Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 26. November 1945 über die Finanzprokuratur in Wien (2. Prokuratursverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11, Abs. (1), des Gesetzes vom 12. September 1945, St.G.Bl. Nr. 172/1945, über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuratursgesetzes) wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Die Finanzprokuratur hat ihre Tätigkeit am 10. Februar 1946 aufzunehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.