Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 27. September 1945 über das Verhältnis der Finanzprokuratur in Wien zu den von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträgern (Prokuratursverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1946-02-10
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14, Abs. (1), des Gesetzes vom 12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuratursgesetz) wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Die Finanzprokuratur in Wien – im folgenden kurz als Prokuratur bezeichnet – ist verpflichtet, jedem Verlangen nach übernahme der Rechtsvertretung, nach sonstigem Einschreiten oder nach Rechtsberatung zu entsprechen, das von der – im folgenden als Auftraggeber bezeichneten – Stelle an sie gerichtet wird, der die Wahrung der durch ihre Tätigkeit zu schützenden Rechte oder Interessen obliegt, es sei denn, daß das Verlangen nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen des Prokuratursgesetzes oder den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen des von ihr zu vertretenden oder zu beratenden Rechtsträgers, im Widerspruch steht. In diesen Fällen hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber bekanntzugeben und, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, dem Staatsamt für Finanzen über den Fall zu berichten.

(2) Jeder Auftraggeber hat die Prokuratur über den Sachverhalt ausreichend zu unterrichten.

(3) Die Prokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Beteilung mit amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Bestimmungen über das Einschreiten vor Gerichten und anderen Behörden.

§ 2. (1) Die Prokuratur soll sich in die Sache nicht einlassen, ehe sie von dem Auftraggeber über den Sachverhalt ausreichend unterrichtet und zum Einschreiten ermächtigt wurde, es wäre denn Gefahr im Verzuge. In diesem Falle hat sie auch ohne solche Unterrichtung und Ermächtigung einzuschreiten, ihr Einschreiten jedoch sofort der Stelle bekanntzugeben, die als Auftraggeber aufzutreten gehabt hätte.

(2) Vor Abschluß eines Vergleichs, Abgabe eines Anerkenntnisses oder eines Anspruchsverzichtes und Auflassung von Sicherstellungen, insoweit auf eine solche Auflassung kein Rechtsanspruch besteht, soll sie die Zustimmung des Auftraggebers einholen, es sei denn, daß ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder daß es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) Die Übernahme einer Vertretung verpflichtet die Prokuratur, auch alle nach dem Gesetze zulässigen Rechtsmittel, als Berufung, Revision, Rekurs, Wiedereinsetzungsantrag, Wider-, Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage u. dgl., zu ergreifen sowie die notwendigen oder rätlichen Sicherstellungen und einstweiligen Verfügungen und die sonstigen Vorsichten zu beantragen, wo es das Interesse des zu Vertretenden fordert und der betreffende Schritt sich nicht als aussichtslos darstellt.

(4) Die Ergebnisse des Einschreiten sind dem Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.

(5) In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Prokuratur zur Anerkennung von Passivposten bis zur Höhe von 5 000 RM ermächtigt, sofern bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, daß das Gericht die betreffenden Posten in einem allfälligen Rechtsstreit als liquid anerkennen würde.

(6) Die Vorschriften der Abs. (1) bis (5) gelten nur für das Innenverhältnis zwischen der Prokuratur und ihrem Auftraggeber. Im Verhältnis nach außen werden die Befugnisse der Prokuratur dadurch nicht beschränkt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Bestimmung über die Rechtsberatung.

§ 3. (1) Die Prokuratur ist verpflichtet, den im § 2, Abs. (1), Z 1, 2 und 4, und Abs. (2), des Prokuraturgesetzes aufgezählten Rechtsträgern auf deren Ersuchen in dem dort angeführten Umfang Rechtsgutachten zu erstatten, wenn die Erledigung des Falles die Lösung von privatrechtlichen Fragen oder von solchen Fragen des öffentlichen Rechtes erfordert, die nicht in den besonderen Wirkungsbereich der ersuchenden Stelle fallen.

(2) Der Auftraggeber hat die Rechtsfragen, um die es sich handelt, bestimmt zu bezeichnen und womöglich einen Entwurf der beabsichtigten Erledigung beizulegen. Die Prokuratur hat ihr Gutachten jedoch auch auf solche Rechtsfragen auszudehnen, die ihr zwar nicht bezeichnet wurden, sich aber für die Erledigung wichtig erweisen.

(3) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, sich in seinen Bescheiden auf das Gutachten der Prokuratur zu berufen.

(4) Wird die Mitwirkung der Prokuratur beim Abschluß von Rechtsgeschäften oder bei der Errichtung von Rechtsurkunden begehrt, so ist ihr in der Regel ein vom technisch-administrativen und ökonomischen Standpunkt verfaßter Entwurf mitzuteilen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Schlußbestimmung.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, mit dem die Prokuratur nach Anordnung des Staatsamtes für Finanzen (§ 11 des Prokuraturgesetzes) ihre Tätigkeit aufzunehmen hat.

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