Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1931-06-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 1. Oktober 1930 in Oslo unterfertigte Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen, betreffend das Vergleichs-, Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1931.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationen hat am 15. Juni 1931 stattgefunden. Das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 37 am 15. Juni 1931 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Mäjestät der König von Norwegen,

von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu fördern,

und bestrebt, in ihrem gegenseitigen Beziehungen den Grundsätzen, von denen sich der Völkerbund leiten läßt, weitgehende Anwendung zu gewähren,

haben beschlossen, ihre gemeinsame Absicht in einem Übereinkommen zu verwirklichen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.),

welche nach Hinterlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Kapitel I.

Die friedliche Regelung im allgemeinen.

Artikel 1. Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.

Artikel 2. 1. Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den Parteien in Kraft befindliche Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen bereinigt.

2.

Dieses Übereinkommen berührt nicht die in Kraft befindlichen Vereinbarungen, die für die Hohen Vertragschließenden Teile ein Vergleichsverfahren oder, auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit oder des gerichtlichen Verfahrens, Verpflichtungen vorsehen, durch welche die Schlichtung der Streitigkeit sichergestellt wird. Wenn jedoch diese Vereinbarungen nur ein Vergleichsverfahren vorsehen und wenn dieses Verfahren ergebnislos geblieben sein sollte, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar.

Artikel 3. 1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gehört, so kann diese Partei Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit den verschiedenen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Fristen eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen ist.

2.

Die Partei, die in diesem Fall die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oben erwähnten Entscheidung der anderen Partei mitteilen.

Kapitel II.

Das gerichtliche Verfahren.

Artikel 4. Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht in Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt weren, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die oben erwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.

Artikel 5. Wenn die Parteien vereinbart haben, die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so schließen sie einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. In Ermanglung hinreichender Angaben und Regelungen im Schiedsvertrag sind, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden. Falls der Schiedsvertrag nichts über die von den Schiedsrichtern anzuwendenen Rechtsgrundsätze bestimmt, wendet das Schiedsgericht die Rechtsgrundsätze an, die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes aufgezählt sind.

Artikel 6. Kommt eine Einigung der Parteien über den im vorhergehenden Artikel erwähnten Schiedsvertrag nicht zustande oder werden keine Schiedsrichter ernannt, so hat jede Partei, nachdem sie es drei Monate vorher angekündigt hat, das Recht, die Streitigkeit durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.

Artikel 7. 1. Für die im Artikel 4 vorgesehenen Streitigkeiten können die Parteien vor dem Verfahren beim Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vor dem schiedsgerichtlichen Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen das durch dieses Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren einleiten.

2.

Wenn ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ergebnislos geblieben ist, kann keine Partei vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Beendigung der Arbeiten der Vergleichskommission die Streitigkeit vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder die Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Artikel 5 verlangen.

Kapitel III.

Das Vergleichsverfahren.

Artikel 8. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im Artikel 4 bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.

Artikel 9. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten werden vor eine durch die Parteien eingesetzte ständige oder besondere Vergleichskommission gebracht.

Artikel 10. Auf Ersuchen einer der Vertragschließenden Parteien an die andere muß innerhalb von sechs Monaten eine ständige Vergleichskommission gebildet werden.

Artikel 11. Unbeschadet einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien wird die Vergleichskommission wie folgt gebildet:

1.

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eins, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die drei übrigen Kommissäre werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Diese drei Kommissäre müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiete einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen. Aus ihrer Mitte bezeichnen die Parteien den Vorsitzenden der Kommission.

2.

Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt. Sie sind wiederwählbar. Die gemeinsam bestellten Kommissäre können während ihrer Amtsdauer durch Vereinbarung der Parteien durch andere ersetzt werden. Jede Partei kann andererseits jederzeit den von ihr ernannten Kommissär durch einen anderen ersetzen. Ungeachtet ihrer Abberufung bleiben die Kommissäre bis zur Vollendung ihrer laufenden Arbeiten im Amte.

3.

Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.

Artikel 12. Wenn beim Entstehen einer Streitigkeit eine durch die Parteien ernannte ständige Vergleichskommission nicht besteht, wird binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt des Ersuchens der einen Partei an die andere, eine besondere Kommission zur Untersuchung der Streitigkeit gebildet. Die Ernennungen erfolgen, falls die Parteien nichts anderes beschließen, gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels.

Artikel 13. 1. Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissäre nicht innerhalb der in den Artikeln 10 und 12 vorgesehenen Fristen, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht oder, falls die Parteien darum ersuchen, der amtierende Präsident des Völkerbundrats mit den erforderlichen Ernennungen betraut.

2.

Ist über keines dieser Verfahren ein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte.

3.

Wenn sich diese beiden Mächte innerhalb von drei Monaten nicht einigen können, schlägt jede von ihnen so viele Kandidaten vor, wie Mitglieder zu ernennen sind. Das Los entscheidet, welche von den so vorgeschlagenen Kandidaten berufen werden.

Artikel 14. 1. Die Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder, in Ermanglung eines solchen Einvernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

2.

Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs zu treffen.

3.

Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so ist er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 15. 1. Innerhalb vom 15 Tagen nach dem Tage, an dem eine der Parteien eine Streitigkeit vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Untersuchung dieser Streitigkeit ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.

2.

Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt das unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 15 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.

Artikel 16. 1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

2.

Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.

Artikel 17. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.

Artikel 18. 1. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Fall kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig etwas anderes beschließt, an die Bestimmungen des Titels III des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

2.

Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelsperson zwischen ihnen und der Kommission dienen sollen; sie können sich außerdem der Hilfe von Rechtsbeiständen und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

3.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erklärungen zu verlangen.

Artikel 19. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; die Kommission kann sich nur dann sachlich zu der Streitigkeit äußern, wenn alle Mitglieder zugegen sind.

Artikel 20. Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um der Vergleichskommission auf ihrem Gebiete und gemäß ihrer Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheins zu ermöglichen.

Artikel 21. 1. Für die Dauer ihrer Arbeiten erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von den Parteien gemeinsam festgesetzt und die von ihnen zu gleichen Teilen getragen wird.

2.

Die durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise umgelegt.

Artikel 22. 1. Der Vergleichskommission liegt es ob, die Streitfragen zu klären, zu diesem Zweck alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder in anderer Weise zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.

2.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, daß sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist oder daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten. In dem Protokoll ist nicht zum Ausdruck zu bringen, ob die Beschlüsse der Kommission einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefaßt sind.

3.

Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit der Streitigkeit befaßt wurde.

Artikel 23. Das Protokoll der Kommission wird unverzüglich zur Kenntnis der Parteien gebracht. Es bleibt den Parteien überlassen, seine Veröffentlichung zu beschließen.

Kapitel IV.

Das schiedsgerichtliche Verfahren.

Artikel 24. Wenn sich die Parteien innerhalb eines Monates nach Beendigung der Arbeiten der in den vorhergehenden Artikeln bezeichneten Vergleichskommission nicht geeinigt haben, wird die Frage vor ein Schiedsgericht gebracht, das, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wie folgt zu bilden ist.

Artikel 25. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eines, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die beiden anderen Schiedesrichter und der Obmann werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Die letzteren müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen.

Artikel 26. 1. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die eine Partei an die andere das Ersuchen gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bilden, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht mit den erforderlichen Ernennungen betraut.

2.

Ist hierüber kein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte.

3.

Wenn binnen einer Frist von drei Monaten die so bezeichneten Mächte sich nicht einigen können, werden die notwendigen Ernennungen vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vorgenommen. Wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Parteien ist, werden sie vom Vizepräsidenten vorgenommen. Wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Parteien ist, werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Parteien ist, vorgenommen.

Artikel 27. Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.

Artikel 28. Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.

Artikel 29. In Ermanglung hinreichender Angaben oder Regelungen des Schiedsvertrages hinsichtlich der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Punkte sind, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden.

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