Verordnung des Staatsamtes für Justiz vom 10. Dezember 1945 über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1946-01-02
Status Aufgehoben · 1990-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Abschnittes VII, § 80, Abs. (2), des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden - Überleitungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 94, wird verordnet:

§ 1. (1) Zur Führung des Handelsregisters sind die Gerichtshöfe erster Instanz (Landes- und Kreisgerichte, für den Bereich des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien) zuständig.

(2) In allen Vorschriften über das Handelsregister treten an die Stelle der Bezirksgerichte die Gerichtshöfe erster Instanz.

§ 2. (Anm.: Änderung der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I S. 1999/1938)

§ 3. (1) Die Gerichte haben anhängige Rechtssachen, in denen sie nicht mehr zuständig sind, an die nunmehr zuständigen Gerichte gemäß § 44 JN. zu überweisen.

(2) Die bisher zuständigen Gerichte haben jedoch Zwischenentscheidungen und das Verfahren vor ihnen beendende Entscheidungen zu erlassen, wenn sie ohne weiteres Verfahren ergehen können.

(3) Die Handelsregister, die Genossenschaftsregister und die dazugehörigen Akten und Verzeichnisse sind von den Bezirksgerichten, von denen die Register bisher geführt wurden, nach dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung den nunmehr zuständigen Gerichtshöfen zu übergeben, sofern die Übergabe nicht bereits vollzogen ist.

(4) Sind Gerichte in Angelegenheiten, die sie auf Grund dieser Verordnung zu erledigen haben, vor dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung eingeschritten, so ist die bisherige Unzuständigkeit nicht mehr zu beachten.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 2. Jänner 1946 in Kraft.

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