Gesetz vom 12. September 1945 über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
Aufgaben der Finanzprokuratur.
§ 1. (1) Die auf Grund des § 30 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-überleitungsgesetz - BehördenüG.) wieder errichtete Finanzprokuratur in Wien - im folgenden kurz Prokuratur genannt - ist berufen, die im § 2 aufgezählten Rechtsträger in dem dort angeführten Umfang
als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere hat sie Rechtsgutachten zu erstatten sowie beim Abschlusse von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden mitzuwirken.
(2) Die Befugnis zur Vertretung nach Abs. (1), Z 1, vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten ist eine ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf Verlangen statt.
(3) Die Prokuratur ist ferner berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.
Aufgaben der Finanzprokuratur.
§ 1. (1) Die auf Grund des § 30 des Gesetzes vom 20. Juli 1945, St.G.Bl. Nr. 94, über die überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-überleitungsgesetz - BehördenüG.) wieder errichtete Finanzprokuratur in Wien - im folgenden kurz Prokuratur genannt - ist berufen, die im § 2 aufgezählten Rechtsträger in dem dort angeführten Umfang
als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten,
in Rechtsangelegenheiten zu beraten. Insbesondere hat sie Rechtsgutachten zu erstatten sowie beim Abschlusse von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden mitzuwirken.
(2) Die Befugnis zur Vertretung nach Abs. (1), Z 1, vor den ordentlichen Gerichten und den Gewerbegerichten ist eine ausschließliche, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor den Verwaltungsbehörden findet nur auf Verlangen statt.
(3) Die Prokuratur ist ferner berufen, zum Schutze öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn sie von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.
(4) Die Prokuratur ist weiters berufen, eine schriftliche Aufforderung zur Anerkennung von Ersatzansprüchen gegen den Bund (§ 8 AHG, § 7 StEG) entgegenzunehmen und den Geschädigten davon zu verständigen, ob der von ihm geltend gemachte Ersatzanspruch anerkannt oder ganz oder zum Teil verweigert wird.
Abs. 2 als formalgesetzlicher Delegation durch das Inkrafttreten des
B-VG am 19. 12. 1945 möglicherweise derogiert (VfSlg. 5810/1968,
VfSlg. 9058/1981)
§ 2. (1) Die im Sinne des § 1 zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger sind:
die Republik Österreich (auch hinsichtlich ihrer Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstigen Einrichtungen);
alle Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstigen Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, welche von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat;
Stiftungen, die nicht unter Ziffer 2 fallen, soweit es sich um ihre Konstituierung oder um die Einbringung des gestifteten Vermögens zum Zweck der Konstituierung handelt;
die öffentlichen Pfarrarmeninstitute;
(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 20/1949 Abschnitt III)
(2) Das Staatsamt für Finanzen wird ermächtigt, der Prokuratur die Vertretung und Rechtsberatung sonstiger juristischer Personen durch Verordnung zu übertragen.
§ 3. (1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
(3) Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.
Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten und Gewerbegerichten.
§ 4. (1) Die Prokuratur bedarf zu ihrem Einschreiten vor den ordentlichen Gerichten und Gewerbegerichten keines Nachweises ihrer Vollmacht.
(2) Zu diesem Einschreiten ist jeder Funktionär der Prokuratur ermächtigt, der mit einer Amtslegitimation versehen ist, und zwar auch in den Fällen, in denen sonst die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
(3) Die Prokuratur kann mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 27 Z.P.O.), ein Organ einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung ist durch Vorlage einer Legitimation auszuweisen.
§ 5. (1) Der Prokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch ein Organ einer anderen Dienststelle vertreten läßt.
(2) Der gleiche Kostenzuspruch gebührt auch im Falle des § 3, Abs. (1).
§ 6. Hätte die Prokuratur in derselben Sache für zwei Parteien einzuschreiten, deren Interessen einander widerstreiten, so vertritt sie
wenn sie die eine von ihnen ausschließlich, die andere nur auf Verlangen zu vertreten hätte, nur die erstgenannte Partei;
sonst, wenn nur eine der beiden Parteien dem im § 2, Abs. (1), Z 1 und 2, umschriebenen Personenkreis angehört, nur diese, wenn aber beide Parteien oder keine von ihnen diesem Personenkreis angehören, keine. In diesem Falle hat jede Partei einen anderen Vertreter zu bestellen.
Einschreiten vor dem Verfassungsgerichtshof, vor demVerwaltungsgerichtshof, vor dem Patentgerichtshof und vor denVerwaltungsbehörden.
§ 7. (1) Die Prokuratur ist befugt, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Patentgerichtshof sowie im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die im § 2, Abs. (1), Z 1 bis 4, und Abs. (2), genannten Rechtsträger zu vertreten und zum Schutze öffentlicher Interessen gemäß § 1, Abs. (3) einzuschreiten, soweit sie von den zuständigen Verwaltungsorganen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde damit betraut ist. Die Betrauung bedarf keines besonderen Nachweises.
(2) Die Bestimmungen des § 4, Abs. (2) und (3), sowie der §§ 5 und 6 gelten auch für solche Vertretungen.
Erstattung der Ausgaben.
§ 8. (1) Die von der Prokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht von der Gegenpartei hereingebracht werden können.
(2) Die Prokuratur kann einen angemessenen Vorschuß auf die Barauslagen begehren.
Verhältnis der Prokuratur zu anderen Dienststellen.
§ 9. Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Prokuratur in Erfüllung ihres Berufes zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Dienstrechtliche Bestimmungen.
§ 10. (1) In Personal- und Disziplinarangelegenheiten untersteht die Prokuratur dem Staatsamt für Finanzen. Dieses übt auch die Dienstaufsicht aus.
(2) Die im höheren Dienst bei der Prokuratur angestellten Beamten haben, unbeschadet der sonstigen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt der Anstellung bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst der Prokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nachzuweisen. Die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 abgelegte “Große Staatsprüfung” ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.
übergangsbestimmungen.
§ 11. (1) Das Staatsamt für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Prokuratur ihre Tätigkeit aufzunehmen hat.
(2) In den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtssachen bleibt, unbeschadet der Bestimmungen des § 36 Z.P.O., die bisherige Vertretung so lange berufen zu handeln, bis die Prokuratur die übernahme der Vertretung durch überreichung eines Schriftsatzes angezeigt hat.
§ 12. (Gegenstandslos)
§ 13. Außer Kraft getreten sind:
die Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. März 1898, R. G. Bl. Nr. 41, betreffend die Dienstesinstruktion für die k. k. Finanzprokuraturen in der Fassung der Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. November 1916, R. G. Bl. Nr. 387, der Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsamtes der Finanzen vom 23. November 1918, St. G. Bl. Nr. 47, der Verordnung der Bundesregierung vom 7. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 507, und der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Juni 1923, B. G. Bl. Nr. 308;
die Ministerialverordnung vom 18. Jänner 1898, R. G. Bl. Nr. 28, betreffend die Ermächtigung der Steuerämter zum gerichtlichen Einschreiten behufs Sicherung und Einbringung der direkten Steuern, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben in der Fassung der Verordnung vom 20. März 1928, B. G. Bl. Nr. 77.
Schlußbestimmungen.
§ 14. (1) Die näheren Bestimmungen über das Verhältnis der Prokuratur zu den von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträgern werden durch Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern getroffen.
(2) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes das Staatsamt für Finanzen betraut.
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
(zu § 1 Prokuraturgesetz)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.