(Übersetzung.)Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Vom 27. Juli 1929

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1936-09-13
Status Aufgehoben · 1997-04-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
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Unterzeichnungsdatum

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1936.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den beiden Abkommen ist am 13. März 1936 bei der Schweizer Regierung in Bern hinterlegt worden, so daß diese Abkommen im Sinne des Artikels 33 beziehungsweise des Artikels 92 für Österreich am 13. September 1936 in Kraft treten werden.

Zum Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Sowjetrußland, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Peru, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929

a)

zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und

b)

über die Behandlung der Kriegsgefangenen,

welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des außenpolitischen Ausschusses des Staatsrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs deren gewissenhafte Erfüllung.

Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König von Belgien, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik China, der Präsident der Republik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, der Präsident der Dominikanischen Republik, Seine Majestät der König von Ägypten, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Hellenischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Lettland, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Republik Nicaragua, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, der Präsident der Republik östlich des Uruguay, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Erkenntnis, daß es Pflicht jeder Macht ist, im äußersten Falle eines Krieges dessen unvermeidliche Härte abzuschwächen und das Los der Kriegsgefangenen zu mildern,

von dem Wunsch geleitet, die Grundsätze fortzuentwickeln, die den internationalen Haager Abkommen, insbesondere dem Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Krieges und der ihm angefügten Ordnung zugrunde liegen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben,

über folgendes übereingekommen sind:

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Dieses Abkommens findet, unbeschadet der Bestimmungen des siebenten Titels, Anwendung auf:

1.

alle in Artikel 1, 2 und 3 der Anlage zum Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, genannten Personen, die vom Feinde gefangengenommen worden sind; *)

2.

alle zu den Streitkräften der kriegführenden Parteien gehörenden Personen, die im Verlaufe von kriegerischen Handlungen zur See oder in der Luft vom Feinde gefangengenommen worden sind, vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus den Umständen dieser Gefangennahme unvermeidlich ergeben sollten. Indessen dürfen diese Abweichungen die wesentlichen Grundsätze dieses Abkommens nicht verletzen und finden ihr Ende, sobald die Gefangenen ein Kriegsgefangenenlager erreicht haben.


*) Anlage zum Haager Abkommen: Artikel 1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligenkorps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

1.

daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,

2.

daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,

3.

daß sie die Waffen offen führen und

4.

daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligenkorps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer“ einbegriffen.

Artikel 2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Artikel 3. Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 2. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben.

Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden.

Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 3. Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln.

Die Gefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 4. Der Staat, in dessen Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden (Gewahrsamsstaat), ist verpflichtet, für ihren Unterhalt zu sorgen.

Unterschiede in der Behandlung der Kriegsgefangenen sind nur insoweit zulässig, als es sich um Vergünstigungen handelt, die auf dem militärischen Dienstgrad, dem körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand, der beruflichen Eignung oder dem Geschlecht beruhen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweiter Titel.

Gefangennahme.

Artikel 5. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad oder auch seine Matrikelnummer anzugeben.

Handelt er gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer Einschränkung der Vergünstigungen aus, die den Kriegsgefangenen seiner Kategorie zustehen.

Es darf kein Zwang auf die Kriegsgefangenen ausgeübt werden, um Nachrichten über die Lage ihres Heeres oder Landes zu erhalten. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft hierüber verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.

Wenn ein Kriegsgefangener infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht fähig ist, sich über seine Person auszuweisen, ist er dem Sanitätsdienst zu übergeben.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 6. Alle persönlichen Sachen und Gebrauchsgegenstände - außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und Schriftstücken militärischen Inhalts - verbleiben ebenso wie die Stahlhelme und Gasmasken im Besitzt des Kriegsgefangenen.

Geld, das die Kriegsgefangenen bei sich haben, darf diesen nur auf Befehl eines Offiziers und nach Feststellung der Beträge abgenommen werden. Ein Empfangsschein ist darüber auszustellen. Die so abgenommenen Beträge müssen jedem Kriegsgefangenen gutgeschrieben werden.

Personalausweise, Gradabzeichen, Ehrenzeichen und Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Dritter Titel.

Gefangenschaft.

Erster Abschnitt.

Rückführung der Kriegsgefangenen.

Artikel 7. Die Kriegsgefangenen sind in möglichst kurzer Frist nach ihrer Gefangennahme nach Sammelstellen zu bringen, die vom Kampfgebiet genügend weit entfernt liegen, so daß sie sich außer Gefahr befinden.

In einem Gefahrenbereich dürfen vorübergehend nur solche Gefangene zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Rückführung größerer Gefahr ausgesetzt sein würden als beim Verbleib an Ort und Stelle.

Die Kriegsgefangenen sind bis zu ihrer Rückführung aus dem Kampfgebiet nicht unnötig Gefahren auszusetzen.

Bei der Rückführung zu Fuß darf die tägliche Marschleistung in der Regel nicht mehr als 20 km betragen, sofern nicht die Notwendigkeit, Wasser- und Verpflegungsstellen zu erreichen, größere Marschleistungen erfordert.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 8. Die Kriegführenden sind verpflichtet, einander jede Gefangennahme in möglichst kurzer Frist durch Vermittlung der gemäß Artikel 77 eingerichteten Auskunftsstellen mitzuteilen. Ebenso sind sie verpflichtet, einander anzugeben, wohin die Angehörigen Briefe an die Kriegsgefangenen zu richten haben.

So bald als möglich muß jeder Kriegsgefangene in den Stand gesetzt werden, selbst mit seiner Familie nach Maßgabe des Artikels 36 ff. in Briefwechsel zu treten.

Hinsichtlich der auf See gemachten Gefangenen sollen diese Bestimmungen so bald als möglich nach Ankunft im Hafen Anwendung finden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweiter Abschnitt.

Kriegsgefangenenlager.

Artikel 9. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen oder an anderen Orten untergebracht werden, mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen. Sie können gleichfalls in eingezäunten Lagern untergebracht werden; dagegen ist ihre Einschließung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur statthaft als unerläßliche Sicherungs- oder Gesundheitsmaßnahme und nur vorübergehend während der Dauer der Umstände, welche die Maßnahme nötig machen.

Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder in Gegenden, deren Klima für die aus gemäßigten Zonen kommenden Personen schädlich ist, gefangengenommen worden sind, sind so bald als möglich in ein günstigeres Klima zu bringen.

Die Kriegführenden haben die Zusammenlegung von Gefangenen verschiedener Rassen und Nationalitäten in ein Lager möglichst zu vermeiden.

Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gelände zurückgebracht werden, wo er dem Feuer des Kampfgebietes ausgesetzt sein würde, oder dazu verwendet werden, durch seine Anwesenheit bestimmte Punkte oder Gegenden vor Beschießung zu schützen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Erstes Kapitel.

Einrichtung der Lager.

Artikel 10. Die Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten.

Die Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweites Kapitel.

Ernährung und Bekleidung der Kriegsgefangenen.

Artikel 11. Die Verpflegung der Kriegsgefangenen hat in Menge und Güte derjenigen der Ersatztruppen gleichwertig zu sein.

Die Gefangenen erhalten außerdem die Hilfsmittel, um sich die zu ihrer Verfügung stehenden Zusatznahrungsmittel selbst zuzubereiten.

Trinkwasser ist ihnen in genügender Menge zu liefern. Der Tabakgenuß ist erlaubt. Kriegsgefangene können in den Küchen verwendet werden.

Alle kollektiven Disziplinarmaßregeln hinsichtlich der Ernährung sind verboten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 12. Kleidung, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat zu liefern. Ersatz und Ausbesserung dieser Sachen müssen ordnungsmäßig gewährleistet sein. Außerdem müssen die arbeitenden Kriegsgefangenen stets einen Arbeitsanzug erhalten, wenn die Art der Arbeit dies nötig macht.

In allen Lagern sind Verkaufsräume einzurichten, in denen sich die Gefangenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu ortsüblichen Preisen kaufen können.

Die durch die Verkaufsräume für die Lagerverwaltung erzielten Überschüsse sind zugunsten der Gefangenen zu verwenden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Drittes Kapitel.

Gesundheitspflege in den Lagern.

Artikel 13. Die Kriegführenden sind verpflichtet, alle nötigen Hygienemaßnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der Lager zu gewährleisten und Massenerkrankungen vorzubeugen.

Den Kriegsgefangenen haben tags und nachts Bedürfnisanstalten zur Verfügung zu stehen, die den Vorschriften der Gesundheitspflege entsprechen und dauernd sauber zu halten sind.

Außerdem und unbeschadet der Benutzung der Bäder und Brausen, mit denen die Lager soweit als möglich zu versehen sind, ist den Kriegsgefangenen zur Reinhaltung ihres Körpers eine ausreichende Menge Wasser zur Verfügung zu stellen.

Die Kriegsgefangenen müssen Gelegenheit zu körperlichen Übungen und zum Aufenthalt in frischer Luft erhalten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 14. Jedes Lager hat eine Krankenstube, in der den Kriegsgefangenen jede Art Pflege zuteil wird, deren sie bedürfen. Erforderlichenfalls sind Absonderungsräume zur Aufnahme Kranker mit ansteckenden Krankheiten bereit zu halten.

Die Kosten der Behandlung einschließlich derjenigen für die vorläufigen künstlichen Ersatzglieder fallen dem Gewahrsamsstaat zur Last.

Die Kriegführenden sind verpflichtet, jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, auf der Art und Dauer seiner Krankheit sowie die empfangene Behandlung verzeichnet ist.

Den Kriegführenden steht frei, durch besondere Vereinbarungen sich gegenseitig zu ermächtigen, Ärzte und Krankenwärter zur Pflege ihrer kriegsgefangenen Landsleute in den Lagern zurückzubehalten.

Schwer erkrankte oder solche Gefangene, deren Zustand einen erheblichen chirurgischen Eingriff nötig macht, müssen auf Kosten des Gewahrsamsstaates in jedem Militär- oder Zivilkrankenhaus Aufnahme finden, das zu ihrer Behandlung geeignet erscheint.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 15. Ärztliche Untersuchungen der Kriegsgefangenen sind mindestens einmal monatlich einzurichten. Sie dienen dazu, den allgemeinen Gesundheits- und Reinlichkeitszustand zu prüfen sowie ansteckende Krankheiten, namentlich Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, ausfindig zu machen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Viertes Kapitel.

Geistige Bedürfnisse der Kriegsgefangenen.

Artikel 16. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienst volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, daß sie die Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde befolgen.

Den kriegsgefangenen Geistlichen jedweder Religionsgemeinschaft ist es gestattet, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen ohne Einschränkung auszuüben.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 17. Die Kriegführenden haben die von den Kriegsgefangenen eingerichteten geistigen und sportlichen Zerstreuungen möglichst zu unterstützen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Fünftes Kapitel.

Manneszucht in den Lagern.

Artikel 18. Jedes Kriegsgefangenenlager wird einem verantwortlichen Offizier unterstellt.

Außer den Ehrenbezeigungen, welche die Kriegsgefangenen nach den in ihren Heeren geltenden Vorschriften ihren eigenen Staatsangehörigen erweisen müssen, sind sie allen Offizieren des Gewahrsamsstaates militärischen Gruß schuldig.

Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren oder gleichen Dienstgrades des Gewahrsamsstaates zu grüßen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 19. Das Tragen der Dienstgradabzeichen und Ehrenzeichen ist erlaubt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 20. Vorschriften, Befehle, Anweisungen und Bekanntmachungen aller Art müssen de Kriegsgefangenen in einer Sprache bekanntgegeben werden, die sie verstehen. Derselbe Grundsatz ist bei Vernehmungen anzuwenden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Sechstes Kapitel.

Sonderbestimmungen für Offiziere und Gleichgestellte.

Artikel 21. Die Kriegführenden sind verpflichtet, einander bei Beginn der Feindseligkeiten die in ihren Heeren gebräuchlichen Rangbezeichnungen und Dienstgrade mitzuteilen, um die Gleichmäßigkeit in der Behandlung der Offiziere und Gleichgestellten der entsprechenden Grade zu gewährleisten.

Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Rang und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 22. Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sind diesen Lagern kriegsgefangene Mannschaften desselben Heeres, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und Gleichgestellten entsprechender Zahl zuzuteilen.

Die Offiziere und Gleichgestellten haben sich ihre Beköstigung und Bekleidung von dem Gehalt, das ihnen vom Gewahrsamsstaat ausgezahlt wird, selbst zu beschaffen. Bei der Beköstigung muß die Selbstverwaltung durch die Offiziere auf jede Art gefördert werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Siebentes Kapitel.

Geldmittel der Kriegsgefangenen.

Artikel 23. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden, insbesondere der im Artikel 24 vorgesehenen, erhalten die kriegsgefangenen Offiziere und Gleichgestellten vom Gewahrsamsstaat dasselbe Gehalt wie die Offiziere der entsprechenden Dienstgrade des Heeres dieses Staates, wobei jedoch dieses Gehalt die Höhe des Gehalts nicht übersteigen darf, auf das sie in dem Heer des Landes, dem sie Dienst geleistet haben, Anspruch haben. Dieses Gehalt ist ihnen, möglichst einmal monatlich, in voller Höhe auszuzahlen. Dabei darf kein Abzug für Ausgaben gemacht werden, die dem Gewahrsamsstaat zur Last fallen, selbst wenn diese zu ihren Gunsten erfolgen sollten.

Eine Vereinbarung zwischen den Kriegführenden soll den auf diese Zahlung anwendbaren Wechselkurs festsetzen; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung soll der Kurswert zu Beginn der Feindseligkeiten angenommen werden.

Alle an die Kriegsgefangenen geleisteten Gehaltszahlungen müssen nach Beendigung der Feindseligkeiten von der Macht zurückgezahlt werden, in deren Diensten die Kriegsgefangenen gestanden haben.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 24. Bei Beginn der Feindseligkeiten werden die Kriegführenden durch gemeinsame Vereinbarungen den Höchstbetrag an barem Geld festsetzen, den die Kriegsgefangenen der verschiedenen Dienstgrade und Rangklassen bei sich behalten dürfen. Jeder einem Kriegsgefangenen entzogene oder vorenthaltene Überschuß sowie jede durch ihn bewirkte Einzahlung ist ihm gutzuschreiben und darf ohne seine Zustimmung nicht in eine andere Währung umgetauscht werden.

Bei Beendigung der Gefangenschaft sind den Kriegsgefangenen die Guthabenbeträge ihrer Rechnungen auszuzahlen.

Während der Dauer der Gefangenschaft sind ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, damit sie diese Beträge ganz oder teilweise an Banken oder Privatpersonen ihres Heimatstaats überweisen können.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Achtes Kapitel.

Verlegung der Kriegsgefangenen.

Artikel 25. Sofern nicht der Gang der militärischen Operationen es erfordert, sind die kranken und verwundeten Kriegsgefangenen so lange nicht zu verlegen, als ihre Wiederherstellung durch die Reise gefährdet werden könnte.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 26. Im Falle der Verlegung werden die Kriegsgefangenen von ihrem neuen Bestimmungsort vorher dienstlich in Kenntnis gesetzt. Es ist ihnen erlaubt, ihre persönliche Habe, ihre Briefschaften und die für sie angekommenen Pakete mitzunehmen.

Für die unverzügliche Nachsendung der im früheren Lager eingetroffenen Briefschaften und Pakete sind alle erforderliche Maßnahmen zu treffen.

Die für Rechnung der Gefangenen hinterlegten Geldbeträge werden der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Behörde überwiesen.

Die Kosten der Verlegung gehen zu Lasten des Gewahrsamsstaats.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Dritter Abschnitt.

Arbeit der Kriegsgefangenen.

Erstes Kapitel.

Allgemeines.

Artikel 27. Die Kriegführenden können die gesunden Kriegsgefangenen, ausgenommen Offiziere und Gleichgestellte, je nach Dienstgrad und Fähigkeiten als Arbeiter verwenden.

Wenn Offiziere oder Gleichgestellte eine ihnen zusagende Arbeit verlangen, ist sie ihnen, soweit als möglich, zu verschaffen.

Die kriegsgefangenen Unteroffiziere können nur zum Aufsichtsdienst herangezogen werden, es sei denn, sie verlangten ausdrücklich eine entgeltliche Beschäftigung.

Die Kriegführenden sind verpflichtet, den durch Arbeitsunfälle zu Schaden gekommenen Kriegsgefangenen während der ganzen Dauer der Gefangenschaft die Bestimmungen zugute kommen zu lassen, die nach der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats auf die Arbeiter derselben Kategorie anwendbar sind. Bezüglich der Kriegsgefangenen, auf die diese gesetzlichen Bestimmungen auf Grund der Gesetzgebung des Gewahrsamsstaats nicht angewendet werden können, verpflichtet sich der Gewahrsamsstaat, seiner gesetzgebenden Körperschaft alle geeigneten Maßnahmen behufs angemessener Entschädigung der Unfallverletzten zu empfehlen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweites Kapitel.

Organisation der Arbeit.

Artikel 28. Der Gewahrsamsstaat übernimmt die volle Verantwortung für Unterhalt, Versorgung, Behandlung und Entlohnung der Kriegsgefangenen, wenn sie für Rechnung von Privatpersonen arbeiten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 29. Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten verwendet werden, zu denen er körperlich nicht tauglich ist.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 30. Die tägliche Arbeitsdauer der Kriegsgefangenen, einschließlich des Hin- und Rückmarsches, hat nicht übermäßig zu sein und keinesfalls diejenige zu übersteigen, die für die Zivilarbeiter der betreffenden Gegend bei der gleichen Arbeit zulässig ist. Jedem Kriegsgefangenen ist wöchentlich eine Ruhe von vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden, vorzugsweise Sonntags, zu gewähren.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Drittes Kapitel.

Verbotene Arbeit.

Artikel 31. Die von den Kriegsgefangenen zu leistenden Arbeiten dürfen in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Kriegshandlungen stehen. Insbesondere ist es verboten, Gefangene zur Herstellung und zum Transport von Waffen oder Munition aller Art sowie zum Transport von Material zu verwenden, das für kämpfende Truppen bestimmt ist.

Im Falle der Übertretung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind die Kriegsgefangenen befugt, nach der Ausführung oder nach dem Beginn der Ausführung des Befehls ihre Beschwerden durch Vermittlung der Vertrauensleute, über deren Obliegenheiten Artikel 43 und 44 Bestimmung trifft, oder in Ermangelung eines Vertrauensmannes durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht vorbringen zu lassen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 32. Es ist verboten, Kriegsgefangene zu unzuträglichen oder gefährlichen Arbeiten zu verwenden.

Jede Erschwerung der Arbeitsbedingungen als disziplinarische Maßnahme ist verboten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Viertes Kapitel.

Arbeitskommandos.

Artikel 33. Die Einrichtung der Arbeitskommandos hat, besonders hinsichtlich der gesundheitlichen Bedingungen, der Verpflegung, der Vorsorge für Unglücks- oder Erkrankungsfälle, des Briefverkehrs und Paketempfangs, derjenigen der Kriegsgefangenenlager zu entsprechen.

Jedes Arbeitskommando untersteht einem Gefangenenlager. Der Kommandant dieses Lagers ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Abkommens bei dem Arbeitskommando befolgt werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Fünftes Kapitel.

Arbeitslohn.

Artikel 34. Die Kriegsgefangenen erhalten für die zur Verwaltung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der Lager nötigen Arbeiten keinen Lohn.

Die zu anderen Arbeiten verwendeten Gefangenen haben Anspruch auf einen Lohn, der durch Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden festzusetzen ist.

Diese Vereinbarungen sollen ebenso den Teil des Lohnes genau bestimmen, den die Lagerverwaltung zurückbehalten darf, sowie den Betrag, der dem Kriegsgefangenen gehört, und die Art, wie er während der Gefangenschaft zu seiner Verfügung zu stellen ist.

Bis zum Abschluß solcher Vereinbarungen ist die Entlohnung der Arbeit der Gefangenen auf Grund nachstehender Regeln festzusetzen:

a)

Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satz, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.

b)

Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnis mit der Militärbehörde festgesetzt.

Der dem Kriegsgefangenen als Guthaben verbleibende Arbeitslohn ist ihm bei der Beendigung seiner Gefangenschaft auszuhändigen. Im Falle seines Todes ist der Lohn auf diplomatischem Wege seinen Erben zuzustellen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Vierter Abschnitt.

Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt.

Artikel 35. Bei Beginn der Feindseligkeiten haben die Kriegführenden die Anordnungen bekanntzugeben, die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnitts vorgesehen sind.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 36. Jeder der Kriegführenden hat die Zahl der Briefe und Postkarten, die die Kriegsgefangenen der verschiedenen Rangklassen monatlich absenden dürfen, von Zeit zu Zeit festzusetzen und diese Zahl der anderen Kriegspartei mitzuteilen. Die Briefe und Karten sind auf dem kürzesten Wege durch die Post zu befördern. Sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.

Jeder Kriegsgefangene hat spätestens eine Woche nach seiner Ankunft im Lager und im Fall einer Erkrankung Gelegenheit zu erhalten, seiner Familie eine Postkarte mit Nachrichten über seine Gefangennahme und seinen Gesundheitszustand zu senden. Diese Postkarten sind mit möglichster Beschleunigung zu befördern und dürfen in keiner Weise aufgehalten werden.

Im allgemein ist der Briefwechsel der Kriegsgefangenen in deren Muttersprache abzufassen. Die Kriegführenden können ihn aber in anderen Sprachen zulassen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 37. Den Kriegsgefangenen ist zu gestatten, Einzelpakete mit Lebensmitteln und anderen zu ihrem Unterhalt oder ihrer Bekleidung bestimmten Gegenständen zu empfangen. Die Pakete sind den Empfängern gegen Empfangsschein auszuhändigen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 38. Die für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen abgesandten Briefschaften, Geld- oder Wertsendungen und Pakete, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder durch Vermittlung der im Artikel 77 vorgesehenen Auskunftsstellen befördert werden, sind sowohl in den Ursprungs- wie in den Bestimmungs- und Durchgangsländern von allen Postgebühren befreit.

Ebenso bleiben die für die Gefangenen bestimmten Liebesgaben und Sachunterstützungen von allen Einfuhrzöllen und anderen Abgaben sowie von den Frachtkosten auf vom Staate betriebenen Eisenbahnen befreit.

Es kann den Gefangenen in den als dringlich anerkannten Fällen, gegen Zahlung der üblichen Gebühren, gestattet werden, Telegramme abzusenden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 39. Den Kriegsgefangenen ist zu gestatten, Einzelsendungen von Büchern zu empfangen; die Bücher können einer Prüfung unterworfen werden.

Die Vertreter der Schutzmächte und der gehörig anerkannten und ermächtigten Hilfsgesellschaften dürfen den Lagerbüchereien Einzelwerke und Büchersammlungen übersenden. Die Zustellung dieser Sendungen an die Büchereien darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 40. Die Prüfung der Briefschaften ist in möglichst kurzer Zeit zu bewirken. Die Durchsicht der Postsendungen hat außerdem auf die Erhaltung der etwa darin befindlichen Lebensmittel Bedacht zu nehmen und möglichst in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm dazu ermächtigten Vertrauensmannes zu erfolgen.

Eine durch die Kriegführenden aus militärischen oder politischen Gründen erlassene Sperre des Briefverkehrs ist nur vorübergehend zulässig und hat von möglichst kurzer Dauer zu sein.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 41. Die Kriegführenden haben für die Übersendung der für die Kriegsgefangenen bestimmten oder von ihnen unterzeichneten Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, alle Erleichterungen zu gewähren.

Sie haben Vorsorge zu treffen, daß nötigenfalls die durch die Gefangenen geleisteten Unterschriften beglaubigt werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Fünfter Abschnitt.

Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden.

Erstes Kapitel.

Klagen der Kriegsgefangenen über ihre Behandlung.

Artikel 42. Den Kriegsgefangenen steht das Recht zu, wegen der Behandlung, der sie in der Gefangenschaft unterworfen sind, an die militärischen Behörden, in deren Gewalt sie sich befinden, Gesuche zu richten.

Sie haben ebenso das Recht, sich an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen diejenigen Punkte anzuzeigen, über die sie hinsichtlich der Gefangenenbehandlung Klagen vorzubringen haben.

Diese Gesuche und Beschwerden müssen beschleunigt befördert werden.

Auch wenn sie sich als unbegründet herausstellen, können sie zu keiner Strafe Veranlassung geben.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweites Kapitel.

Vertretung der Kriegsgefangenen.

Artikel 43. An jedem Ort, wo sich Kriegsgefangene befinden, haben diese die Befugnis, Vertrauensleute zu bestimmen, die sie gegenüber den Militärbehörden und Schutzmächten zu vertreten haben.

Die Bestimmung der Vertrauensleute unterliegt der Genehmigung der Militärbehörde.

Die Vertrauensleute haben die Sammelsendungen in Empfang zu nehmen und zu verteilen. Ebenso fällt die Organisation einer gegebenenfalls von den Gefangenen unter sich beschlossenen Einrichtung zur gegenseitigen Unterstützung in die Zuständigkeit der Vertrauensleute. Außerdem können diese den Gefangenen zur Erleichterung der Beziehungen mit den im Artikel 78 genannten Hilfsgesellschaften ihre Dienste zur Verfügung stellen.

In den Lagern für Offiziere und Gleichgestellte ist der rangälteste kriegsgefangene Offizier des höchsten Dienstgrades zur Vermittlung zwischen den Lagerbehörden und den kriegsgefangenen Offizieren und Gleichgestellten berufen. Er kann zu diesem Zweck einen kriegsgefangenen Offizier bestimmen, der ihn als Dolmetscher bei den Verhandlungen mit den Lagerbehörden unterstützt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 44. Wenn die Vertrauensleute als Arbeiter verwendet werden, ist ihre Tätigkeit als Vertreter der Kriegsgefangenen auf die vorgeschriebene Arbeitszeit anzurechnen.

Den Vertrauensleuten ist für ihren Briefverkehr mit den Militärbehörden und der Schutzmacht jede Erleichterung zu gewähren. Dieser Briefverkehr ist nicht zu beschränken.

Ein Gefangenenvertreter darf nicht verlegt werden, ohne daß ihm die erforderliche Zeit gewährt wird, seinen Nachfolger mit den laufenden Angelegenheiten vertraut zu machen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Drittes Kapitel.

Bestrafung von Kriegsgefangenen.

1.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 45. Die Kriegsgefangenen unterstehen den im Heer des Gewahrsamsstaats geltenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen.

Jede Unbotmäßigkeit berechtigt ihnen gegenüber zu den Maßnahmen, die in diesen Gesetzen, Vorschriften und Befehlen vorgesehen sind.

Indessen bleiben die Bestimmungen dieses Kapitels vorbehalten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 46. Die Kriegsgefangenen dürfen durch die Militärbehörden und die Gerichte des Gewahrsamsstaats nicht mit anderen Strafen belegt werden als mit denjenigen, die für die gleichen Vergehen gegenüber den Militärpersonen des Heeres des Gewahrsamsstaats vorgesehen sind.

Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften sind bei Verbüßung einer Disziplinarstrafe keiner ungünstigeren Behandlung zu unterwerfen, als sie bei gleichem Dienstgrad hinsichtlich derselben Strafen in dem Heer des Gewahrsamsstaats vorgesehen sind.

Verboten sind körperliche Strafen jeder Art, jede Einsperrung in nicht vom Tageslicht erhellte Räume und überhaupt jede Art von Grausamkeit.

Ebenso sind Kollektivstrafen für Vergehen einzelner untersagt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 47. Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, insbesondere Fluchtversuche, sind beschleunigt festzustellen; für alle Kriegsgefangenen, mit oder ohne militärischen Rang, ist eine vorläufige Festnahme auf das unbedingte Mindestmaß zu beschränken.

Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so schnell durchzuführen, als die Umstände es gestatten. Die Untersuchungshaft ist möglichst einzuschränken.

In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die disziplinarisch oder gerichtlich verhängte Strafe insoweit anzurechnen, als eine solche Anrechnung für die Militärpersonen des eigenen Heeres zugelassen ist.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 48. Kriegsgefangene dürfen nach Verbüßung von gerichtlichen oder Disziplinarstrafen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.

Indessen können wegen Fluchtversuchs bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Überwachung unterworfen werden, die jedoch nicht zur Aufhebung der den Kriegsgefangenen in diesem Abkommen gewährleisteten Rechte führen darf.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 49. Kein Kriegsgefangener darf durch den Gewahrsamsstaat seines militärischen Dienstgrades entkleidet werden.

Den disziplinarisch bestraften Gefangenen dürfen die mit ihrem Dienstgrad verbundenen Vergünstigungen nicht genommen werden. Insbesondere sind Offiziere und Gleichgestellte, die Freiheitsstrafen verbüßen, nicht in den gleichen Räumen wie bestrafte Unteroffiziere und Mannschaften unterzubringen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 50. Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor sie ihr Heer erreichen oder das von dem Heer, das sie gefangengenommen hat, besetzte Gebiet verlassen konnten, dürfen nur disziplinarisch bestraft werden.

Kriegsgefangene, die wieder gefangengenommen werden, nachdem sie ihr Heer erreicht oder das von dem Heer, das sie gefangengenommen hat, besetzte Gebiet verlassen hatten, dürfen wegen der früheren Flucht nicht bestraft werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 51. Ein Fluchtversuch wird selbst im Wiederholungsfall nicht als strafverschärfend angesehen, wenn der Kriegsgefangene für Verbrechen oder Vergehen gegen Personen oder gegen das Eigentum, die im Verlauf dieses Fluchtversuchs begangen worden sind, vor Gericht gestellt wird.

Nach einer versuchten oder gelungenen Flucht können die Kameraden des Flüchtlings, die ihm bei der Flucht geholfen haben, hiefür nur disziplinarisch bestraft werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 52. Die Kriegführenden werden darüber wachen, daß die zuständigen Behörden die größte Nachsicht bei der Beurteilung der Frage üben, ob eine von einem Kriegsgefangenen begangene Übertretung gerichtlich oder disziplinarisch bestraft werden soll.

Das gilt besonders bei der Beurteilung von Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch zusammenhängen.

Für eine und dieselbe Handlung oder aus einem und demselben Anklagegrund kann ein Kriegsgefangener nur einmal bestraft werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 53. Ein zu einer Disziplinarstrafe verurteilter Kriegsgefangener, bei den die für die Heimsendung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann nicht deshalb zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüßt hat.

Die heimzusendenden Kriegsgefangenen, die strafgerichtlich verfolgt werden, können bis zur Beendigung des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe von der Heimsendung ausgeschlossen werden; diejenigen, die auf Grund einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe bereits verbüßen, können bis zu deren Beendigung zurückgehalten werden.

Die Kriegführenden haben einander Listen derjenigen Kriegsgefangenen mitzuteilen, die aus den im vorstehenden Absatz angeführten Gründen nicht heimgesandt werden können.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

2.

Disziplinarstrafen.

Artikel 54. Der Arrest ist die strengste Disziplinarstrafe, die über einen Kriegsgefangenen verhängt werden kann.

Die Dauer einer und derselben Strafe darf dreißig Tage nicht überschreiten.

Diese Höchstdauer von dreißig Tagen darf auch dann nicht überschritten werden, wenn ein Kriegsgefangener sich gleichzeitig wegen mehrerer Handlungen disziplinarisch zu verantworten hat, gleichgültig, ob diese Handlungen in einem Zusammenhang stehen oder nicht.

Wenn im Lauf oder nach der Verbüßung einer Arreststrafe erneut eine Disziplinarstrafe über einen Kriegsgefangenen verhängt wird, hat zwischen jeder Vollstreckung ein Zeitraum von drei Tagen zu liegen, sobald eine der Arreststrafen zehn Tage oder mehr beträgt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 55. Vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Absatz des Artikels 11 sind bei disziplinarischen Bestrafungen von Kriegsgefangenen als Strafverschärfung die Verpflegungsbeschränkungen anwendbar, die im Heer des Gewahrsamsstaats zugelassen sind.

Indessen dürfen diese Beschränkungen nur angeordnet werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es gestattet.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 56. In keinem Fall dürfen Kriegsgefangene zur Verbüßung von Disziplinarstrafen in Strafanstalten (Gefängnisse, Kerker, Zuchthäuser usw.) verbracht werden.

Die Räume, in denen Disziplinarstrafen verbüßt werden, müssen gesundheitlich einwandfrei sein.

Den die Strafe verbüßenden Gefangenen muß ermöglicht werden, sich sauber zu halten.

Die Gefangenen erhalten täglich Gelegenheit, sich zu bewegen und mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 57. Disziplinarisch bestrafte Kriegsgefangene dürfen lesen und schreiben sowie Briefe absenden und erhalten.

Dagegen ist es zulässig, Pakete und Geldsendungen erst nach Verbüßung der Strafe auszuhändigen. Wenn solche Pakete verderbliche Lebensmittel enthalten, so werden letztere der Krankenstube oder Lagerküche abgeliefert.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 58. Den disziplinarisch bestraften Kriegsgefangenen ist auf Verlangen zu gestatten, sich bei der täglichen ärztlichen Untersuchung vorzustellen. Sie erhalten die vom Arzt für nötig erachtete Pflege und werden gegebenenfalls in die Krankenstube des Lagers oder in ein Krankenhaus überführt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 59. Vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und höheren Militärbehörden dürfen Disziplinarstrafen nur von einem mit Disziplinargewalt als Lagerkommandant oder Führer eines Arbeitskommandos ausgestatteten Offizier oder von dem ihn vertretenden verantwortlichen Offizier ausgesprochen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

3.

Gerichtliche Verfolgung.

Artikel 60. Bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Kriegsgefangenen hat der Gewahrsamsstaat hievon, so bald es ihm möglich ist, jedenfalls aber vor dem für die Eröffnung der Hauptverhandlung bestimmten Zeitpunkt, den Vertreter der Schutzmacht zu benachrichtigen.

Diese Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Personenstand und Dienstgrad des Gefangenen;

b)

den Ort des Aufenthalts oder der Haft;

c)

die Darlegung der Anklagegründe unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Wenn es nicht möglich ist, in dieser Anzeige das Gericht, das die Angelegenheit aburteilen wird, den Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung und den Verhandlungsraum mitzuteilen, so sind diese Angaben späterhin, und zwar möglichst bald, jedenfalls aber mindestens drei Wochen vor der Eröffnung der Hauptverhandlung dem Vertreter der Schutzmacht nachzuliefern.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 61. Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne Gelegenheit zu seiner Verteidigung gehabt zu haben.

Kein Kriegsgefangener darf gezwungen werden, sich der Handlung, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 62. Der Kriegsgefangene hat das Recht auf Beistand durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl und, wenn nötig, auf die Dienste eines zuverlässigen Dolmetschers. Er ist von seinem Recht durch den Gewahrsamsstaat rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.

Wählt der Kriegsgefangene keinen Verteidiger, so kann ihm die Schutzmacht einen solchen bestellen. Der Gewahrsamsstaat hat der Schutzmacht auf deren Verlangen eine Liste von Personen zu übermitteln, die für die Übernahme der Verteidigung geeignet sind.

Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, der Prozeßverhandlung beizuwohnen.

Von dieser Regel ist nur der Fall ausgenommen, in dem die Prozeßverhandlung aus Gründen der Staatssicherheit geheim bleiben muß. Der Gewahrsamsstaat hat die Schutzmacht hievon im voraus zu benachrichtigen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 63. Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen darf nur durch dieselben Gerichte und nach demselben Verfahren gefällt werden wie ein Urteil gegen die zu den Streitkräften des Gewahrsamsstaats gehörenden Personen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 64. Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, gegen jedes Urteil, das gegen ihn ergangen ist, die nämlichen Rechtsmittel einzulegen wie die zu den Streitkräften des Gewahrsamsstaats gehörenden Personen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 65. Die gegen die Kriegsgefangenen gefällten Urteile sind sofort der Schutzmacht mitzuteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 66. Wird gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen, dann ist schnellstens eine Mitteilung, die im einzelnen die Art und die Umstände der Straftaten enthält, behufs Übermittlung an die Macht, in deren Heer der Gefangene gedient hat, an den Vertreter der Schutzmacht zu richten.

Das Urteil ist nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens drei Monaten nach dieser Mitteilung zu vollstrecken.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 67. Kein Kriegsgefangener darf auf Grund eines Urteils oder aus einem sonstigen Grund der Vorteile der Bestimmungen des Artikels 42 dieses Abkommens verlustig gehen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Vierter Titel.

Beendigung der Gefangenschaft.

Erster Abschnitt.

Heimsendung und die Unterbringung in einem neutralen Lande.

Artikel 68. Die Kriegführenden sind verpflichtet, schwerkranke und schwerverwundete Kriegsgefangene, nachdem sie sie transportfähig gemacht haben, ohne Rücksicht auf Dienstgrad und Zahl in ihre Heimat zurückzusenden.

Deshalb sind so bald als möglich durch Vereinbarungen zwischen den Kriegführenden die Gebrechen und Krankheiten zu bestimmen, die eine unmittelbare Heimsendung oder eine etwaige Unterbringung in einem neutralen Lande begründen. Bis zum Abschlusse solcher Vereinbarungen können sich die Kriegführenden auf die diesem Abkommen beigefügte Mustervereinbarung als Unterlage beziehen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 69. Bei Kriegsausbruch verständigen sich die Kriegführenden über die Ernennung gemischter Ärztekommissionen. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern, von denen zwei einem neutralen Lande angehören und eines von dem Gewahrsamsstaat bestimmt wird; einer der Ärzte des neutralen Landes führt den Vorsitz. Diese gemischten Ärztekommissionen untersuchen die kranken und verwundeten Gefangenen und treffen ihretwegen alle nötigen Entscheidungen.

Die Entscheidungen dieser Kommissionen erfolgen mit Stimmenmehrheit und sind in kürzester Frist auszuführen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 70. Außer den durch den Lagerarzt bestimmten sind nachstehende Kriegsgefangene im Hinblick auf ihre unmittelbare Heimsendung oder ihre Unterbringung in einem neutralen Lande durch die im Artikel 69 genannten gemischten Ärztekommissionen zu untersuchen:

a)

die Gefangenen, die einen solchen Antrag beim Lagerarzt stellen;

b)

die Gefangenen, die von den im Artikel 43 vorgesehenen Vertrauensleuten aus eigenem Entschluß oder auf Antrag der Gefangenen selbst dazu vorgestellt werden;

c)

die Gefangenen, die durch die Macht, in deren Heer sie gedient haben, oder durch eine von dieser Macht gehörig anerkannte und ermächtigte Hilfsgesellschaft dazu vorgeschlagen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 71. Kriegsgefangene, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, Selbstverstümmler ausgenommen, genießen, was die Heimsendung oder etwaige Unterbringung in einem neutralen Lande betrifft, die Vergünstigung derselben Bestimmungen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 72. Während der Dauer der Feindseligkeiten können die Kriegführenden aus Gründen der Menschlichkeit über die unmittelbare Heimsendung gesunder Kriegsgefangener, die eine lange Kriegsgefangenschaft hinter sich haben, oder über ihre Unterbringung in einem neutralen Lande Vereinbarungen treffen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 73. Die Kosten der Heimsendung oder der Überführung der Kriegsgefangenen in ein neutrales Land sind von der Grenze des Gewahrsamsstaats ab von dem Staat zu tragen, in dessen Heer sie gedient haben.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 74. Ein heimgesandter Kriegsgefangener darf nicht zum aktiven Militärdienst verwendet werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweiter Abschnitt.

Freilassung und Heimschaffung nach Beendigung der Feindseligkeiten.

Artikel 75. Schließen die Kriegführenden einen Waffenstillstandsvertrag, so haben sie in diesen grundsätzlich Bestimmungen über die Heimschaffung der Kriegsgefangenen aufzunehmen. Wenn solche Bestimmungen in den Vertrag nicht aufgenommen werden konnten, haben die Kriegführenden gleichwohl so bald als möglich zu diesem Zweck miteinander in Verbindung zu treten. Auf alle Fälle hat die Heimschaffung der Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist nach Friedensschluß zu erfolgen.

Indessen können Kriegsgefangene, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens des gemeinen Rechts strafgerichtlich verfolgt werden, bis zur Beendigung des Verfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für die wegen eines Verbrechens oder Vergehens des gemeinen Rechts Verurteilten.

Nach Vereinbarung unter den Kriegführenden können Kommissionen eingesetzt werden, um nach dem Verbleib verstreuter Kriegsgefangener zu forschen und für ihre Heimschaffung zu sorgen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Fünfter Titel.

Todesfälle von Gefangenen.

Artikel 76. Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter den gleichen Bedingungen wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres zugelassen und errichtet werden.

Das gleiche gilt für die Beurkundung der Todesfälle.

Die Kriegführenden werden dafür sorgen, daß die in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen in würdiger Weise bestattet, ihre Gräber mit allen nötigen Angaben versehen, geachtet und angemessen erhalten werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Sechster Titel.

Hilfs- und Auskunftsstellen für die Kriegsgefangenen.

Artikel 77. Bei Beginn der Feindseligkeiten sind von jeder kriegführenden Macht sowie von den neutralen Mächten, die Kriegsteilnehmer bei sich aufgenommen haben, amtliche Auskunftsstellen über die auf ihrem Gebiet befindlichen Kriegsgefangenen zu errichten.

Jede kriegführende Macht hat ihrer Auskunftstelle in möglichst kurzer Frist jede durch ihre Streitkräfte bewirkte Gefangennahme mitzuteilen. Hiebei sind alle verfügbaren Angaben über die Persönlichkeit der Gefangenen zu machen, die eine schnelle Benachrichtigung der in Betracht kommenden Angehörigen ermöglichen; ferner ist mitzuteilen, wohin die Angehörigen den Gefangenen schreiben können.

Die Auskunftstelle hat diese Angaben einerseits durch Vermittlung der Schutzmächte, andererseits durch die im Artikel 79 vorgesehene Zentralauskunftstelle schleunigst den in Betracht kommenden Mächten zu übermitteln.

Die mit der Beantwortung aller die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen beauftragte Auskunftstelle erhält von den verschiedenen zuständigen Dienststellen alle Angaben, welche Unterbringung und Verlegungen, Freilassungen auf Ehrenwort, Heimsendungen, Entweichungen aus der Gefangenschaft, Spitalsaufenthalte und Todesfälle betreffen, sowie alle sonstigen Nachrichten, die zur Aufstellung und Fortführung eines Personalblatts für jeden Kriegsgefangenen nötig sind.

Die Auskunftstelle hat auf diesem Personalblatt, soweit angängig und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5, eintragen zu lassen: die Matrikelnummer, Name und Vornamen, Geburtstag und -ort, Dienstgrad und Truppenteil des Betreffenden, Vorname des Vaters und Name der Mutter, die bei einem Unfall zu benachrichtigende Person, Verwundungen, Ort und Tag der Gefangennahme, der Internierung, Verletzungen, Tod sowie alle sonstigen wichtigen Kennzeichen.

Den in Betracht kommenden Mächten sind wöchentlich Listen mit allen neuen Angaben zu übersenden, welche die Identifizierung jedes Kriegsgefangenen erleichtern.

Die Personalblätter der Kriegsgefangenen sind nach Friedensschluß der Macht zuzustellen, der sie Dienst geleistet haben.

Die Auskunftstelle ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Wertsachen, Briefschaften, Soldbücher, Erkennungszeichen usw., die von heimgesandten, auf Ehrenwort freigelassenen, entwichenen oder verstorbenen Kriegsgefangenen zurückgelassen worden sind, zu sammeln und den in Betracht kommenden Ländern zuzustellen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 78. Die nach ihrer Landesgesetzgebung ordnungsgemäß errichteten Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die als Vermittler für das Wohlfahrtswerk dienen, und ihre gehörig beglaubigten Beauftragten erhalten von seiten der Kriegführenden innerhalb der Grenzen der militärischen Notwendigkeiten jede Erleichterung zur wirksamen Erfüllung ihrer humanitären Aufgabe. Den Vertretern dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa verfügten Ordnungs- und Polizeimaßnahmen zu fügen, gestattet werden, in den Lagern sowie in den Rastorten der heimgesandten Kriegsgefangenen Liebesgaben zu verteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 79. Eine Zentralauskunftstelle über die Kriegsgefangenen ist auf neutralem Gebiet einzurichten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wird, wenn es von ihm als nötig erachtet wird, den in Betracht kommenden Mächten die Einrichtung einer derartigen Auskunftstelle vorschlagen.

Diese Auskunftstelle hat alle die Gefangenen betreffenden Nachrichten, die sie auf amtlichen oder privaten Wegen erhalten kann, zu sammeln und so schnell wie möglich dem Heimatstaat der Gefangenen oder der Macht, der sie Dienste geleistet haben, zuzustellen.

Vorstehende Bestimmungen dürfen nicht so ausgelegt werden, als sollten sie die menschenfreundliche Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz einschränken.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 80. Die Auskunftstellen genießen neben Gebührenfreiheit für Postsendungen auch alle im Artikel 38 vorgesehenen Befreiungen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Siebenter Titel.

Anwendung des Abkommens auf bestimmte Kategorien von Zivilpersonen.

Artikel 81. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne ihnen unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde der Streitkräfte befinden, die sie begleiteten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Achter Titel.

Ausführung des Abkommens.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 82. Die Bestimmungen dieses Abkommens müssen von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet werden.

Falls in Kriegszeiten einer der Kriegführenden nicht Vertragspartei ist, bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens gleichwohl für die kriegführenden Vertragsparteien verbindlich.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 83. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, über alle auf die Kriegsgefangenen bezüglichen Fragen, für die ihnen noch eine besondere Regelung angezeigt erscheinen sollte, besondere Vereinbarungen zu treffen.

Die Kriegsgefangenen bleiben bis zur Durchführung ihrer Heimschaffung im Genuß dieser Vereinbarungen, vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Bestimmungen in den genannten oder in späteren Vereinbarungen, ebenso vorbehaltlich noch günstigerer Maßnahmen, welche die eine oder die andere der kriegführenden Mächte hinsichtlich der Kriegsgefangenen, die sich in ihrer Gewalt befinden, trifft.

Um die Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens seitens der Parteien zu sichern und den Abschluß der oben vorgesehenen besonderen Abkommen zu erleichtern, können die Kriegführenden bei Beginn der Feindseligkeiten Zusammenkünfte von Vertretern der beiderseitigen mit den Kriegsgefangenenangelegenheiten betrauten Behörden zulassen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 84. Der Wortlaut dieses Abkommens und der im vorstehenden Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen ist möglichst in der Muttersprache der Kriegsgefangenen an Stellen anzuschlagen, wo alle Kriegsgefangenen Einsicht nehmen können.

Der Wortlaut dieser Abkommen ist den Kriegsgefangenen, denen es unmöglich ist, von dem Anschlag Kenntnis zu nehmen, auf ihr Verlangen mitzuteilen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 85. Die Vertragsparteien werden sich durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats die amtlichen Übersetzungen dieses Abkommens ebenso wie die Gesetze und Verordnungen mitteilen, zu denen sie sich veranlaßt sehen sollten, um die Ausführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweiter Abschnitt.

Einrichtung der Kontrolle.

Artikel 86. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die ordnungsmäßige Anwendung dieses Abkommens eine Gewähr findet in der Möglichkeit der Mitarbeit der mit der Wahrnehmung der Interessen der Kriegführenden betrauten Schutzmächte; zu diesem Zweck können die Schutzmächte auch außerhalb ihres diplomatischen Personals unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter den Angehörigen anderer neutraler Staaten Delegierte bestimmen. Für diese Delegierten muß die Zustimmung des Kriegführenden eingeholt werden, bei dem sie ihre Aufgabe ausüben sollen.

Die Vertreter der Schutzmacht und ihre zugelassenen Delegierten sind ermächtigt, sich ohne Ausnahme an alle Örtlichkeiten zu begeben, wo Kriegsgefangene untergebracht sind. Sie haben Zugang zu allen Räumen, die mit Kriegsgefangenen belegt sind, und können sich mit diesen, im allgemeinen ohne Zeugen, persönlich oder durch Vermittlung von Dolmetschern unterhalten.

Die Kriegführenden haben den Vertretern und den zugelassenen Delegierten der Schutzmacht ihre Aufgabe in möglichst weitem Ausmaß zu erleichtern. Die Militärbehörden sind von ihrem Besuch zu benachrichtigen.

Die Kriegführenden können sich darüber verständigen, daß Landsleute der Kriegsgefangenen zur Teilnahme an den Inspektionsreisen zugelassen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 87. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kriegführenden über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens müssen die Schutzmächte, soweit als möglich, ihre guten Dienste zwecks Regelung des Streitpunktes zur Verfügung stellen.

Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte den beteiligten Kriegführenden insbesondere eine Zusammenkunft von Vertretern der letzteren, gegebenenfalls auf neutralem, passend gewähltem Gebiet, vorschlagen. Die Kriegführenden sind verpflichtet, den Vorschlägen, die ihnen in diesem Sinne gemacht werden, Folge zu leisten. Die Schutzmacht kann gegebenenfalls bei den an der Sache beteiligten Mächten die Zustimmung zur Teilnahme an dieser Zusammenkunft für eine Persönlichkeit eines neutralen Staates oder für eine von dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz abgeordnete Persönlichkeit nachsuchen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 88. Die vorstehenden Bestimmungen sollen der menschenfreundlichen Tätigkeit keinen Abbruch tun, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zum Schutz der Kriegsgefangenen unter Zustimmung der beteiligten Kriegführenden ausübt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Dritter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Artikel 89. In den Beziehungen zwischen den Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, sei es das Abkommen vom 29. Juli 1899 oder das Abkommen vom 18. Oktober 1907, gebunden sind und die an dem vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses letztere das zweite Kapitel der dem genannten Haager Abkommen beigefügten Ordnung.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 90. Dieses Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 1. Februar 1930 im Namen aller Länder unterzeichnet werden, die auf der am 1. Juli 1929 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 91. Dieses Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind in Bern niederzulegen.

Über die Niederlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat den Regierungen aller Länder mitgeteilt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 92. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Niederlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Vertragspartei sechs Monate nach Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 93. Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht dieses Abkommen jedem Lande zum Beitritt offen, in dessen Namen dieses Abkommen nicht unterzeichnet worden ist.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 94. Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an den ihm die Mitteilung zugegangen ist.

Der Schweizerische Bundesrat teilt die Beitrittserklärungen den Regierungen aller Länder mit, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 95. Der Kriegszustand gibt den von den kriegführenden Mächten vor oder nach dem Beginn der Feindseligkeiten niedergelegten Ratifikationen und mitgeteilten Beitrittserklärungen sofortige Wirksamkeit. Die Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Mächten, die sich im Kriegszustand befinden, werden durch den Schweizerischen Bundesrat auf dem schnellsten Wege mitgeteilt.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 96. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der schriftlich an den Schweizerischen Bundesrat erfolgten Anzeige wirksam werden. Der Bundesrat hat diese Anzeige den Regierungen aller Vertragsparteien mitzuteilen.

Die Kündigung gilt nur für die Vertragspartei, die sie angezeigt hat.

Überdies wird diese Kündigung nicht wirksam im Laufe eines Krieges, in den die kündigende Macht verwickelt ist. In einem solchen Fall bleibt dieses Abkommen über die einjährige Frist hinaus bis zum Friedensschluß und jedenfalls bis zur Beendigung der Heimschaffung der Kriegsgefangenen wirksam.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 97. Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird im Archiv des Völkerbundes durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrats niedergelegt werden. In gleicher Weise werden die an den Schweizerischen Bundesrat gerichteten Ratifikationen, Beitrittserklärungen und Kündigungen von diesem dem Völkerbund mitgeteilt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am siebenundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt bleibt und von der beglaubigte Abschriften den Regierungen aller zur Konferenz eingeladenen Länder übergeben werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

(Übersetzung)

Anlage zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929.

Mustervereinbarung, betreffend die unmittelbare Heimsendung der Kriegsgefangenen und ihre Unterbringung in neutralem Lande aus gesundheitlichen Gründen.

I. Leitende Gesichtspunkte für die unmittelbare Heimsendung und für die Unterbringung in neutralem Lande.

A. Leitende Gesichtspunkte für die unmittelbare Heimsendung.

Es werden unmittelbar heimgesandt:

1.

Kranke und Verwundete, deren Wiederherstellung nach ärztlicher Voraussicht innerhalb Jahresfrist nicht erwartet werden kann, wenn ihr Zustand Behandlung erfordert und ihre geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt erscheint;

2.

unheilbar Kranke und Verwundete, deren geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt erscheint;

3.

geheilte Kranke und Verwundete, deren geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt erscheint.

B. Leitende Gesichtspunkte für die Unterbringung in neutralem Lande.

Untergebracht werden:

1.

Kranke und Verwundete, deren Heilung innerhalb Jahresfrist zu erwarten ist, wenn diese Heilung durch die in neutralem Lande zur Verfügung stehenden Mittel schneller und sicherer erscheint als bei Fortdauer der eigentlichen Kriegsgefangenschaft;

2.

Kriegsgefangene, die in ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit durch die Fortdauer der Kriegsgefangenschaft nach ärztlichem Ermessen ernsthaft gefährdet erscheinen, dagegen voraussichtlich durch die Unterbringung in neutralem Lande dieser Gefährdung entzogen werden können.

C. Leitende Gesichtspunkte für die Heimsendung der in neutralem Lande Untergebrachten.

Heimgesandt werden die in neutralem Lande untergebrachten Kriegsgefangenen, die nachstehenden Kategorien angehören:

1.

solche, deren Zustand sich so erweist oder gestaltet, daß sie in die Kategorien der aus Gesundheitsrücksichten Heimzusendenden fallen;

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