Gesetz vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz – Behörden-ÜG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-07-29
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
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Behörden-ÜG

Präambel/Promulgationsklausel

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

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Behörden-ÜG

Abschnitt I.

Liquidierung der Einrichtungen des DeutschenReiches in der Republik Österreich.

§ 1. (1) Die für das Gebiet der Republik Österreich oder deren Teilbereiche bestehenden Behörden, Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen des Deutschen Reiches sind aufgelöst. Ihre Aufgaben gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die entsprechenden Stellen der Republik Österreich über.

(2) Mit der Liquidierung der im Abs. 1 genannten Einrichtungen wird das Bundeskanzleramt betraut, soweit die Liquidierung Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die nach der Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in die Vollziehung des Bundes fallen. Die Bestimmungen der zur Durchführung des IV. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955, erlassenen Bundesgesetze bleiben unberührt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Abschnitt II.

Überleitung der Geschäfte von den deutschen Reichsbehördenauf die österreichischen Behörden.

A. Oberste staatliche Verwaltung.

§ 2. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter übernehmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches die oberste staatliche Verwaltung in der Republik Österreich, die nach der gewaltsamen Annexion Österreichs von den obersten Reichsbehörden für sich in Anspruch genommen worden ist.

(2) Die Geschäfte, die in den für den Bereich der Republik Österreich oder deren Teilbereiche erlassenen deutschen Rechtsvorschriften den obersten Reichsbehörden übertragen worden sind, gehen auf die sachlich in Betracht kommenden Staatsämter über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

§ 3. (1) Der Geschäftsbereich der neu errichteten Staatsämter für Inneres, für Volksernährung und für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau wird im folgenden abgegrenzt.

(2) Im übrigen übernehmen die Staatskanzlei und jedes Staatsamt den Geschäftsbereich, den am 13. März 1938 das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium gleichartiger Bezeichnung innehatten, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

1.

Das Bundeskanzleramt übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die Angelegenheiten des agrarstatistischen Dienstes;

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr die Angelegenheiten des handelsstatistischen Dienstes.

2.

Das neu errichtete Staatsamt für Inneres übernimmt aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundeskanzleramtes folgende Geschäfte:

a)

Organisations- und Personalangelegenheiten der inneren Verwaltung und des Sicherheitsdienstes; oberste Leitung des Sicherheitsdienstes;

b)

die Staatspolizei;

c)

die Administrativpolizei;

d)

die zusammenfassende Behandlung der Preisbestimmung sowie die Preisüberwachung;

e)

Wahlen, Gemeindeangelegenheiten, Armenwesen, Volkszählung, Staatsgrenzen, Staatsbürgerschaft, Personenstandswesen, administrative Eheangelegenheiten, Namensänderungen, Wanderungs- und Flüchtlingswesen, Stiftungen und Fonds, Dorotheum, Feuerwehrwesen, Wappenwesen, Notstandsangelegenheiten;

f)

das Maut-, insbesondere das Überfuhrwesen und die Fragen des Enteignungsrechtes;

g)

(Anm.: Aufgehoben durch § 28 Abs. 1 Z 4 BG, BGBl. Nr. 70/1966)

h)

den internationalen Verkehr in Verwaltungsangelegenheiten.

Das Staatsamt für Inneres ist ferner in oberster Instanz in allen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Staatsamt zugewiesen sind.

3.

Das Staatsamt für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten übernimmt:

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundeskanzleramtes:

a)

(Anm.: Aufgehoben durch § 28 Abs. 1 Z 4 BG, BGBl. Nr. 70/1966)

b)

die künstlerischen Angelegenheiten der Theater und die Aufsicht über die Programmgestaltung des Rundfunks sowie der Lichtspieltheater;

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Verkehr:

die Hochschule für Welthandel, das technisch-gewerbliche Schulwesen (einschließlich Frauenberufsschulen und Fortbildungsschulen), das Museum für Kunst und Industrie und die Hochschule für angewandte Kunst.

4.

Das neu errichtete Staatsamt für Volksernährung übernimmt alle

die Lebensmittelversorgung betreffenden Aufgaben.

5.

Das neu errichtete Staatsamt für öffentliche Bauten,

Übergangswirtschaft und Wiederaufbau übernimmt:

a)

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für

Handel und Verkehr:

die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenwesens einschließlich der Brücken sowie des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens;

Elektrotechnik mit Ausnahme der Energiewirtschaft;

die Organisation des Staatsbaudienstes;

die Verwaltung der Staatsstraßen;

das Eich- und Vermessungswesen sowie das Beschußwesen;

das technische Versuchswesen mit Ausnahme der Versuchsanstalten für Kraftfahrwesen und für Schiffbau; das Normenwesen;

die Angelegenheiten des Technischen Museums;

die Angelegenheiten der Ziviltechniker;

das Bauwesen, den Städtebau, die technischen Angelegenheiten

des Siedlungswesens; die Verwaltung der Staatsgebäude;

die Angelegenheiten des Patentwesens;

die Angelegenheiten des Bergwesens;

b)

aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

die wasserbautechnischen Angelegenheiten der schiffbaren

Flüsse (Donau und March), ferner der Wasserversorgung und Kanalisation. Es übernimmt überdies eine Außenstelle des hydrographischen Dienstes für den Donaustrom;

c)

die Angelegenheiten der geregelten Überleitung der Kriegswirtschaft in die Friedenswirtschaft auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere der Baustoffe und der Bauwirtschaft, des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten jeder Art; die Auflösung und Verwertung von Arbeitslagern;

d)

die Erdölbewirtschaftung.

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Behörden-ÜG

B. Allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern und in derStadt Wien.

§ 4. Die von den Reichsstatthaltern (in Wien vom Reichsstatthalter (Staatliche Verwaltung)) geführten Geschäfte einschließlich der behördlichen Geschäfte der Landesforstämter, der Landeswirtschaftsämter und der Landesernährungsämter, Abteilung B, gehen auf die Landeshauptmannschaften (in Wien auf den Magistrat) über, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

a)

Angelegenheiten, die am 13. März 1938 in die sachliche Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes oder eines Bundesministeriums fielen, gehen auf die Staatskanzlei oder auf das sachlich in Betracht kommende Staatsamt über;

b)

Angelegenheiten, die am 13. März 1938 von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bundespolizeibehörden) geführt wurden, fallen wieder an die unterste staatliche Verwaltungsbehörde zurück.

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Behörden-ÜG

§ 5. Die in den Landkreisen von den Landesräten besorgte staatliche Verwaltung geht auf die Bezirkshauptmannschaften, die in den Stadtkreisen von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) besorgte staatliche Verwaltung auf den Magistrat (Stadtrat) der Städte mit eigenem Statut über.

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Behörden-ÜG

§ 6. Die in Wien vom Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung) als unterer Verwaltungsbehörde geführte allgemeine staatliche Verwaltung erster Instanz geht auf den Wiener Magistrat über.

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Behörden-ÜG

§ 7. Die von den Reichsgauen geführte Selbstverwaltung geht in jedem Land auf den Provisorischen Landesausschuß, in Wien auf den Stadtsenat, über.

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Behörden-ÜG

§ 8. Die von den Landkreisen geführte Selbstverwaltung geht in jedem Verwaltungsbezirk auf die Provisorische Bezirksvertretung (Bezirksausschuß) über.

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Behörden-ÜG

§ 9. Die von den Gemeinden und den Stadtkreisen geführte Selbstverwaltung geht auf die zuständigen Organe der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut über.

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Behörden-ÜG

C. Staatliche Sonderverwaltungen.

I. Bereich der Staatskanzlei.

Archive.

§ 10. (1) Das Reichsarchiv Wien, das Heeresarchiv in Wien und das Verkehrsarchiv in Wien werden aufgelöst.

(2) An ihrer Stelle wird das Östereichische Staatsarchiv in Wien errichtet.

(3) Dieses Archiv gliedert sich in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das allgemeine Verwaltungsarchiv, das Finanz- und Hofkammerarchiv und das Kriegsarchiv.

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Behörden-ÜG

Amtliche Nachrichtenstelle.

§ 11. Die amtliche Nachrichtenstelle wird wieder errichtet.

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Behörden-ÜG

Statistik.

§ 12. Die vom Statistischen Amt für die Reichsgaue der Ostmark besorgten Geschäfte übernimmt das Österreichische statistische Zentralamt in Wien. Dieses übernimmt auch die Aufgaben des handelsstatistischen Dienstes und des agrarstatistischen Dienstes.

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Behörden-ÜG

§ 13. Das Amt “Der Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst” wird aufgelöst. Das Nähere wird durch Verordnung der Staatskanzlei bestimmt.

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Behörden-ÜG

II. Bereich des Staatsamtes für Inneres.

Geheime Staatspolizei (Gestapo).

§ 14. Die Geheime Staatspolizei und ihre Dienststellen werden aufgelassen. Soweit ihre Geschäfte auch weiterhin geführt werden, gehen sie auf die sachlich und örtlich in Betracht kommende Sicherheitsbehörde über.

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Behörden-ÜG

Polizei.

§ 15. (1) Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.

(2) In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.

(3) Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Polizei.

§ 15. (1) Die Aufgaben, die von den Reichsstatthaltern auf dem Gebiet des öffentlichen Sicherheitswesens geführt wurden, gehen in Unterordnung unter die im Staatsamt für Inneres eingerichtete Generaldirektion für öffentliche Sicherheit auf Sicherheitsdirektionen über, deren Sprengel durch Verordnung bestimmt werden.

(2) In Unterordnung unter die Sicherheitsdirektionen besorgen die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen des ihnen zugewiesenen sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches die staatlichen Polizeibehörden (Polizeidirektionen und Polizeikommissariate) die unterste staatliche Sicherheitsverwaltung.

(3) Im Bereich der Stadt Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion. Sie ist der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Staatsamt für Inneres unmittelbar unterstellt.

(4) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor. Vor der Bestellung des Sicherheitsdirektors, in Wien des Polizeipräsidenten, ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat an Sicherheitsdirektoren ergehende, staatspolitisch wichtige Weisungen auch dem Landeshauptmann des betreffenden Landes mitzuteilen.

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Behörden-ÜG

Sicherheitswachkörper.

§ 16. An die Stelle der staatlichen Schutzpolizei treten die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden als bewaffnete Wachkörper zur Versehung des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

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Behörden-ÜG

Feuerschutzpolizei.

§ 17. Die Feuerschutzpolizei wird als staatliche Einrichtung aufgelöst. Ihre Aufgaben übernehmen nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze wieder die Gemeinden.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Gemeindepolizei.

§ 18. Die Aufgaben der Gemeindepolizei übernehmen die Gemeinden, soweit sie nicht durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich den staatlichen Sicherheitsbehörden übertragen sind. An Stelle der Schutzpolizei der Gemeinden treten deren eigene Wachorgane.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Kriminalpolizei.

§ 19. Die Kriminalpolizeileitstellen und Kriminalpolizeistellen werden aufgelassen. Bei den staatlichen Polizeibehörden werden nach Bedarf Kriminalbeamtenkorps als nicht uniformierte Wachkörper eingerichtet.

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Behörden-ÜG

Gendarmerie.

§ 20. (1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter Wachkörper eingerichtet.

(2) Die Leitung der Gendarmerie obliegt im Bereich jeder Sicherheitsdirektion in Unterordnung unter das in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Gendarmeriezentralkommando einem Landesgendarmeriekommando, für jeden Verwaltungsbezirk einem Bezirksgendarmeriekommando, dem die örtlichen Gendarmeriepostenkommandos untergeordnet sind.

Abkürzung

Behörden-ÜG

Gendarmerie.

§ 20. (1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter Wachkörper eingerichtet.

(2) Die Leitung der Gendarmerie obliegt im Bereich jeder Sicherheitsdirektion in Unterordnung unter das in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Gendarmeriezentralkommando einem Landesgendarmeriekommando, für jeden Verwaltungsbezirk einem Bezirksgendarmeriekommando, dem die örtlichen Gendarmeriepostenkommandos untergeordnet sind.

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Behörden-ÜG

III. Bereich des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterrichtund Erziehung und für Kultusangelegenheiten.

Hochschulen.

§ 21. (1) Die Ämter der Kuratoren der wissenschaftlichen Hochschulen werden aufgehoben. Die Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Mit den Geschäften der Anweisung, Verrechnung und Auszahlung der bewilligten Bezüge und Dotationen an den wissenschaftlichen Hochschulen kann das Staatsamt auch die zuständigen Landeshauptmannschaften betrauen. In Wien wird für diese Aufgaben eine Verwaltungsstelle der Wiener Hochschulen errichtet.

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Behörden-ÜG

Landes-, Bezirks-, Ortsschulräte.

§ 22. (1) Die Aufgaben der Abteilungen II der Reichsstatthalter übernimmt in jedem Land ein Landesschulrat.

(2) Die Aufgaben der Landräte (Oberbürgermeister) auf dem Gebiet des Schulwesens übernimmt in jedem Verwaltungsbezirk ein Bezirksschulrat.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt IV § 20 Abs. 2 lit. j BG, BGBl. Nr. 163/1955)

(4) In der Stadt Wien besorgt der Stadtschulrat die Aufgaben des Landesschulrates und der Bezirksschulräte.

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Behörden-ÜG

Denkmalschutz.

§ 23. Die Geschäfte, die von der Zentralstelle für Denkmalschutz in Wien besorgt wurden, übernimmt für das ganze Staatsgebiet das Staatsdenkmalamt in Wien.

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Behörden-ÜG

Propaganda.

§ 24. Die Reichspropagandaämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Staatskanzlei fallen, auf das Staatsamt über.

Abkürzung

Behörden-ÜG

IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.

Staatsanwaltschaften.

§ 25. (1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landes- und Kreisgerichten bleiben bestehen.

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Behörden-ÜG

IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.

Staatsanwaltschaften.

§ 25. (1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landesgerichten bleiben bestehen.

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Behörden-ÜG

Strafanstalten.

§ 26. Die bisherigen Zuchthäuser werden wieder als Strafanstalten geführt.

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Behörden-ÜG

Arbeitshäuser, Anstalten für Erziehungsbedürftige.

§ 27. Die Arbeitshäuser und die Anstalten für Erziehungsbedürftige bleiben bestehen.

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Behörden-ÜG

V. Bereich des Staatsamtes für Finanzen.

Finanzlandesdirektionen

§ 28. Die Geschäfte der Oberfinanzpräsidenten gehen, soweit sie nicht nach dem Stande vom 13. März 1938 vom ehemaligen Bundesministerium für Finanzen besorgt wurden, auf die Finanzlandesdirektionen über, und zwar auf die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in Linz, die Finanzlandesdirektion für Steiermark in Graz, die Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt, die Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck, die Finanzlandesdirektion für Salzburg in Salzburg und die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in Feldkirch.

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