Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1931-05-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Sonstige Textteile

Nachdem der am 19. Juni 1928 in Wien unterfertigte Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Jänner 1929.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 27. Mai 1931 stattgefunden. Der Vertrag ist daher gemäß Artikel XXIV am 27. Mai 1931 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, von dem Wunsche geleitet, die glücklicherweise zwischen ihnen bestehenden Bande des Friedens durch Abmachungen zu stärken, die geeignet sind, den freundschaftlichen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch Maßnahmen zu fördern, die den geistigen, kulturellen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Bestrebungen ihrer Bewohner entsprechen, haben beschlossen, einen Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag abzuschließen, und es haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten bestellt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

Artikel 1. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen die Gebiete des anderen betreten, darin reisen und dort wohnen; sie genießen Gewissensfreiheit und Freiheit der Religionsübung; sie dürfen sich ohne Hinderung beruflicher, wissenschaftlicher, religiöser, philanthropischer, gewerblicher und geschäftlicher Tätigkeit jeder Art widmen; sie sind befugt, jede von den am Orte geltenden Gesetzen nicht verbotene Form geschäftlicher Tätigkeit auszuüben; sie dürfen selbstgewählte Vertreter beschäftigen und allgemein alles tun, was zur Ausübung irgendeines der erwähnten Rechte gehört oder nötig ist, und zwar unter denselben Bedingungen wie Angehörige des Staates, in dem sie sich aufhalten, oder wie Staatsangehörige einer etwa künftig von diesem Staat mit dem Rechte der Meistbegünstigung ausgestatteten Nation; dabei unterwerfen sie sich jedoch allen ordnungsmäßig erlassenen, am Orte geltenden Gesetzen und Verordnungen.

Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen das Recht haben, in den Gebieten des anderen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Landes zum Wohnen und zu wissenschaftlichen, religiösen, philanthropischen, gewerblichen, geschäftlichen Zwecken sowie zu Zwecken der Leichenbestattung geeignete Gebäude als Eigentum zu besitzen, zu errichten oder zu mieten und Land für diese Zwecke zu pachten.

Hinsichtlich der Erwerbung, des Besitzes und der Verfügung über unbewegliches Eigentum, abgesehen von der Pachtung von Land für die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zwecke, sollen die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit die Behandlung genießen, die nach den Gesetzen des Ortes, wo das Eigentum gelegen ist, im allgemeinen auf Ausländer Anwendung findet.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren inneren Lasten oder Steuern unterworfen werden, als sie von den Angehörigen dieses Staates beansprucht und bezahlt werden.

Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Beobachtung der am Orte geltenden Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles haben, sowohl zur Verfolgung wie zur Verteidigung ihrer Rechte, und zwar in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen.

Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb des Gebietes des anderen Teiles, soweit sie sich den für die Staatsangehörigen dieses Teiles vorgeschriebenen Bedingungen unterwerfen, Schutz und Sicherheit für Person und Eigentum durchaus erhalten und sollen in dieser Hinsicht in dem Umfange Schutz genießen, wie das Völkerrecht es vorschreibt. Ihr Eigentum soll ihnen nicht ohne ordentliches Rechtsverfahren und nicht ohne angemessene Entschädigung genommen werden.

Keine Bestimmung dieses Vertrages soll dahin ausgelegt werden, daß dadurch die geltenden Vorschriften jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile bezüglich der Einwanderung von Ausländern oder das Recht jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, solche Vorschriften zu erlassen, berührt werden.

Artikel II. Wenn ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen Teiles eine Körperverletzung erleidet oder getötet wird und das Reichs-, Staats- oder Landesrecht für solche Fälle den Angehörigen der Erben des zu Schaden Gekommenen oder den ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten Schutz in Form eines Klagerechtes oder einer Geldentschädigung gewährt, so sollen diese Angehörigen, Erben oder Unterhaltungsberechtigten unter denselben Bedingungen dieselben Rechte und Vergünstigungen genießen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen jetzt oder künftig gewährt werden, ohne Rücksicht auf ihre fremde Staatsangehörigkeit oder darauf, daß sie ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes haben, wo der Schadensfall eingetreten ist.

Artikel III. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken, Läden und sonstigen Geschäftsräume der Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sowie alle dazu gehörigen Grundstücke, die in den Gebieten des anderen Teiles liegen und einem der in Artikel I genannten Zwecke dienen, sollen nicht angetastet werden. In solchen Gebäuden und Räumlichkeiten und auf solchen Grundstücken Haussuchungen oder Durchsuchungen vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen einer Prüfung und Einsicht zu unterwerfen, ist nur zulässig unter den Voraussetzungen und unter Beobachtung der Formen, die von den Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen für die eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.

Artikel IV. Wenn eine Person bei ihrem Tode innerhalb der Gebiete des einen hohen vertragschließenden Teiles Grund- oder sonstiges unbewegliches Vermögen oder Rechte daran hinterläßt und dieses Vermögen oder diese Rechte nach den am Orte geltenden Gesetzen oder infolge letztwilliger Verfügungen an sich auf einen Staatsangehörigen des anderen hohen vertragschließenden Teiles - mag er in dessen Gebiet wohnen oder nicht - übergehen oder vererbt werden würden, wenn er nicht nach den Gesetzen des Landes, in dem das Vermögen oder die Rechte daran sich befinden, hievon ausgeschlossen wäre, so soll diesen Staatsangehörigen eine Frist von drei Jahren, die, wenn nötig, angemessen velängert werden kann, bewilligt werden, und dieses Vermögen oder diese Rechte zu veräußern und den Erlös aus der Veräußerung frei und ungehindert an sich zu ziehen; er soll dabei keinen anderen Erbschafts-, Nachlaßgerichts- oder Verwaltungsabgaben oder Lasten unterworfen werden, als in gleichen Fällen den Staatsangehörigen des Landes auferlegt werden, aus dem dieser Erlös gezogen wird.

Staatsangehörige jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sind berechtigt, über ihr innerhalb der Gebiete des anderen Teiles befindliches bewegliches Vermögen jeder Art letztwillig, durch Schenkung oder auf andere Weise zu verfügen. Die Erben, Vermächtnisnehmer und Schenkungsempfänger erwerben solches bewegliches Vermögen und dürfen daran selbst oder durch Stellvertreter Besitz ergreifen, es behalten oder nach Belieben darüber verfügen ohne Rücksicht darauf, welcher Staatsangehörigkeit sie sind und ob sie im Lande wohnen oder nicht. Sie haben nur solche Abgaben oder Lasten zu entrichten, wie die Staatsangehörigen des hohen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet dieses Vermögen sich befindet oder zu dem es gehört, im gleichen Falle zu zahlen verpflichtet sind.

Artikel V. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen bei der oben vorgesehenen Ausübung des Rechtes der freien Religionsübung innerhalb der Gebiete des anderen Teiles, ohne Störung oder Belästigung irgendwelcher Art, wegen ihres Glaubens oder aus anderen Gründen, entweder in ihren eigenen Häusern oder in anderen geeigneten Gebäuden, soweit deren Erbauung und Erhaltung in passender Lage ihnen freisteht, Gottesdienst abhalten, vorausgesetzt, daß ihre Lehren und Gebräuche nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind und vorausgesetzt, daß sie alle in diesen Gebieten gehörig erlassenen Gesetze und Vorschriften beobachten; auch ist es ihnen gestattet, ihre Toten nach ihren religiösen Gebräuchen an geeigneten und passenden, für den Zweck eingerichteten und unterhaltenen Plätzen zu begraben, vorausgesetzt, daß sie die geltenden Leichenbestattungsvorschriften und gesundheitspolizeilichen Verordnungen des Begräbnisortes beobachten.

Artikel VI. Im Falle eines Krieges zwischen einem der beiden hohen vertragschließenden Teile und einem dritten Staate ist dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des anderen Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen nach der Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen.

Artikel VII. Zwischen den Gebieten der hohen vertragschließenden Teile soll Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen unter Gleichstellung mit denen der meistbegünstigten Nation die Freiheit genießen, frei mit ihren Schiffen und Ladungen alle Plätze, Häfen und Gewässer jeder Art innerhalb der Gebietsgrenzen des andern Teiles zu besuchen, die jetzt oder künftig dem fremden Handel und der fremden Schiffahrt geöffnet sind. Nichts in diesem Vertrag soll so ausgelegt werden, als ob es das Recht des einen oder des anderen hohen vertragschließenden Teiles beschränke, unter ihm angemessen dünkenden Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen sanitärer Art, die das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen bestimmt sind, oder Verordnungen zur Durchführung von Polizei- oder Abgabengesetzen zu erlassen.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich bedingungslos, die Einfuhr irgendwelcher Ware, die in den Gebieten des anderen Teiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist, gleichviel von welchem Orte aus sie eintrifft, mit keinen höheren oder anderen Abgaben oder Lasten und mit keinen anderen Bedingungen, Verboten oder Beschränkungen zu belegen als für die Einfuhr derselben Ware bestehen oder bestehen werden, wenn sie in irgendeinem anderen Lande gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist; auch sollen solche Abgaben, Lasten, Bedingungen, Verbote oder Beschränkungen für die Einfuhr nicht rückwirkend gemacht werden.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile verpflichtet sich ebenfalls bedingungslos, Waren, die nach den Gebieten des anderen Teiles ausgeführt werden, keinen höheren oder anderen Abgaben und keinen anderen Beschränkungen oder Verboten zu unterwerfen, als denjenigen, welchen die nach irgendeinem anderen fremden Lande ausgeführten Waren unterliegen.

Falls von einem der beiden hohen vertragschließenden Teile Bewilligungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren erteilt werden, deren Ein- oder Ausfuhr nach, beziehungsweise aus seinen Gebieten beschränkt oder verboten ist, werden die Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen erhalten werden können, allgemein bekanntgegeben und klar angegeben werden, derart, daß es den beteiligten Geschäftsleuten ermöglicht wird, davon Kenntnis zu erlangen; die Art und Weise wie die Bewilligungen erteilt werden, wird so einfach und unveränderlich als möglich sein und die Ansuchen um Bewilligungen werden mit der tunlichsten Beschleunigung behandelt werden. Überdies werden die Bedingungen, unter denen solche Bewilligungen von einem der beiden hohen vertragschließenden Teile für Waren erteilt werden, die aus den Gebieten des anderen Teiles eingeführt oder dorthin ausgeführt werden, ebenso günstig sein wie die Bedingungen, unter denen Bewilligungen hinsichtlich irgendeines anderen fremden Landes erteilt werden. Im Falle der Festsetzung von Kontingenten oder Quoten für die Ein- oder Ausfuhr von Waren, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen, ist jeder der beiden hohen vertragschließenden Teile damit einverstanden, für die Einfuhr aus oder die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles einen gerechten Anteil bei der Verteilung der Menge von Beschränkungen unterliegenden Waren zuzugestehen, die zur Ein- oder Ausfuhr zugelassen werden. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes soll kein Unterschied zwischen direkten und indirekten Sendungen gemacht werden. Es besteht überdies Einverständnis, daß, falls einer der beiden hohen vertragschließenden Teile sich im Kriege befindet, er jene Ein- und Ausfuhrbeschränkungen verfügen kann, die durch das Landesinteresse geboten sein sollten.

Jeder Vorteil, gleichgültig welcher Art, den einer der beiden hohen vertragschließenden Teile durch Vertrag, Gesetz, Verordnung, Vorschrift, Übung oder auf andere Weise künftig irgendeiner in irgendeinem anderen fremden Lande gewachsenen, erzeugten oder hergestellten Ware gewährt, soll gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf dieselbe Ware ausgedehnt werden, wenn sie in den Gebieten des anderen Vertragsteiles gewachsen, erzeugt oder hergestellt ist.

Alle Waren, die auf Schiffen der Vereinigten Staaten aus fremden Ländern in Häfen der Vereinigten Staaten jetzt oder künftig rechtmäßig eingeführt werden dürfen, können gleicherweise auf österreichischen Schiffen in diese Häfen eingeführt oder von dort ausgeführt werden, ohne daß sie anderen oder höheren Abgaben oder Lasten irgendeiner Art unterworfen sind, als wenn solche Waren auf Schiffen der Vereinigten Staaten ein- oder ausgeführt werden; umgekehrt können alle Waren, die auf österreichischen Schiffen aus fremden Ländern nach österreichischen Häfen jetzt oder künftig rechtsmäßig eingeführt oder von dort jetzt oder künftig rechtmäßig ausgeführt werden dürfen, gleicherweise auf Schiffen der Vereinigten Staaten in diesen Häfen eingeführt oder von dort ausgeführt werden, ohne daß sie anderen oder höheren Abgaben oder Lasten irgendeiner Art unterworfen sind, als wenn solche Waren auf österreichischen Schiffen ein- oder ausgeführt werden.

Hinsichtlich der Höhe und der Erhebung von Abgaben auf Ein- und Ausfuhr jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden hohen vertragschließenden Teile, den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern des anderen Teiles alle Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern eines dritten Staates bewilligt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem begünstigten Staate eine solche Behandlung ohne Gegenleistung bewilligt wird oder als Gegenleistung für eine entsprechende Behandlung. Alle solchen Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die künftig den Staatsangehörigen, Schiffen und Gütern eines dritten Staates bewilligt werden, sollen gleichzeitig und bedingungslos ohne Ansuchen und ohne Gegenleistung auf den anderen Vertragsteil zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Staatsangehörigen, Schiffe und Güter ausgedehnt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich nicht auf die Behandlung, die einer der beiden hohen vertragschließenden Teile dem reinen Grenzverkehr innerhalb einer Zone von höchstens 15 Kilometern (10 Meilen) Ausdehnung zu beiden Seiten seiner Zollgrenzen gewährt, noch auf die Behandlung, welche seitens der Vereinigten Staaten dem Handel mit Kuba auf Grund des am 11. Dezember 1902 zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba abgeschlossenen Handelsabkommens oder irgendeines anderen Handelsabkommens gewährt wird, das künftig zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba etwa abgeschlossen wird, und auch nicht auf den Handel der Vereinigten Staaten mit irgendeiner ihrer Besitzungen und der Panamakanalzone unter gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzen.

Artikel VIII. Die Staatsangehörigen und die Waren jedes der hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen hinsichtlich der inneren Abgaben, der Durchfuhrabgaben, der Gebühren für Lagerung und Benutzung anderer Hilfsmittel, sowie hinsichtlich der Höhe von Rückerstattungen und Vergütungen dieselbe Behandlung erfahren, wie Staatsangehörige und Waren des eigenen Landes.

Artikel IX. Die Rechtsstellung der Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, welche gemäß und unter dem Reichs-, Staats- oder Landesrecht eines der beiden hohen vertragschließenden Teile errichtet worden sind oder künftig errichtet werden und welche innerhalb seiner Gebiete eine Hauptniederlassung haben, soll durch den anderen hohen vertragschließenden Teil anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb seiner Gebiete keine seinen Gesetzen widersprechenden Zwecke verfolgen. Sie sollen sowohl zur Verfolgung als zur Verteidigung ihrer Rechte in allen gesetzlich vorgesehenen Instanzen unter Beobachtung der auf den Fall anwendbaren Gesetze freien Zutritt zu den Gerichten haben.

Das Recht so anerkannter Gesellschaften und Vereinigungen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile, sich in den Gebieten des anderen niederzulassen, Zweigniederlassungen zu errichten und ihre Tätigkeit dort auszuüben, soll von der Zustimmung dieses Teiles, wie sie in dessen Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen zum Ausdruck kommt, abhängen und sich allein nach ihr regeln.

Artikel X. Die Staatsangehörigen jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen innerhalb der Gebiete des anderen wechselseitig und unter den dort geltenden Bedingungen solche Rechte und Vergünstigungen genießen, wie sie jetzt oder künftig den Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates hinsichtlich der Errichtung von und Beteiligung an Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Haftungsbeschränkung, mögen sie Erwerbszwecken dienen oder nicht, gewährt werden, einschließlich des Rechtes der Gründung, der Eintragung, des Kaufes, Besitzes und Verkaufes von Geschäftsanteilen sowie des Rechtes eine leitende Stellung oder die eines Angestellten darin zu bekleiden. In der Ausübung dieser Rechte und hinsichtlich der Regelung des Verfahrens bei der Errichtung und Geschäftsgebarung solcher Gesellschaften und Vereinigungen sollen diese Staatsangehörigen keinen Bedingungen unterworfen werden, die weniger günstig sind, als die den Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder künftig auferlegten. Wenn Staatsangehörige jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile solche Gesellschaften oder Vereinigungen in den Gebieten des anderen errichten, kontrollieren oder an ihnen beteiligt sind, so richtet sich deren Berechtigung, dort irgendwelche geschäftliche Tätigkeit auszuüben, nach den Reichs-, Staats- oder Landesgesetzen und Verordnungen, die innerhalb der Gebiete des Teiles, in dem sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben wollen, jetzt gelten oder künftig erlassen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Errichtung politischer Vereinigungen und für die Beteiligung an solchen.

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