Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 71
Änderungshistorie JSON API

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden sind am 19. September 1930 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 71 am 17. Oktober 1930 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die österreichisch-tschechoslowakische Grenzbestimmungskommission, die auf Grund des Artikels 55 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 zusammengetreten war, ihre Arbeiten beendet hat, haben der

Bundespräsident der Republik Österreich einerseits und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik anderseits

in dem Bestreben, die auf die neue Grenzziehung bezüglichen Fragen zu regeln, beschlossen, einen Vertrag zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze zu schließen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt und zwar:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.),

die, nachdem sie ihre Vollmachten sich gegenseitig mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

I. Abschnitt

Festsetzung und Beurkundung der Staatsgrenze.

Artikel 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1975)

Artikel 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1975)

Artikel 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1975)

Artikel 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 344/1975)

II. Abschnitt.

Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.

Artikel 5. Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.

Artikel 6. (1) Straßen- und Wegstrecken, deren Mittellinie die Staatsgrenze bildet (Grenzstraßen, Grenzwege), sind von den hiezu zufolge der im betreffenden Staate geltenden Vorschriften oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Verpflichteten gemeinschaftlich zu erhalten. Über die einheitliche Durchführung dieser Erhaltung und die Aufteilung der Kosten ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.

(2) Erklärt einer der Vertragsstaaten, daß er an der weiteren Erhaltung einer bestimmten Grenzstraße oder eines Grenzweges kein Interesse mehr hat, so ist über die weitere Erhaltungspflicht das Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten herzustellen. Kommt dieses Einvernehmen binnen Jahresfrist vom Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht zustande, so erlischt die gemeinsame Erhaltungspflicht und es bleibt dem interessierten Vertragsstaate überlassen, für die weitere Erhaltung der betreffenden Grenzstraße oder des Grenzweges in der vollen Breite allein zu sorgen.

(3) Grenzstraßen und Grenzwege, die als solche in Hinkunft ihre Existenzberechtigung verlieren, werden im gegenseitigen Einvernehmen unter entsprechender Änderung der Grenzvermarkung eingezogen.

Artikel 7. Straßenobjekte, die zum Teile in dem einen, zum Teile in dem anderen Staatsgebiet liegen (Grenzbrücken u. dgl.), sind im Sinne des Artikels 5, eventuell 6, zu erhalten. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann jedoch die Durchführung der Erhaltung einem der Verpflichteten übertragen werden. Über die Art der Durchführung und die Kostenaufteilung ist zwischen den Verpflichteten das Einvernehmen herzustellen.

Artikel 8. Hinsichtlich der Regelung des Verkehres auf Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken (Straßenpolizei) werden besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten getroffen werden.

Artikel 9. (1) Zur Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite bedarf es nicht der zur Überschreitung der Grenze erforderlichen Ausweise.

(2) Bei Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege in ihrer ganzen Breite dürfen Beamte und Bedienstete, die nach ihrer ordnungsmäßigen Dienstbestimmung den öffentlichen Sicherheits-, Grenzüberwachungs-, Zoll-, Post- oder Telegraphendienst versehen, Dienstkleidung, gegebenenfalls mit Einschluß des Seitengewehres, bei Ausübung ihres Dienstes gegebenenfalls auch Schußwaffen tragen.

(3) Die behördlichen Organe können Amtshandlungen auf den Grenzstraßen und Grenzwegen in ihrer ganzen Breite vornehmen. Hiebei ist bei Amtshandlungen gegen Staatsangehörige des anderen Staates nach Tunlichkeit im Einvernehmen mit den Organen desselben vorzugehen. Bei einer etwa notwendig werdenden Verhaftung ist der Angehaltene, wenn er Angehöriger des anderen Staates ist, unverzüglich und ausnahmslos den zuständigen Organen dieses Staates zu übergeben. Gehört der Angehaltene keinem der beiden Vertragsstaaten an, so ist für die Kompetenz der Behörde sein Wohnsitz maßgebend, falls derselbe in einem der beiden Vertragsstaaten liegt; ansonsten sind jene Behörden zuständig, deren Organe die Amtshandlung vorgenommen haben.

(4) Die behördlichen Organe dürfen Amtshandlungen auf fremden Staatsgebiete jenseits der Grenzstraße oder des Grenzweges nur auf Grund spezieller Vereinbarungen der Vertragsstaaten vornehmen.

Artikel 10. (1) Abteilungen der Wehrmacht beider Staaten oder militärisch bewaffneten Personen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nicht gestattet. Einzelnen Militärpersonen ist die Benützung der Grenzstraßen und Grenzwege nur dann gestattet, falls sie unbewaffnet sind.

(2) Durch die Bestimmungen des Absatzes 1 werden die Bestimmungen des Artikels 9, Absatz 2, nicht berührt.

Artikel 11. Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benützung der außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen- oder Wegehälfte so anzusehen, als ob sie innerhalb des Staates befördert würden.

Artikel 12. Überqueren Straßen oder Wege die Staatsgrenze mehrmals, so sind sie einschließlich der Objekte von den nach Artikel 5 Verpflichteten auch dann zu erhalten, wenn der Straßenzug ausschließlich zur Verbindung zweier Ortschaften des anderen Staates dient und der Erhaltungspflichtige sonach kein Interesse an der Straßenerhaltung hat. Diese Verpflichtung dauert jedoch nur solange, als auf dem Gebiete des interessierten Staates nicht eine Ersatzverbindung hergestellt oder von ihm der freie Verkehr auf der bisherigen Kommunikation nicht eingestellt wird.

Artikel 13. Periodische Revisionen der Grenzbrücken nimmt jeder der beiden Staaten an den Gesamtobjekten nach seinen eigenen Vorschriften vor, wobei jedoch der andere Staat von den Ergebnissen dieser Revisionen immer in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 14. Die Einführung neuer Mautrechte, die Verlängerung oder Aufhebung bestehender Mautrechte, ferner die Einführung und Abänderung der Maut- oder sonstiger Gebühren bei Benutzung von Grenzbrücken oder Grenzüberfuhren kann nur nach Abschluß eines Übereinkommens der Vertragsstaaten auf dem für jeden der beiden Staaten vorgesehenen verfassungsmäßigen Wege erfolgen.

Artikel 15. (1) Neue Straßen und Wege, Brücken und Überfuhren aller Art über die Grenze dürfen nur im Einverständnisse der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten errichtet werden.

(2) Die Benützungsbedingungen und Tarife sind möglichst einheitlich zu regeln; das gleiche gilt für die Verlängerung der Bewilligung bestehender Überfuhren.

Artikel 16. Der Schotter für die Erhaltung der Straßen und Wege kann wie bisher aus den Steinbrüchen in beiden Zollgrenzzonen gewonnen werden. Für die Beförderung des Schotters und der sonst notwendigen Straßenerhaltungsmaterialien in den Zollgrenzzonen werden sich die Vertragsstaaten die weitestgehenden Erleichterungen gewähren.

Artikel 17. Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten Erhaltungspflichtigen ihrer Verpflichtung im Sinne der Bestimmungen dieses Vertrages nachkommen.

Artikel 18. Die mit der Erhaltung und mit den Rekonstruktionen an Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken sowie mit den Neubauten derselben betrauten Behörden beider Staaten können in diesen Angelegenheiten auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.

III. Abschnitt.

Rechtsverhältnisse an Gewässern an der Grenze.

I. Teil.

Bestehende Wasserrechte und Wasseranlagen.

Artikel 19. (1) Die rechtsgültig erworbenen Wasserrechte und die dazu gehörigen Anlagen an den Gewässern, soweit in denselben die Staatsgrenze der Länge nach verläuft (Grenzgewässer) oder an Gewässern, die von der Grenze quer durchschnitten werden (übertretende Gewässer) – an diesen, soweit sie durch die Grenzführung berührt sind – werden von beiden Staaten als zu Recht bestehend anerkannt, wenn diese Rechte durch amtliche Belege nachgewiesen werden können. Ein solcher Nachweis kann gelegentlich konkreter Anlässe erbracht werden, er ist aber auch dann als erbracht anzusehen, wenn das betreffende Wasserrecht spätestens dadurch als zu Recht bestehend erwiesen wird, daß es in den gemäß Artikel 23, Absatz 1, von Amts wegen zu ergänzenden Wasserbüchern und zu übermittelnden Wasserbuchabschriften enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf wasserrechtliche Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erteilt worden sind, bei denen jedoch die betreffende Wasseranlage noch nicht ausgebaut ist, nur dann Anwendung, wenn der Bau bereits begonnen wurde oder in der im Konsense vorgeschriebenen Baubeginnfrist in Angriff genommen und in beiden Fällen in entsprechender Weise fortgeführt wird.

(3) Wasserrechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die von den Beteiligten behauptet, aber nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages nachgewiesen sind (Artikel 23, Absatz 1), werden als nicht bestehend betrachtet und bedürfen einer ausdrücklichen Verleihung. Für das Verfahren und die Zuständigkeit sind die Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes maßgebend.

Artikel 20. (1) Was die in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze (28. Oktober 1918) und der endgültigen Übernahme der Verwaltung durch die tschechoslowakischen Behörden seitens der damals amtierenden Behörden verliehenen Wasserrechte anlangt, behält sich die Tschechoslowakische Republik vor, diese Rechte anzuerkennen oder deren Anerkennung zu verweigern.

(2) Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht für wasserrechtliche Bewilligungen, die in den auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain en Laye an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen ehemals niederösterreichischen Gebieten zwar nach dem Staatsumsturze, aber vor der Übergabe dieser Gebiete (30. Juli 1920) verliehen wurden.

Artikel 21. Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.

Artikel 22. Erhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten und sonstige Verbindlichkeiten, die aus den in Artikel 19 erwähnten Wasserrechten herrühren, bleiben auch fernerhin ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der verpflichteten oder berechtigten Personen sowie ohne Rücksicht darauf aufrecht, ob sich die Wasseranlage, an die das Wasserrecht gebunden ist, auf dem Gebiete des einen oder des anderen Staates befindet.

Artikel 23. (1) Die Vertragsstaaten werden Maßnahmen treffen, damit innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages die Wasserbücher nach Maßgabe der Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze durch Eintragung der im Artikel 19 bezeichneten Wasserrechte und Wasseranlagen ordnungsmäßig ergänzt und beglaubigte Abschriften dieser Eintragungen der Wasserrechtsbehörde des anderen Staates übermittelt werden.

(2) Die Aktenübergabe im Sinne der Bestimmungen des Staatsvertrages von St. Germain en Laye wird hiedurch nicht berührt.

Artikel 24. Kommen in der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserbenutzungsanlage, die durch ihre Wirkung in beide Staaten übergreift, Verpflichtungen vor, die in Geldbeträgen der vor dem Kriege bestandenen Währung ausgedrückt sind, so werden über Ansuchen eines der Interessenten die Zahlungen durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden beider Staaten einvernehmlich überprüft und bemessen, und zwar immer in der Währung jenes Staates, in welchem sich die Wasseranlage befindet. In dieser Währung werden auch sämtliche Zahlungen geleistet.

Artikel 25. Unbeschadet der für den Grenzverkehr im übrigen geltenden Vorschriften sind den Besitzern der im Artikel 19 erwähnten Anlagen nach näherer Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beim Überschreiten der Staatsgrenze zwecks Bedienung und Instandhaltung der Anlagen tunlichst Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 26. (1) Die Vertragsstaaten werden dafür vorsorgen, daß die Wasseranlagen an den Grenzgewässern und in den nächst der Grenze gelegenen Strecken der übertretenden Gewässer nach Maßgabe der bestehenden Verpflichtungen erhalten und betrieben werden und daß keine Störungen des Betriebes solcher auf fremdem Staatsgebiete gelegenen Anlagen durch auf eigenem Gebiete vorgenommene eigenmächtige Maßnahmen erfolgen. Vorübergehende unvermeidliche Störungen, zum Beispiel anläßlich von Reparaturen, Räumungsarbeiten u. dgl. müssen jedoch geduldet werden.

(2) Beim Betriebe von Teichanlagen in der Zollgrenzzone sollen die Interessen der Unterlieger im anderen Staatsgebiete tunlichst berücksichtigt werden; insbesondere soll – soferne nicht konsensmäßige oder als alter Bestand erwiesene Rechte der Teichbesitzer entgegenstehen – das Spannen von Teichen zur Zeit von Hochwässern oder starken Mittelwässern, das Ablassen der Teiche mit mäßiger Geschwindigkeit, ferner erst nach der Grummeternte und nach rechtzeitiger vorheriger Verständigung des Gemeindeamtes der Grenzgemeinde des anderen Staatsgebietes erfolgen.

(3) Wenn die Erhaltung irgendeiner dem öffentlichen Interesse dienenden Anlage (zum Beispiel Brücken oder durchgeführte Wasserlaufregulierungen) nicht gehörig gesichert ist oder mit Rücksicht auf die Grenzführung nach dem ursprünglichen Konsense nicht mehr zweckmäßig durchführbar erscheint, wird die Erhaltung auf Einschreiten der Interessenten in jedem Einzelfalle gemäß den Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes geregelt werden.

Artikel 27. (1) Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die an den übertretenden Gewässern ausgeführten und durch die Grenze berührten Wasseranlagen so betrieben und erhalten werden, daß der aus der Wasseranlage im Sinne des Konsenses herrührende Nutzen auch für die Interessenten im nunmehr fremden Staatsgebiete unverkürzt aufrecht, beziehungsweise jede Schädigung solcher Interessenten vermieden bleibt. Die Zugehörigkeit zum fremden Staatsgebiet enthebt aber die betreffenden Interessenten nicht von den ihnen aus dem Titel der Wasseranlage und aus deren Erhaltung obliegenden Verpflichtungen.

(2) Die Vertragsstaaten werden ferner für die den bestehenden Verpflichtungen entsprechende Erhaltung der auf eigenem Gebiete befindlichen künstlichen Gerinne und Teiche Sorge tragen, soweit diese konsensgemäß als Zu- und Ablauf für die wasserrechtlich bewilligten, im Gebiete des Nachbarstaates errichteten Wasseranlagen dienen und falls die Erhaltung der letzteren in gutem Zustande durch den betreffenden wasserrechtlichen Konsens gesichert ist.

II. Teil.

Verleihung neuer Wasserrechte und Errichtungen neuer Wasseranlagen.

Artikel 28. (1) Jeder der beiden Staaten ist grundsätzlich berechtigt, in den Grenzgewässern über die Hälfte des durchfließenden Wassers zu verfügen. Wird die Niederwasserführung in den Grenzstrecken der Thaya oder der March durch Errichtung von Akkumulationsanlagen erhöht, so kommt der nachweisbare Wasserzuwachs – sofern durch besondere Übereinkommen nichts anderes vereinbart wird – jenem Staate zugute, auf dessen Kosten die Anlage gebaut wurde. Bei Ausübung der nach Vorstehendem den Vertragsstaaten zustehenden Befugnisse bleiben bereits erworbene Wasserrechte gewahrt.

(2) Für die Ausnützung der Wasserrechte des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Bodmoli (Baumöhl) gelten die Bestimmungen des am 10. März 1921 in Prag unterzeichneten Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.

(3) Wenn durch eine Anlage eine bedeutendere oder dauernde Änderung der Abflußverhältnisse eines übertretenden Gewässers verursacht werden könnte, werden die Vertragsstaaten nach Möglichkeit auf die gerechtfertigten Interessen der Bewohner des anderen Staates Rücksicht nehmen.

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