Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 26. Februar1946 über die Einrichtung und den Wirkungsbereich derSicherheitsdirektionen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1946-04-26
Status Aufgehoben · 2009-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14, 15, 80 und 82 des Gesetzes vom 20. Juli 1945 über die Überleitung der Verwaltungs- und Justizeinrichtungen des Deutschen Reiches in die Rechtsordnung der Republik Österreich (Behörden-Überleitungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 94, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).

§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 3 angeführten Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens werden in sämtlichen Bundesländern, einschließlich von Wien, Sicherheitsdirektionen eingerichtet.

(2) In Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion.

(3) Die Sicherheitsdirektionen der Bundesländer außerhalb Wiens haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich jeder Sicherheitsdirektion umfaßt das Gebiet des Bundeslandes, für das sie errichtet ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).

§ 3. Der im § 15 des Behörden-Überleitungsgesetzes genannte sachliche Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen umfaßt folgende Angelegenheiten:

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit - ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei -, Paßwesen, Meldewesen, Fremdenpolizei, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Pressewesen, Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

§ 4. (1) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor.

(2) Für die Besorgung der Aufgaben der Sicherheitsdirektionen wird den Sicherheitsdirektoren das erforderliche Personal beigegeben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).

§ 4. Für die Besorgung der Aufgaben der Sicherheitsdirektionen wird den Sicherheitsdirektoren das erforderliche Personal beigegeben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.