Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts (Dritte Vereinfachungsverordnung - 3. VereinfV), vom 16. Mai 1942
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Erlasses des Führers über die Vereinfachung der Rechtspflege vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl.I S. 139) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei und dem Leiter der Partei-Kanzlei verordnet:
Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung
§ 1
Erweiterte Heranziehung von Hilfskräften
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2 Z 14 des StGBl. Nr. 188/1945)
Zweiter Abschnitt
Bürgerliche Rechtspflege und Kostenrecht
§ 2
Vereinfachung der schriftlichen Begründung
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 3
Einschränkung der Beschwerde
(Anm.: War (ist) in Österreich nicht anzuwenden.)
§ 4
Vereinfachung der Kostenentscheidung
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 5
Erhöhung der Berufungssumme
(Anm.: War (ist) in Österreich nicht anzuwenden.)
§ 6
Verwerfung offensichtlich unbegründeter Berufungen und Revisionen
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 7
Ausschließung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren
(Anm.: War (ist) in Österreich nicht anzuwenden.)
§ 8
Klärung kostenrechtlicher Zweifelsfragen
Zweifelsfragen grundsätzlicher Art, die sich bei der Anwendung der Vorschriften über Gerichts- und Justizverwaltungskosten ergeben, können durch allgemeine Verwaltungsanordnung mit bindender Wirkung für die Gerichte entschieden werden.
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für die bürgerliche Rechtspflege und das
Kostenrecht in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau,
Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Sudetenland und Tirol-Vorarlberg
§ 9
Entbehrlichkeit des Schriftführers
(1) (Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895)
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Der § 451 Abs. 3 der vorstehend im Abs. 1 genannten Zivilprozeßordnung wird aufgehoben.
§ 10
Erhöhung der Bagatellgrenze
(Anm.: Gegenstandslos)
§ 11
Einschränkung des Rekurses (der Beschwerde)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2 Z 14 des StGBl. Nr. 188/1945.)
§ 12
Sonstige Vereinfachungen im Verfahren und im Kostenrecht
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2 Z 14 des StGBl. Nr. 188/1945.)
Vierter Abschnitt
(Anm.: gegenstandslos)
§ 13
Einschränkung des Rekurses (der Beschwerde)
(Anm.: War (ist) in Österreich nicht anzuwenden.)
§ 14
Sonstige Vereinfachungen im Verfahren und im Kostenrecht
(Anm.: War (ist) in Österreich nicht anzuwenden.)
Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 15
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1942 in Kraft; (Anm.: gegenstandslos).
(2) (Anm.: gegenstandslos).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.