Bundesgesetz vom 12. Juli 1934, betreffend die Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikel III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:
§ 1. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.
§ 2. Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des § 1 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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