gebieten weder eine Flottenbasis zu errichten, noch ihre Errichtung zuzulassen, und in den genannten Gebieten, die niemals zu Kriegszwecken benutzt werden dürfen, auch keine Befestigung anzulegen.

Artikel 10.

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