(Übersetzung.)Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Vom 27. Juli 1929

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1936-09-13
Status Aufgehoben · 1997-04-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
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Unterzeichnungsdatum

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten und für soziale Verwaltung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Februar 1936.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den beiden Abkommen ist am 13. März 1936 bei der Schweizer Regierung in Bern hinterlegt worden, so daß diese Abkommen im Sinne des Artikels 33 beziehungsweise des Artikels 92 für Österreich am 13. September 1936 in Kraft treten werden.

Zum Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Sowjetrußland, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Peru, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Zum Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind bisher Ratifikationen oder Beitrittserklärungen der nachstehenden Staaten erfolgt:

Südafrikanische Union, Deutsches Reich, Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kolumbien, Kuba, Dominikanische Republik, Estland, Großbritannien und Nordirland, Kanada, Chile, China, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irak, Italien, Japan, Lettland, Mexiko, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Türkei, Jugoslawien, Iran, Luxemburg, Nikaragua, Siam, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Venezuela.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die Genfer Abkommen vom 27. Juli 1929

a)

zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und

b)

über die Behandlung der Kriegsgefangenen,

welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des außenpolitischen Ausschusses des Staatsrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Staatsverträge für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs deren gewissenhafte Erfüllung.

Der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König von Belgien, der Präsident der Republik Bolivien, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Republik Chile, der Präsident der Republik China, der Präsident der Republik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark und Island, der Präsident der Dominikanischen Republik, Seine Majestät der König von Ägypten, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Hellenischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, der Präsident der Republik Lettland, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Republik Nicaragua, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen, Seine Majestät der König von Siam, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, der Präsident der Republik östlich des Uruguay, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Erkenntnis, daß es Pflicht jeder Macht ist, im äußersten Falle eines Krieges dessen unvermeidliche Härte abzuschwächen und das Los der Kriegsgefangenen zu mildern,

von dem Wunsch geleitet, die Grundsätze fortzuentwickeln, die den internationalen Haager Abkommen, insbesondere dem Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Krieges und der ihm angefügten Ordnung zugrunde liegen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben,

über folgendes übereingekommen sind:

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Dieses Abkommens findet, unbeschadet der Bestimmungen des siebenten Titels, Anwendung auf:

1.

alle in Artikel 1, 2 und 3 der Anlage zum Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, genannten Personen, die vom Feinde gefangengenommen worden sind; *)

2.

alle zu den Streitkräften der kriegführenden Parteien gehörenden Personen, die im Verlaufe von kriegerischen Handlungen zur See oder in der Luft vom Feinde gefangengenommen worden sind, vorbehaltlich der Abweichungen, die sich aus den Umständen dieser Gefangennahme unvermeidlich ergeben sollten. Indessen dürfen diese Abweichungen die wesentlichen Grundsätze dieses Abkommens nicht verletzen und finden ihr Ende, sobald die Gefangenen ein Kriegsgefangenenlager erreicht haben.


*) Anlage zum Haager Abkommen: Artikel 1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligenkorps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

1.

daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,

2.

daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,

3.

daß sie die Waffen offen führen und

4.

daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligenkorps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer“ einbegriffen.

Artikel 2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.

Artikel 3. Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 2. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangengenommen haben.

Sie müssen jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier geschützt werden.

Vergeltungsmaßnahmen an ihnen auszuüben ist verboten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 3. Die Kriegsgefangenen haben Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre. Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln.

Die Gefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 4. Der Staat, in dessen Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden (Gewahrsamsstaat), ist verpflichtet, für ihren Unterhalt zu sorgen.

Unterschiede in der Behandlung der Kriegsgefangenen sind nur insoweit zulässig, als es sich um Vergünstigungen handelt, die auf dem militärischen Dienstgrad, dem körperlichen oder seelischen Gesundheitszustand, der beruflichen Eignung oder dem Geschlecht beruhen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweiter Titel.

Gefangennahme.

Artikel 5. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad oder auch seine Matrikelnummer anzugeben.

Handelt er gegen diese Vorschrift, so setzt er sich einer Einschränkung der Vergünstigungen aus, die den Kriegsgefangenen seiner Kategorie zustehen.

Es darf kein Zwang auf die Kriegsgefangenen ausgeübt werden, um Nachrichten über die Lage ihres Heeres oder Landes zu erhalten. Die Kriegsgefangenen, die eine Auskunft hierüber verweigern, dürfen weder bedroht noch beleidigt noch Unannehmlichkeiten oder Nachteilen irgendwelcher Art ausgesetzt werden.

Wenn ein Kriegsgefangener infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht fähig ist, sich über seine Person auszuweisen, ist er dem Sanitätsdienst zu übergeben.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 6. Alle persönlichen Sachen und Gebrauchsgegenstände - außer Waffen, Pferden, militärischer Ausrüstung und Schriftstücken militärischen Inhalts - verbleiben ebenso wie die Stahlhelme und Gasmasken im Besitzt des Kriegsgefangenen.

Geld, das die Kriegsgefangenen bei sich haben, darf diesen nur auf Befehl eines Offiziers und nach Feststellung der Beträge abgenommen werden. Ein Empfangsschein ist darüber auszustellen. Die so abgenommenen Beträge müssen jedem Kriegsgefangenen gutgeschrieben werden.

Personalausweise, Gradabzeichen, Ehrenzeichen und Wertgegenstände dürfen den Kriegsgefangenen nicht abgenommen werden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Dritter Titel.

Gefangenschaft.

Erster Abschnitt.

Rückführung der Kriegsgefangenen.

Artikel 7. Die Kriegsgefangenen sind in möglichst kurzer Frist nach ihrer Gefangennahme nach Sammelstellen zu bringen, die vom Kampfgebiet genügend weit entfernt liegen, so daß sie sich außer Gefahr befinden.

In einem Gefahrenbereich dürfen vorübergehend nur solche Gefangene zurückbehalten werden, die infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Rückführung größerer Gefahr ausgesetzt sein würden als beim Verbleib an Ort und Stelle.

Die Kriegsgefangenen sind bis zu ihrer Rückführung aus dem Kampfgebiet nicht unnötig Gefahren auszusetzen.

Bei der Rückführung zu Fuß darf die tägliche Marschleistung in der Regel nicht mehr als 20 km betragen, sofern nicht die Notwendigkeit, Wasser- und Verpflegungsstellen zu erreichen, größere Marschleistungen erfordert.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 8. Die Kriegführenden sind verpflichtet, einander jede Gefangennahme in möglichst kurzer Frist durch Vermittlung der gemäß Artikel 77 eingerichteten Auskunftsstellen mitzuteilen. Ebenso sind sie verpflichtet, einander anzugeben, wohin die Angehörigen Briefe an die Kriegsgefangenen zu richten haben.

So bald als möglich muß jeder Kriegsgefangene in den Stand gesetzt werden, selbst mit seiner Familie nach Maßgabe des Artikels 36 ff. in Briefwechsel zu treten.

Hinsichtlich der auf See gemachten Gefangenen sollen diese Bestimmungen so bald als möglich nach Ankunft im Hafen Anwendung finden.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweiter Abschnitt.

Kriegsgefangenenlager.

Artikel 9. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen oder an anderen Orten untergebracht werden, mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen. Sie können gleichfalls in eingezäunten Lagern untergebracht werden; dagegen ist ihre Einschließung oder Beschränkung auf einen bestimmten Raum nur statthaft als unerläßliche Sicherungs- oder Gesundheitsmaßnahme und nur vorübergehend während der Dauer der Umstände, welche die Maßnahme nötig machen.

Kriegsgefangene, die in ungesunden Gegenden oder in Gegenden, deren Klima für die aus gemäßigten Zonen kommenden Personen schädlich ist, gefangengenommen worden sind, sind so bald als möglich in ein günstigeres Klima zu bringen.

Die Kriegführenden haben die Zusammenlegung von Gefangenen verschiedener Rassen und Nationalitäten in ein Lager möglichst zu vermeiden.

Kein Kriegsgefangener darf jemals in ein Gelände zurückgebracht werden, wo er dem Feuer des Kampfgebietes ausgesetzt sein würde, oder dazu verwendet werden, durch seine Anwesenheit bestimmte Punkte oder Gegenden vor Beschießung zu schützen.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Erstes Kapitel.

Einrichtung der Lager.

Artikel 10. Die Kriegsgefangenen sind in Häusern oder Baracken unterzubringen, die jede mögliche Gewähr für Reinlichkeit und Zuträglichkeit bieten.

Die Räume müssen vollständig vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein. Gegen Feuersgefahr müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Beschaffenheit der Schlafräume (Gesamtfläche, Mindestluftraum, Einrichtung und Gerät der Schlafstellen) gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ersatztruppen des Gewahrsamsstaates.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Zweites Kapitel.

Ernährung und Bekleidung der Kriegsgefangenen.

Artikel 11. Die Verpflegung der Kriegsgefangenen hat in Menge und Güte derjenigen der Ersatztruppen gleichwertig zu sein.

Die Gefangenen erhalten außerdem die Hilfsmittel, um sich die zu ihrer Verfügung stehenden Zusatznahrungsmittel selbst zuzubereiten.

Trinkwasser ist ihnen in genügender Menge zu liefern. Der Tabakgenuß ist erlaubt. Kriegsgefangene können in den Küchen verwendet werden.

Alle kollektiven Disziplinarmaßregeln hinsichtlich der Ernährung sind verboten.

Mit dem Inkrafttreten des Genfers Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 155/1953, gemäß seinem Art. 138 im Verhältnis zu Litauen als letzter Vertragspartei des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, BGBl. Nr. 166/1936, außer Kraft getreten.

Artikel 12. Kleidung, Wäsche und Schuhwerk sind den Kriegsgefangenen durch den Gewahrsamsstaat zu liefern. Ersatz und Ausbesserung dieser Sachen müssen ordnungsmäßig gewährleistet sein. Außerdem müssen die arbeitenden Kriegsgefangenen stets einen Arbeitsanzug erhalten, wenn die Art der Arbeit dies nötig macht.

In allen Lagern sind Verkaufsräume einzurichten, in denen sich die Gefangenen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu ortsüblichen Preisen kaufen können.

Die durch die Verkaufsräume für die Lagerverwaltung erzielten Überschüsse sind zugunsten der Gefangenen zu verwenden.

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